Annullierungen und Verspätungen müssen vergütet werden!

Auch in der Weihnachtszeit machen eure Rechte keine Ferien

Sonntag, 23. Dezember 2018 | 09:20 Uhr

Bozen – Die Weihnachtsfeiertage sind für viele mit Urlaub und Reisen zu den Liebsten verbunden. Vergessen sollte man dabei nicht, dass man bei Reisen in Europa dank der EU umfassende Rechte hat. Daran erinnert das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen.

Bei Reisen mit dem Flugzeug

Eure Rechte als Flugpassagier sind durch die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geregelt. Egal ob ihr mit einer Billigfluggesellschaft oder einer Traditions-Airline fliegt – die Verordnung sieht vor, dass die Fluggesellschaften die Passagiere bei einer Überbuchung, einer kurzfristigen Flugannullierung, aber auch bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden, entschädigen müssen, wenn die Annullierung bzw. Verspätung vermeidbar gewesen wäre und somit nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. In der Broschüre „Reisen in der EU: Die Fluggastrechte“ erklärt das EVZ, worauf schon vor Abflug, also beispielsweise bei der Flugbuchung, am Flughafen oder im Beschwerdefall geachtet werden muss.

Bei Reisen mit dem Zug

Auch bei einer erheblichen Verspätung bei Reisen mit dem Zug hat man Rechte. Ihr kommt mit mehr als 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof an? Dann muss euch die Eisenbahngesellschaft gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 25 Prozent des Ticketpreises erstatten. Bei einer Verspätung über 120 Minuten sind dies sogar 50 Prozent. Wichtig: Anders als z. B. Fluggesellschaften müssen Eisenbahnunternehmen diese Entschädigung auch bei höherer Gewalt bezahlen. Das bedeutet, auch wenn der Zug aufgrund eines Schneesturms verspätet den Zielort erreicht, hat man Anspruch auf diese Entschädigung.

Bei Reisen mit dem Bus

Der Fernbussektor boomt in ganz Europa und vor allem bei jungen Reisenden ist das im Vergleich günstige Verkehrsmittel beliebt. Auch hier gilt: Ab Strecken von 250 km hat der Verbraucher im Falle einer Überbuchung, einer Annullierung oder einer Verspätung bei der Abfahrt von mehr als 120 Minuten die Wahl zwischen dem Verzicht auf die Fahrt (und somit der Erstattung des vollen Fahrpreises) und der Fortsetzung der Fahrt zum Zielort. Wenn der Beförderer dem Reisenden diese Auswahl nicht anbietet, hat der Reisende zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises. Dies wird durch die EU-Verordnung (EU) Nr. 181/2011 geregelt.

Pauschalreisen

Der Pauschalreisende ist im Vergleich zum Individualreisenden in einigen Fällen umfassender geschützt, z. B. bei Insolvenz oder bei Preis- und Programmänderungen. Das Pauschalreiserecht wurde im Jahr 2018 reformiert, da im Sommer dieses Jahres die neue EU-Pauschalreiserichtlinie in Kraft getreten ist.

Welche Änderungen dies bewirkt hat und was dies konkret für Verbraucher bedeutet, erklärt das EVZ hier: http://www.euroconsumatori.org/81913d83771.html.

Und wenn trotzdem etwas schief geht? Auf der Internetseite www.euroconsumatori.org findet man Musterbriefe, welche man kostenlos herunterladen kann.

Für weitere Informationen kann man das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen unter info@euroconsumatori.org oder 0471 980939 kontaktieren. Geboten werden individuelle Rechtsberatung und man wird kostenlos bei der außergerichtlichen Beilegung von Beschwerden gegen Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, Norwegen oder Island unterstützt.

Von: mk

Bezirk: Bozen