Von: mk
Bozen – Diversifikation bedeutet „Streuung“ und ist die wichtigste Strategie bei der Geldanlage und bei der Zusammensetzung eines Wertpapier-Portfolios. Auch bei einem Geldanleger mit einer hohen Risikoneigung ist eine 51-prozentige Konzentration auf einen einzigen Titel nicht zulässig. Darauf macht die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) aufmerksam.
Das Mailänder Berufungsgericht hat in einem Urteil vom 10. November ein Urteil ersten Grades des Gerichts von Monza aufgehoben, und verurteilte eine Genossenschaftsbank aus der Brianza zu 118.000 Euro Schadensersatz, zuzüglich Zinsen, Inflationsanpassung und der Gerichtskosten beider Instanzen. Die Anleger, eine in der Lombardei ansässige Südtiroler Familie, wurde von Prof. RA Cerniglia vertreten.
Die Investoren hatten im Jahr 2005 Lehman Bonds erworben; diese Bank musste im Jahr 2008 bekanntlich Konkurs erklären, und die Sparer hatten erhebliche Verluste erlitten. Das neue Urteil hebt das Urteil ersten Grades des Gerichts von Monza auf, welches die Forderungen der Anleger niedergeschlagen hatte.
Das Gericht stellte fest, dass eine Konzentration von 51 Prozent aller Anlagen auf ein einziges Wertpapier (eben die Lehman-Titel) unverhältnismäßig ist, und der Grundregel der Diversifizierung der Anlagen im Sinne der Geringhaltung des Risikos widerspricht. Die Bank argumentierte, dass die Sparer ein Jahr zuvor einen anderes Lehman-Papier für den gleichen Betrag gekauft hätten, dieses dann verkauft hätten, um für den gleichen Betrag in ein weiteres Lehmann-Papier zu erwerben, da das später emittierte Papier höhere Couponzahlungen vorsah.
Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass eine vorherige Investition in ein unangemessenes Produkt weder die Informationspflichten zu Lasten der Bank noch die Pflicht, die unangemessene Transaktion nicht durchzuführen, für die zweite Investition aufhebt (7071/2016 Kassation). Dies umso mehr, wenn diese Verpflichtungen auch anlässlich der ersten Investition nicht erfüllt wurden.
Der Kommentar der Verbraucherschützer lautet: „Es handelt sich um ein wichtiges Urteil zugunsten von allen Bankkunden, die von ihrer Bank in Sachen risikobehaftete Geldanlagen schlecht beraten wurden, und es unterstreicht erneut, dass die Banken in ihrer Rolle als Finanzvermittler ihren Pflichten in Bezug auf Information, Korrektheit und Transparenz immer vollständig nachkommen müssen, so wie von den einschlägigen Normen (Finanzeinheitstext und Consob-Reglements) vorgesehen.“