Urteil des Verfassungsgerichts erzwingt Änderungen

Primarernennungen: Auswirkungen des Urteils

Donnerstag, 08. Juni 2023 | 21:28 Uhr

Bozen – Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes, mit dem jener Teil des Landesgesetzes Nr. 4/2017 aufgehoben wurde, der die Vergabe von Primaraufträgen im Landesgesundheitsdienst regelt, bringt nun Änderungen mit sich.
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­Welche das sind, darüber wurden die insgesamt 52 betroffenen Primarinnen und Primare heute (08.06.2023) bei einem Treffen mit den Spitzen des Sanitätsbetriebes und des Gesundheitsassessorats informiert.

Das Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 139/2022 lässt den Verwaltern des Südtiroler Sanitätsbetriebes keinen Handlungsspielraum und muss umgesetzt werden. Unterstützt von den Fachleuten der internen Abteilung für Recht und allgemeine Angelegenheiten und nach Einholen eines Gutachtens der Staatsadvokatur in Trient ergeben sich folgende Szenarien:

Alle vor dem 11. Mai 2017 ernannten Primare und Primarinnen bleiben im Amt. Die bisher nur vorläufige Wiederbestätigung ihres Führungsauftrages wird für einen weiteren Zeitraum von 5 bis 7 Jahren endgültig, vorausgesetzt, dass das mit der Bewertung beauftragte technische Organ (OIV = unabhängige Bewertungsstelle) ein positives Urteil über ihre bisherige Arbeit abgibt.

Für alle Primarstellen, die zwischen dem 11. Mai 2017 und 13. September 2021 beziehungsweise durch eine Kommission vergeben wurden, deren Zusammensetzung durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 139/2022 als rechtswidrig eingestuft wurde, muss ein reguläres Auswahlverfahren durchgeführt werden. Bis zum Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Auftragsdauer bleiben die Betroffenen im Amt. Eine anschließende Verlängerung oder Wiederbestätigung des Führungsauftrags kann nicht gemacht werden. Diese Primarstellen werden erneut ausgeschrieben, und zwar auf der Grundlage der in der Zwischenzeit vom Land per Dekret des LH Nr. 29/2021 festgelegten Kriterien.

Die im Jahr 2017 (ab dem 11. Mai) und im ersten Teil des Jahres 2018 ernannten Primare und Primarinnen, deren fünfjährige Amtszeit bereits abgelaufen ist und die in Erwartung der Stellungnahme des zuständigen Fachgremiums bereits vorläufig verlängert wurden, werden nach der Ernennung der Prüfstelle (OIV) als „geschäftsführende Primare“ ernannt. Allerdings lediglich für den Zeitraum, der für die Durchführung einer neuen Ausschreibung der jeweiligen Stelle erforderlich ist.

Jene Primare und Primarinnen, die nach den vom Verfassungsgerichtshof beanstandeten Verfahrensweisen ab zweitem Halbjahr 2018 bis zum 13. September 2021 ernannt wurden, können ihre fünfjährige Amtszeit vollenden. Nach dem Ablauf der Beauftragung werden diese für den Zeitraum, der für eine neue Ausschreibung notwendig ist, zu „geschäftsführenden Primaren“ ernannt.

Die Direktion des Südtiroler Sanitätsbetriebes ist sich der schwierigen Situation bewusst, die sich für die betroffenen Primarinnen und Primare jetzt ergibt und versichert, alles zu tun, um die anstehenden Wettbewerbe schnell und transparent durchzuführen. Gleichzeitig gilt es auch die Versorgung der Patientinnen und Patienten ohne Einschränkungen zu gewährleisten.

Am heutigen Treffen nahmen auch Landeshauptmann und Gesundheitslandesrat Arno Kompatscher und Ressortdirektor Günther Burger teil. Durch die Verabschiedung des Dekrets des Landeshauptmannes Nr. 29 am 13.09.2021 wurde den Einwänden von Seiten des Verfassungsgerichtshofes mittlerweile Rechnung getragen und die Landesregelung an die staatliche Rahmengesetzgebung angepasst.

Von: ka

Bezirk: Bozen