Von: Matthias Knapp
Sterzing – Mangelnde Sauberkeit, eine ungünstige Lage und ein schlechtes Preis-Leistungsverhältnis – all das hat ein Tourist aus Ungarn einem Hotelbetrieb in Sterzing vorgeworfen und seinem Frust in Form einer miserablen Bewertung auf dem Reiseportal Booking.com freien Lauf gelassen. Das Problem daran: Der Urlauber hat in der Unterkunft nie wirklich überachtet. Stattdessen handelte es sich um eine Racheaktion, weil ihm die Inhaber nicht entgegengekommen waren.
Einen Tag vor seiner Ankunft hatte der Urlauber in der Struktur angerufen und verlangt, eine Buchung gratis zu stornieren. Als Grund dafür nannte er lediglich einen „Programmwechsel“. Weil die Bedingungen keine Gratisstornierung vorsahen, lehnten die Inhaber der Herberge die Anfrage allerdings ab.
Der Wunsch nach Rache hatte schließlich zu einem Rechtsstreit geführt, der am Bozner Landesgericht ausgetragen worden war und bei dem in den vergangenen Wochen ein Urteil gefallen ist.
Wie die Zeitung Alto Adige berichtet, verlangte der Richter vom Webportal per Anordnung, die schlechte Bewertung zu entfernen. Neben Gerichtsspesen von 3.500 Euro, die dem Portal aufgebrummt wurden, muss Booking.com außerdem 50 Euro für jeden Tag an Verspätung bezahlen, an dem die schlechte Bewertung länger online blieb.
Dass Gäste Hotelinhabern mit schlechten Online-Rezensionen drohen, sei mittlerweile ein verbreitetes Phänomen, klagt HGV-Präsident Klaus Berger. Oft erhoffen sich Urlauber, durch di Erpressung zu einem Preisnachlass zu gelangen oder ein besseres Zimmer als ursprünglich gebucht zu erhalten.
In Fall von Sterzing konnten sich die Inhaber der Struktur durchsetzen und haben Recht bekommen. Der eigentliche Vorfall, der zum Rechtsstreit geführt hat, ereignete sich im Jänner 2026.
Die Unterkunft verlangte daraufhin die Löschung der „Ein-Stern-Bewertung“. Booking.com lehnte dies jedoch zweimal ab und berief sich dabei auf die interne Klausel, wonach es verabsäumt worden sei, innerhalb der Frist von 48 Stunden den Gast als nicht angereist zu melden.
Um den eigenen Ruf im Internet zu retten, der bis dahin mit 32 Höchstbewertungen nahezu perfekt war, reichten die Inhaber am 10. März einen Eilantrag ein. Booking.com ließ sich vor Gericht jedoch nicht einmal vertreten und ignorierte sogar die erste richterliche Aufforderung zur Löschung des Eintrags vom 12. März.
Dies führte schließlich zur endgültigen Verfügung vom 10. Juni 2026, wobei das Gericht klarstellte: Interne Plattformregeln greifen nicht bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten. Der Hosting-Anbieter ist demnach verpflichtet, diese umgehend zu entfernen.
Laut HGV gibt es in Italien bereits ein Gesetz, das Bewertungen nur noch bei Nachweis eines tatsächlichen Aufenthalts – etwa durch eine Quittung oder Rechnung – erlauben soll. Was noch fehlt, sind die Durchführungsverordnungen.




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