Von: apa
20Quaken am Schwimmteich des Nachbarn laut die Frösche, so muss das hingenommen werden. Das hat das Landesgericht Linz entschieden. Anders als das Erstgericht, das Bezirksgericht Traun, sah die zweite Instanz in einem Fall in Pasching (Bezirk Linz-Land) keine Verpflichtung des Grundbesitzers zur Vergrämung der Amphibien. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, dem Kläger steht noch der Gang zum Obersten Gerichtshof (OGH) offen.
Ein Grundbesitzer hatte in seinem Garten einen Schwimmteich errichtet, in dem sich über viele Jahre hinweg ohne sein Zutun Frösche angesiedelt und vermehrt hatten. Das nervte einen Nachbarn so sehr, dass er vor Gericht zog und auf Unterlassung klagte.
Quaken ist “Naturwirken”
Das Bezirksgericht Traun befand, dass der Schwimmteichbesitzer Vergrämungsmaßnahmen setzen müsse. Das Landesgericht Linz als übergeordnete Instanz sah das aber anders: Beim Quaken der Frösche handle es sich um “Naturwirken”. Und das Nachbarrecht sei nicht dazu da, um gegen bloßes Naturwirken vorzugehen. Es bestehe daher keine Pflicht, etwa mit einem Amphibienzaun etwas gegen sich natürlich ansiedelnde Frösche zu unternehmen.
Darüber hinaus hielt das Gericht fest, dass Frösche in Oberösterreich zu den geschützten Tieren gehören und laut Naturschutzgesetz “nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden dürfen. Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere ist verboten”, hieß es seitens des Gerichts.




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