Von: mk
Bozen – Im Zeichen der Corona-Krise und eines coronabedingt erhöhten Finanzbedarfs stehen der diesjährige Nachtragshaushalt und auch das begleitende Finanzgesetz. Beide Gesetzestexte hat die Landesregierung heute auf Vorschlag von Landeshauptmann und Finanzlandesrat Arno Kompatscher genehmigt und wird sie nun dem Landtag zur weiteren Behandlung übermitteln.
Nach den Berechnungen der Landesabteilung Finanzen stehen dem Land Südtirol in diesem Jahr 468 Millionen Euro zuzüglich zu den bereits im Haushaltsentwurf 2020 festgeschriebenen Mitteln zur Verfügung. Dabei handelt es sich in erster Linie um Überschüsse aus dem Vorjahr, die nun – zumindest teilweise – verwendet werden können.
“Angesichts der Ausnahmesituation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist die Finanzplanung sehr komplex“, berichtet der Landeshauptmann. Er verweist auch darauf, dass die Mittel aus dem Nachtragshaushalt zu einem Teil auch für die Finanzierung der Notstandsmaßnahmen verwendet werden sollen.
Mehrere solcher Notstandsmaßnahmen finden sich auch im Entwurf des Finanzgesetzes zum Nachtragshaushalt 2020, den die Landesregierung heute ebenfalls genehmigt hat und der 27 Artikel umfasst. Mit der Gesetzesvorlage werden die Bedingungen für Landesförderungen in Corona-Zeiten in einigen Bereichen vorübergehend angepasst. Erleichterungen sind beispielsweise für die Wirtschaft vorgesehen, unter anderem was die Förderung von Messen und Veranstaltungen und das Sponsoring angeht. Auch soll das Recht auf einen Standplatz auf einem öffentlichen Markt wegen coronabedingter Nichtnutzung nicht verfallen (Art. 18).
Erleichterungen sind in der Bildungsförderung vorgesehen, beispielsweise soll die vorgegebene Studiendauer um ein zweites Jahr überschritten werden können, ohne dass der Verlust des Stipendiums droht (Art. 14). Weitere Corona-Regelungen sieht die Landesregierung im Bereich der Kleinkindbetreuung vor. Das Gesetz soll zudem auch Südtirols Gemeinden ermächtigen, in der Corona-Zeit unter bestimmten Voraussetzungen von der Einhebung von Mieten und Konzessionen abzusehen (Art. 8), wie es das Land auf der Grundlage des Landesgesetzes Nr. 3/2020 bereits macht.
Unabhängig von den Corona-Bestimmungen beinhaltet das Begleitgesetz mehrere Maßnahmen im Bereich von Forschung und Innovation. Es schafft zudem die rechtliche Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderung zu einer Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfung antreten und somit die Voraussetzung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst erwerben können (Art. 10). Wie die Sprachkompetenz in solchen Fällen nachgewiesen und geprüft wird, soll in einem zweiten Schritt im Einvernehmen mit dem Regierungskommissariat festgelegt werden.