Gesetzentwurf eingereicht

Renzler: Landesgesetz für Zivilinvaliden muss angepasst werden

Montag, 14. September 2020 | 17:29 Uhr

Bozen – Der SVP-Landtagsabgeordnete Helmuth Renzler hat einen Gesetzentwurf zum Landesgesetz für Zivilinvaliden eingereicht, der zukünftig für mehr Gerechtigkeit und Klarheit sorgen soll.

Personen mit einer anerkannten Zivilinvalidität, die ihre Arbeitsstelle verlieren oder wechseln und die für diese Leistung vorgesehene Einkommensobergrenze vom vorigen Jahr nicht überschreiten, müssen im Moment im extremsten Fall bis zu zwei Jahre warten, um in den Genuss der Zivilinvalidenrente zu kommen. Zugleich fällt das Einkommen des Antragstellers der Leistung bisher nicht in die Einkommensgrenzen desselben Kalenderjahres wie die Auszahlung der Leistung und Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen.

„Deshalb soll mit dieser Änderung des Landesgesetzes zukünftig mehr Gerechtigkeit und Klarheit geschaffen werden“, sagt Helmuth Renzler einleitend.

Wichtige Neuerungen

Der Gesetzentwurf sieht zunächst vor, dass zur Feststellung der finanziellen Voraussetzungen in Bezug auf die Leistungen vom 1. Jänner bis zum 30. September, eines jeden Jahres jenes Einkommen berücksichtigt wird, das zwei Jahre vor dem Bezugsjahr der Leistungen erzielt wurde. Bezüglich der Leistungen vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines jeden Jahres wird hingegen das Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr herangezogen.

„Wichtig ist dabei, dass zukünftig bei der ersten Auszahlung das im Bezugsjahr der Leistung voraussichtlich erzielte Einkommen berücksichtigt wird. Der Anspruchsberechtigte einer Leistung, die als erste Auszahlung aufgrund des voraussichtlich erklärten Einkommens anerkannt wird, legt der Agentur für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung innerhalb 30. September des darauffolgenden Jahres eine Erklärung über das persönliche versteuerbare Einkommen des Vorjahres vor. Die Erklärung dient zur Überprüfung des Nichtüberschreitens der Einkommensgrenze im ersten Bezugsjahr sowie zur Feststellung des Anspruches derselben finanziellen Leistung ab dem zweiten Bezugsjahr und bis zum 30. September des folgenden Jahres, in welchem die Erklärung vorgelegt werden muss“, unterstreicht der Landtagsabgeordnete.

Weiters wird das Einkommen des Antragstellers zukünftig in die Einkommensgrenzen desselben Kalenderjahres wie die Auszahlung der Leistung fallen und die Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen wie die Abfertigung, die Einnahmen aus einem Zusatzrentenfonds usw., werden zukünftig ausgeschlossen.

„Dies ist der große Mehrwert dieser Regelung, da man dadurch zukünftig auch jenen Personen einen Zugang zur Leistung ermöglicht, die bisher erst zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch hatten“, führt Helmuth Renzler aus.

Kosten für die öffentliche Verwaltung

Was die Kosten dieser neuen Regelung anbelangt, halten sich diese voraussichtlich in überschaubaren Grenzen.

„Geht man beispielsweise von einer Anzahl von 40 neuen Leistungsempfängern aus, so werden die aus diesem Gesetz entstehenden Ausgaben bei voraussichtlich 230.000 Euro liegen. Dieser Betrag wird wie folgt berechnet: die angenommenen 40 neuen Leistungsempfänger erhalten einen Beitrag von monatlich 442,35 Euro, und das dreizehnmal pro Jahr“, erläutert der Landtagsabgeordnete Renzler abschließend.

Mit einer Behandlung dieses Gesetzentwurfes im zuständigen Gesetzgebungsausschuss kann im Oktober gerechnet werden.

Von: mk

Bezirk: Bozen