Von: mk
Bozen – Im Umgang mit der Corona-Pandemie ist in Italien das erste Dekret des Ministerpräsidenten Mario Draghi in Arbeit. Es muss spätestens am Samstag, 6. März, in Kraft treten, weil bis dahin geltende Regelungen in Italien auslaufen.
Heute stellten Regionenministerin Mariastella Gelmini, Gesundheitsminister Roberto Speranza und Bildungsminister Patrizio Bianchi den Präsidenten der italienischen Regionen und Autonomen Provinzen vor allem die von der italienischen Regierung geplanten Neuerungen im Bildungsbereich vor. “Die in den letzten Wochen in Südtirol umgesetzten Maßnahmen entsprechen bereits den neu vorgesehenen staatlichen Regeln”, berichtet Landeshauptmann Arno Kompatscher, der per Videokonferenz am Treffen teilgenommen hat: “Entsprechend können die in Südtirol geltenden Verordnungen aufrecht bleiben, sowohl landesweit als auch in den Gemeinden mit der südafrikanischen Coronavirus-Variante.”
Ein Grund für die neuen Entscheidungen liegt auch im vermehrten Auftreten ansteckenderer und teilweise auch im Krankheitsverlauf schwerwiegenderer Virus-Varianten. So breitet sich die britische Variante laut dem Präsidenten des ISS (Istituto Superiore di Sanità) Silvio Brusaferro im gesamten Staatsgebiet aus, die brasilianische vor allem in Mittelitalien. Die südafrikanische ist auf einzelne Gebiete begrenzt, darunter bekanntlich Südtirol.
Künftig genereller Fernunterricht in roten Zonen
Im Bildungsbereich gilt in Italien bisher, dass in gelben und orangen Zonen alle Stufen des Bildungsbereichs in Präsenz erfolgen, in roten Zonen hingegen lediglich die unteren Stufen bis einschließlich der ersten Klasse Mittelschule. Für die höheren Schulstufen gilt Fernunterricht. Künftig sollen in den roten Zonen hingegen alle Schulstufen schließen beziehungsweise in den Fernunterricht wechseln.
Besonders intensiv diskutiert wurde beim heutigen Treffen die Anwendung dieser Regel auch in anderen Fällen. Denn der Dekret-Entwurf sieht vor, dass die Regionen und Autonomen Provinzen diese strengen Maßnahmen mit Fernunterricht im gesamten Bildungsbereich auch für einzelne Gebiete – auch Gemeinden – anwenden müssen, in denen besonders ansteckende Sars-CoV-2-Varianten oder Varianten mit besonders schwerwiegendem Krankheitsverlauf nachgewiesen sind. Zudem können sie die gleiche Maßnahme auch in einzelnen Gemeinden, Gebieten oder der gesamten Region oder Autonomen Provinz vorsehen, wenn die Wocheninzidenz bei mehr als 250 Infektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder wenn begründete und außerordentliche Verschlechterungen beim Infektionsgeschehen auftreten.