Von: mk
Bozen – Die Langzeitpflege von Angehörigen in Pflegeheimen ist für viele Familien oft eine schwere Belastung in vielerlei Hinsicht. Das jüngste Urteil des Kassationsgerichtshofs zum Patientenschutz in Bezug auf die Aufnahme eines Elternteils in ein Pflegeheim (RSA) und die Bezahlung des Pflegeheims für eine ältere Person, die an der Alzheimer-Krankheit leidet, hat wichtige Fragen aufgeworfen. Darauf macht der Verbraucherschutzverein Robin aus Margreid aufmerksam.
Grundsätzlich werden die Kosten eines Pflegeheims in eine Gesundheitskomponente, die vom Gesundheitsdienst getragen wird, und eine Pflegekomponente, die vom Patienten oder seiner Familie getragen wird, aufgeteilt. Beim Urteil Nr. 13714/2023 des Kassationsgerichtshofs wurde jedoch entschieden, dass bei schweren Krankheiten wie Alzheimer sogar die Pflegekomponente, die normalerweise vom Patienten oder seiner Familie zu tragen wäre, vom Gesundheitsdienst übernommen wird.
Diese Entscheidung beruht auf der Annahme, dass bestimmte Krankheiten eng miteinander verbundene Therapien und Pflegemaßnahmen erfordern, und wenn ein Patient einen maßgeschneiderten Behandlungsplan benötigt, um eine Verschlimmerung der Krankheit zu verhindern, trägt der Gesundheitsdienst alle Kosten.
Das Kassationsgericht ist der Ansicht, dass, wenn die Nichtaufnahme in eine Pflegestruktur den individuellen Behandlungsplan negativ beeinflusst und die Gesundheit des Patienten gefährdet, Pflege und Gesundheitsversorgung nicht voneinander getrennt werden können. In solchen Fällen sind die Kosten nicht teilbar und müssen daher vom öffentlichen Gesundheitsdienst getragen werden.
In dem betreffenden Urteil ging es um einen Alzheimer-Patienten, für den ein Behandlungsplan erstellt worden war, der eine Pflege erforderte, die nur innerhalb einer Pflegestruktur durchgeführt werden konnte. Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs ist eine stationäre Behandlung notwendig, um die Entwicklung der Krankheit zu verlangsamen und ihre Degeneration aufzuhalten.
Daher erlaubt das Urteil des Kassationsgerichtshofs in besonderen Fällen wie diesem, dass die Kosten für die Langzeitpflege, einschließlich der Kosten für die Pflege, vom Gesundheitsdienst getragen werden.
„Dies könnte eine wichtige Neuerung für alle diejenigen darstellen, die ältere Menschen haben, die an schweren Krankheiten leiden und kontinuierliche Pflege und Unterstützung benötigen. Es ist jedoch zu bedenken, dass dieses Urteil einen konkreten Fall betrifft und nicht automatisch für alle Patienten und Situationen gilt. Vielmehr muss jeder Fall individuell beurteilt werden, wobei die besonderen Umstände des Patienten und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind“, so der Verbraucherschutzverein.