Von: luk
Bozen – Landesrat Christian Tommasini hat gestern die neuen Beitragskriterien für Genossenschaften vorgestellt.
Die neuen Beitragskriterien sind am 12. Juli 2016 von der Landesregierung genehmigt worden. Sie betreffen das Landesgesetz Nr. 1 aus dem Jahr 1993 über die “Maßnahmen des Landes zur Förderung des Genossenschaftswesens”. Landesrat Christian Tommasini und die Direktorin des Landesamtes für die Entwicklung des Genossenschaftswesens Manuela Paulmichl stellten die neuen Beitragskriterien gestern (22. November) den Vertretern der Genossenschaften vor. Die neuen Kriterien betreffen vorwiegend die Sozialgenossenschaften. Förderbeihilfen erhalten Genossenschaften zwischen Arbeitern und Arbeiterinnen, die sich in Mobilität befinden oder entlassen wurden, Genossenschaften mit Innovationscharakter oder mit Tätigkeiten von besonderer sozialer Bedeutung. Innerhalb der ersten zehn Jahre ihrer Gründung erhalten auch jene Genossenschaften Beiträge, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben und dabei besonders auf die berufliche Ausbildung und Eingliederung von Frauen und Jugendlichen achten und auf Personen, die schwer einen Zugang zum Arbeitsmarkt finden.
Förderung von Arbeitseingliederung
“Mit den neuen Kriterien verfolgen wir das Ziel, jenen Menschen, die sich in einer Grauzone befinden, bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, z.B. Arbeitslose, Menschen über 50 Jahre und Einwanderer”, so Paulmichl. Gefördert werden aber auch Initiativen, welche Arbeitsplätze für Personen unter 30 Jahren schaffen, innovativ oder von sozialer Bedeutung sind. Durch die neuen Beitragskriterien soll auch das Management innerhalb der Genossenschaften verbessert werden. Zur Förderung zugelassen sind Investitionen für Kapitalisierung, für den Erwerb, Bau und den Umbau von Liegenschaften, für den Ankauf von Maschinen, Geräten und Anlagen, für die Anmietung von Liegenschaften, auch mit landwirtschaftlicher Nutzung, für die Übernahme eines Betriebes aber auch für fachliche Betreuung. Die Investitionen müssen im Verhältnis zur Größe, finanziellen Lage und den Entwicklungsaussichten der Genossenschaften stehen, und es muss ein entsprechender Betriebsentwicklungsplan vorgelegt werden. Von den Beiträgen ausgeschlossen sind die Übertragung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten, Verwandten bis zum dritten Grad, Genossenschaften und ihren Verwaltern bzw. ihren Mitgliedern und zwischen Gesellschaften mit denselben Gesellschaftern oder Verwaltern.
Fünf Prozent mehr für soziale und hochinnovative Projekte
In folgenden Fällen wird der Beitragssatz um fünf Prozent erhöht: bei einer Mindestzahl von 10 Arbeitern, wenn der Anteil der sozial benachteiligten Beschäftigten höher als der gesetzlich vorgesehene ist, bei systematischer und qualifizierte sozialpädagogischer Begleitung, bei Eigenbeteiligung von mindestens 30 Prozent für Investitionen über 50.000 Euro, bei hochinnovativen und sozialen Projekten und bei Genossenschaftskonsortien. Alle Anträge um einen Beitrag werden ausschließlich auf telematischem Weg abgewickelt.