Von: luk
Bozen – Innerhalb jener Abteilungen der Sanitätsstrukturen, in denen Risikopatienten aufgenommen sind, gilt weiterhin die Maskenpflicht. Heute hat LH Arno Kompatscher die Verordnung unterzeichnet.
Die neue Corona-Verordnung gilt ab sofort und bis zum 31. Dezember. Gesundheitsminister Orazio Schillaci hatte am 28. April die staatliche Verordnung unterzeichnet, Landeshauptmann Arno Kompatscher hat sie am heutigen Dienstag übernommen und an die verschiedenen Eigenschaften der Strukturen der sozialen Pflege im Land adaptiert.
Die Maskenpflicht gilt für die Beschäftigten, die Benutzer und die Besucher in Einrichtungen des Gesundheitswesens, und zwar innerhalb jener Abteilungen, in denen gebrechliche Personen, Senioren und immunosupprimierte Personen untergebracht sind, vor allem solche mit einem hohen Betreuungsbedarf. Diese Abteilungen werden von den Sanitätsdirektionen der betroffene Gesundheitseinrichtungen definiert.
Die Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen, gilt auch in der sozialen Pflege und der Sozialfürsorge, einschließlich der Aufnahmeeinrichtungen und jener der Langzeitpflege, der betreuten Pflegeheime (RSA), der Hospize, der Rehabilitationseinrichtungen, der Wohneinrichtungen für ältere Menschen, einschließlich der Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen, und für Wohneinrichtungen gemäß Artikel 44 des Dekretes des Ministerratspräsidenten vom 12.01.2017, jedoch ausschließlich in den Bereichen und in den Situationen, die vom ärztlichen Leiter der Einrichtung als Risikobereiche eingestuft werden.
In den Bereichen außerhalb der Abteilungen mit Patienten entscheiden die Sanitätsdirektoren über die Maskenpflicht – auch für Personen mit Atemwegserkrankungen; Kinderärzte und Allgemeinmediziner über das Maskentragen in ihren Ambulatorien und Wartesälen.
Die Befreiung von der Maskenpflicht gilt weiterhin für Kinder unter sechs Jahren, Personen, die aus triftigen gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.