Von: luk
Bozen – 6.111 Menschen wandten sich im Jahr 2019 an die Volksanwaltschaft. „Dies macht deutlich, wie wichtig die Einrichtung ist und welche große Zahl an Menschen mit dieser Einrichtung Objektivität, Neutralität und Durchsetzungsfähigkeit verbinden“, freut sich Volksanwältin Morandell.
Die Anzahl der Beschwerden und Beratungen ist im abgelaufenen Jahr 2019 gegenüber dem vorhergehenden Jahr 2018 annähernd gleich geblieben.
„Zu erklären ist die konstante große Nachfrage an Beratungen wahrscheinlich durch den Bekanntheitsgrad der Volksanwaltschaft in Südtirol“, so Volksanwältin Gabriele Morandell. „Ich glaube, dass vor allem die rege Vortragtätigkeit und die monatlichen Radiosendungen viel dazu beigetragen haben, dass die Bürgerinnen und Bürger genauer wissen, bei welchen Themen die Volksanwaltschaft weiterhelfen kann.“ „Es geht bei meiner Arbeit nicht darum, Unzufriedenheit bei den Bürgern zu schüren, sondern vielmehr darum, die bestehenden Schwierigkeiten und Unzufriedenheiten mit der öffentlichen Verwaltung aufzugreifen, zu klären und zu vermitteln,“ erklärt Morandell.
Beispielhaft seien hier einige wichtige Themenschwerpunkte der Volksanwaltschaft aus dem Jahr 2019 genannt. Der vollinhaltliche Tätigkeitsbericht ist auf der Internetseite abrufbar: www.volksanwaltschaft.bz.it
Eine Schottergrube ohne entsprechende Genehmigung von Seiten des Gemeinderates sollte in Zukunft nicht mehr eröffnet werden
Gemäß Art. 130 des Landesraumordnungsgesetzes können Schottergruben unabhängig von der Flächenwidmung im Bauleitplan von der Landesregierung genehmigt und eröffnet werden.
Eine Vorabgenehmigung des Gemeinderates der betroffenen Gemeinde ist entsprechend der geltenden Gesetzeslage heute nicht erforderlich. Auch ein entsprechender Fachplan für Schottergruben ist vom Gesetz nicht vorgesehen, sodass heute der Abbau von Schotter grundsätzlich ohne die vorausgehende Einbeziehung der örtlichen Körperschaften und der betroffenen Bevölkerung möglich ist.
Die Einbindung der betroffenen Gemeinde und der betroffenen Bevölkerung sollte in Zukunft in solchen Projekten von Anfang an zwingend vorgesehen werden. Eine Abänderung der rechtlichen Rahmenbedingungen wäre meines Erachtens dringend erforderlich.
Aufsichtsbeschwerden an die Landesregierung werden in den allermeisten Fällen leider als unzulässig erklärt und nicht behandelt
Mit dem Art. 9 des Landesgesetzes Nr. 17/1993 (Transparenzgesetz) wird allen Bürgern, die ein berechtigtes Interesse vorweisen können, die Möglichkeit eingeräumt, gegen Verwaltungsakte, die vom Landeshauptmann, von den Landesräten, von den Leitern der Organisationseinheiten des Landes oder von den dazu delegierten Organen erlassen werden, Aufsichtsbeschwerde einzureichen, sofern es sich nicht um eine gesetzlich für endgültig erklärte Akte handelt.
Die Beschwerde kann, so das Landesgesetz, aus Rechts- und aus Sachgründen in einziger Instanz bei der Landesregierung eingereicht werden.
Konkret ist es jedoch so, dass gemäß Art. 2, Absatz 6 des Landesgesetzes Nr. 10/1992 alle Verwaltungsakte, welche durch die Landesregierung an nachgeordnete Organe wie die Abteilungsdirektoren delegiert werden, zu endgültigen Akten erklärt werden und somit von vornherein für den Bürger keine Aufsichtsbeschwerde mehr möglich ist.
Das im Transparenzgesetz umfassend beschriebene Beschwerderecht ist somit praktisch nicht mehr durchsetzbar und jeder eingereichte Rekurs, auch wenn er noch so wichtig und ausführlich geschildert ist, wird nicht behandelt.
Um eine bürgernahe Verwaltung in Zukunft zu garantieren, sollte für jede Verwaltungsmaßnahme einer Behörde eine Rekursmöglichkeit an eine übergeordnete Stelle immer möglich sein.
Warum gibt es für lärmschützende Maßnahmen so wenig Unterstützung von Seiten der öffentlichen Hand?
Die Anzahl der Bürger, die sich aufgrund von Lärmbelästigungen verschiedenster Natur an die Volksanwaltschaft wanden, haben in den letzten Jahren zugenommen. Sie gestalteten sich in den meisten Fällen ziemlich schwierig.
Lärmschutzwände, aber auch andere wichtige Maßnahmen zur Lärmeindämmung werden von der öffentlichen Hand nur sehr schleppend finanziert und durchgeführt. Für viele Maßnahmen sind schlichtweg die finanziellen Mittel nicht vorhanden, sodass die Bürger oft viele, viele Jahre warten und dabei gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen müssen.
Der Sanitätsbetrieb verweigert eine schriftliche Stellungnahme auf verschiedene Fragen eines Patienten, wenn dieser nicht vorab eine allgemeine Verzichtserklärung auf Schadenersatz unterzeichnet
Aufgrund eines neuen Prozedere zur Bearbeitung der Anträge um Schadenersatz des Sanitätsbetriebes, soll es nun nicht mehr möglich sein, dass Fragen von Patienten hinsichtlich der Behandlung schriftlich beantwortet werden. Patienten erhalten nur eine Antwort auf ihre offenen Fragen, wenn sie vorab eine allgemeine Verzichtserklärung auf mögliche Schadenersatzansprüche unterzeichnen. Diese neue Vorgehensweise ist sicherlich nicht der richtige Weg, um den verunsicherten Patienten auf Augenhöhe transparent und korrekt zu begegnen.