Von: mk
Bozen – Die Sonderfonds-Affäre ist für Altlandeshauptmann Luis Durnwalder immer noch nicht abgeschlossen. Die Gründe, warum das Kassationsgericht dem Rekurs der Generalstaatsanwaltschaft teilweise stattgegeben hat, könnten sich als schwerwiegend erweisen, berichtet das Tagblatt Alto Adige.
Bekanntlich standen dem Landeshauptmann im Rahmen des sogenannten Sonderfonds 72.000 Euro jährlich zur Verfügung. Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz haben die Richter anerkannt, dass Durnwalder im „guten Glauben“ gehandelt habe. Die Freisprüche kamen aufgrund von „berechtigten Zweifeln“ zustande, ob das psychologische Element eines Vergehens überhaupt gegeben sei. Die Richter gelangten zur Ansicht, dass der damals amtierende Landeshauptmann der Auffassung war, sein Handeln sei völlig legitimiert.
Das Kassationsgericht setzt nun in der Urteilsbegründung auf einen anderen Ansatz, den zunächst auch der damalige Staatsanwalt Guido Rispoli und später Generalstaatsanwältin Donatella Marchesini vertreten haben. In Zusammenhang mit Unterschlagung im Amt bestehe das psychologische Element in der generellen Absicht, sich Geld oder bewegliche Güter der öffentlichen Verwaltung anzueignen. Da das psychologische Element des Vergehens in der generellen Absicht bestehe, bleibe auch der möglicherweise gute Glauben aufgrund von Artikel fünf des Strafgesetzbuches unentschuldbar. Der besagte Artikel verhindert, dass jemand die eigene Unkenntnis des Strafrechts als Vorwand nutzt.
Laut Kassation handle es sich um guten Glauben nur dann, wenn das fehlende Unrechtsbewusstsein nicht auf Unkenntnis des Gesetzes beruhe, sondern auf einen Umstand, der zur Überzeugung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens führt. Im Fall von Durnwalder schreibt das Kassationsgericht, dass ein Landeshauptmann Südtirols, der über volle Kenntnis der verfassungsrechtlichen Prinzipien in Zusammenhang mit öffentlichen Ausgaben verfügen müsse, in Sachen Sonderfonds die Aufgabe gehabt hätte, jegliche unrechtmäßige Praxis unmittelbar zu unterbinden, anstatt sie fortzusetzen.
Unterschlagung im Amt besteht laut Kassation auch in Zusammenhang mit Verfügungsmitteln, die aufgrund eines Haushaltskapitels zugewiesen wurden, wenn es keine rechtzeitige und eindeutige Erklärung gibt, dass die Mittel für rein institutionelle Zwecke eingesetzt wurden. Gleichzeitig verweist das Kassationsgericht darauf, dass auch die Richter in den vorhergehenden Prozessen die unbestreitbar private Natur einiger Ausgaben festgestellt hätten, die Durnwalder dann aber wieder aus eigener Tasche ausgeglichen hat. Zum Freispruch sei es dann aber „auf Basis einer nicht linearen und nachvollziehbaren Argumentation gekommen“, urteilte das Kassationsgericht. Nun liegt der Ball beim Oberlandesgericht.