Corona-Einschränkungen beachten

Tour of the Alps: Klarstellung zur Verordnung des italienischen Gesundheitsministeriums

Dienstag, 06. April 2021 | 18:08 Uhr

Arco – In Bezug auf die Verordnung des italienischen Gesundheitsministeriums vom 2. April 2021 über “weitere dringende Maßnahmen zur Eindämmung und Bewältigung der durch das Coronavirus verursachten epidemiologischen Notsituation“ möchte der GS Alto Garda als Veranstalter der Tour of the Alps Folgendes klarstellen.

Die betreffende Verordnung verlängert bis zum 30. April die bereits getroffenen Maßnahmen für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr von und nach Italien in der Osterzeit.

Im Besonderen betrifft die Verordnung Personen, welche sich in den Ländern, die in der Liste des Anhangs C aufgeführt sind, aufgehalten haben oder durch diese gereist sind. Für all diese Personen gilt:

a) ein negativer molekularer Abstrich bzw. ein negativer Antigen-Test, welcher bei Einreise nach Italien nicht älter als 48 Stunden ist, ist verpflichtend;
b) unabhängig vom Ergebnis des Abstrichs ist eine Quarantäne über den Zeitraum von fünf Tagen verpflichtend;
c) nach Ablauf der fünftägigen Quarantäne ist die Durchführung eines weiteren Abstrichs verpflichtend.

Für Gebiete, welche unter diesem Link angeführt werden, wurden verschärfte Maßnahmen festgelegt. Diese verschärften Maßnahmen gelten unter anderem für Personen, welche sich im Land Tirol aufgehalten haben. Für all diese Personen ist eine Quarantäne über den Zeitraum von 14 Tagen verpflichtend.

Die Verordnung lässt jedoch spezifische Ausnahmen bzw. Gründe zu, welche zur Befreiung dieser Maßnahmen führen (vgl. dazu Art. 51, Absatz 7, des DPCM vom 2. März 2021). Diese Ausnahmen betreffen alle Personen, die in irgendeiner Form (organisatorisch, sportlich, beruflich, für die Medienberichterstattung) an einer Veranstaltung wie der Tour of the Alps beteiligt sind.

Tour of the Alps 2021

Die Quarantänepflicht greift in folgenden Fällen NICHT:

a) für alle Personen, welche aus nachgewiesenen beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen dringenden Gründen für einen Zeitraum von höchstens 21 Stunden nach Italien einreisen und das Staatsgebiet nach Ablauf dieses Zeitraums wieder unverzüglich verlassen;
b) für Staatsangehörige und Einwohner eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und der anderen Staaten bzw. Gebiete, welche in den Listen A, B, C und D der Anlage 20 angeführt sind, die aus nachgewiesenen beruflichen Gründen nach Italien einreisen. Es sei denn, sie haben sich in den 14 Tagen vor der Einreise nach Italien in einem oder mehreren der in Liste C angeführten Staaten bzw. Gebiete aufgehalten oder sind durch diese durchgereist.

Alle Personen aus obengenannten Kategorien müssen mithilfe einer Eigenerklärung die Gründe, welche zur Befreiung der geltenden Maßnahmen führen, bestätigen. Die Eigenerklärung muss vorher demjenigen, der für die Überprüfung der Wahrhaftigkeit der schriftlichen Erklärungen zuständig ist, vorgelegt werden.

Die aktuell geltende Verordnung sieht außerdem eine spezifische Ausnahmeregelung für die Einreise von Sportlern, Trainern, Kampfrichtern, Rennkommissaren und Begleitpersonen sowie Vertretern der ausländischen Presse zur Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen gemäß Art. 18, Abs. 1, vor. Für diese Personen ist ein negativer molekularer Abstrich bzw. ein negativer Antigen-Test, der bei Einreise nach Italien nicht älter als 48 Stunden ist, verpflichtend.

Es wird zusätzlich betont, dass die vorgesehenen Tests, welche im Covid-Protokoll der Tour of the Alps erwähnt werden, die Anforderung des Abstrichs innerhalb der vorgesehenen Zeit vollständig erfüllen.

Mit den oben angeführten Klarstellungen versichert die Tour of the Alps allen Teilnehmern der Veranstaltung, dass ihnen ermöglicht wird, an der Veranstaltung teilzunehmen und alle notwendigen Bewegungen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Richtlinien durchzuführen.

Um den bürokratischen Ablauf zu vereinfachen, ist die Tour of the Alps bereit, allen medienschaffenden Personen, deren Akkreditierungsantrag akzeptiert wird, allen Teams sowie allen Personen, welche einen begründeten Antrag stellen, eigene Erklärungen als Unterstützung zur Eigenerklärung für berufliche Gründe auszustellen.

Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit. Für weitere Fragen steht der GS Alto Garda unter folgender E-Mail-Adresse gerne zur Verfügung: tourofthealps@vitesseonline.it

 

Von: ka

Bezirk: Bozen