Von: mk
Bozen – Südtirols Sozialwesen umfasst viele Bereiche und zahlreiche unterschiedliche Leistungen. Zu diesen zählen unter anderem die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe, mit denen Bürgerinnen und Bürger unmittelbar vom Land unterstützt werden. Darunter fallen zum Beispiel das soziale Mindesteinkommen, der Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten, das Taschengeld oder der Beitrag Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe für Menschen mit Behinderungen. In ihrer heutigen Sitzung hat die Südtiroler Landesregierung einigen Änderungen zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe ihre Zustimmung erteilt.
“Diese Anpassungen waren nötig, um einerseits Klarheit für die zuständigen Mitarbeitenden zu schaffen, andererseits aber wird durch die Änderungen bei der Einkommensberechnung der Kreis derjenigen, die Anrecht auf die Leistungen haben, erweitert”, hebt Soziallandesrätin Waltraud Deeg hervor.
Eine der heute genehmigten Änderungen betrifft die Einkommensgrenzen beim Beitrag für Miete und Wohnungsnebenspesen: Künftig werden Einnahmen von bis zu 5000 Euro für alle Familienmitglieder unter 26 Jahren nicht mehr berücksichtigt. Auch gelegentlich von Verwandten ersten Grades erhaltene Beträge bis zu 1000 Euro (pro Gesuch) werden nicht mehr als Einkommen gezählt. Mehr Klarheit gibt es künftig auch im Hinblick auf Einmalzahlungen: Diese werden ebenfalls nicht zum Einkommen gezählt. “Einmalzahlungen, wie zuletzt der Entlastungsbonus oder der Familienbonus, unterstützen die Menschen in unserem Land schnell und anlassbezogen – wie jüngst aufgrund der hohen Energiepreise und der allgemeinen Teuerungswelle. Dass diese einmalige Landesleistung nicht bei der Berechnung des Gesamteinkommens eines Haushaltes einberechnet wird, ist daher angebracht”, betont Deeg.
Angepasst werden zudem die Beiträge des Sozialen Mindesteinkommens: Durch eine Erhöhung des Berechnungsparameters “Faktor Wirtschaftliche Lage” (FWL) von 1,22 auf 1,35 beziehen die Leistungsempfänger ab Jänner 2023 etwa 50 bis 150 Euro monatlich mehr. Weitere kleinere Änderungen betreffen die Details zur Familienzusammenführung, die Tarifzahlung durch Familiengemeinschaften oder die Mitteilungspflicht bei Änderungen am Mietvertrag.