Von: mk
Bozen – Der II. Gesetzgebungsausschuss hat heute die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Artikel (7-14) des Sammelgesetzentwurfs der Landesregierung –Landesgesetzentwurf Nr. 85/21: Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Verwaltungsverfahren, Kultur, örtliche Körperschaften, Landesämter und Personal, Gewässernutzung, Landwirtschaft, Landschafts- und Umweltschutz, Raum und Landschaft, Feuerwehr und Bevölkerungsschutz, Bodenschutz und Wasserbauten, Forstwirtschaft, Gastgewerbe, Handel, Handwerk, Berg- und Skiführer, Hygiene und Gesundheit, Breitband, Transportwesen – begutachtet und mit 3 Ja (Franz Locher, Helmut Tauber und Magdalena Amhof) und 3 Enthaltungen (Andreas Leiter Reber, Riccardo Dello Sbarba und Peter Faistnauer) gutgeheißen.
Die Artikel ändern Landesgesetze in verschiedenen Bereichen, die in die Zuständigkeit des Gesetzgebungsausschusses fallen, wie Ausschussvorsitzender Franz Locher erklärt: Für Konzessionen für kleine und mittelgroße Wasserableitungen zur Erzeugung von elektrischer Energie legt das Gesetz fest, dass diese verfallen, wenn die entsprechenden Auflagen nicht innerhalb von 60 Tagen vom erfolgreichen Bieter unterzeichnet werden.
Es werden Klarstellungen zur Kennzeichnung von Zivilschutzfahrzeugen eingeführt, die auf Forststraßen unterwegs sind, und es regelt volumetrische Anreize im Falle von Abriss und Wiederaufbau und sieht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Integration von Eingriffen außerhalb des Gebäudes (Garagen usw.) in den Landschaftsplan vor.
Im Bereich des Katastrophenschutzes ermöglicht es eine Abweichung von der maximalen Anzahl von neun Mitgliedern der Lawinenkommission und erlaubt bei Notfällen, wie etwa dem Sturm Vaia, die Initiative für Eingriffe durch die Bezirksverbände der freiwilligen Feuerwehr. Er weist dem für die Hydrologie zuständigen Landesamt die Zuständigkeit für die hydrometrischen Pegelmessstellen zu, die jedoch dem staatlichen Wasserwirtschaftsamt gehören.
In der Forstwirtschaft verbietet das Gesetz die Nutzung von Holzvorräten für andere Zwecke, erlaubt das Einfangen von verwilderten Ziegen durch Betäubung, erlaubt der Landesverwaltung, die Freiwillige Feuerwehr für den Ersatz von Material und Ausrüstung zu bezahlen, die bei Waldbrandeinsätzen beschädigt wurden, und beauftragt das Forstamt und die Forstaufsichtsbehörden mit der Durchführung von Notfalleinsätzen und Rehabilitationsmaßnahmen nach Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen meteorologischen Ereignissen.