Von: mk
Bozen – In den letzten Jahren wandten sich viele Verbraucher an die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), die bei vorzeitiger Auflösung ihrer Lebensversicherungen hohe Geldverluste zu verbuchen hatten. In den meisten Fällen handelte es sich um sogenannte „unit linked“ oder „index linked“ Lebensversicherungen. „Dabei ist die Bezeichnung Lebensversicherung hier eher fehl am Platze, da die Produkte zumeist keine Risikoabdeckung (z.B. Todesfall) enthielten, und kein Kapital am Ende der Laufzeit garantiert wird“, erklärt die VZS.
„Diese Produkte werden zwar von Versicherungsgesellschaften vermarktet, zählen aber nach der neusten Rechtsauffassung zu den Finanzdienstleistungen. Die Gesetzgebung sieht vor, dass eine Finanzdienstleistung nur dann erbracht werden darf, wenn die Kunden vorab einen „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Geldanlage“ unterschrieben haben. Fehlt dieser erste Vertrag (der eine Art Rahmenvertrag darstellt, und den rechtlichen Schutz der Verbraucher sicherstellen soll), sind alle weiteren Verträge als nichtig zu erachten“, so die VZS.
Konkret bedeutt dies, dass bei Fehlen des Finanzdienstleistungsvertrages der Verkauf der Lebensversicherungspolizze selbst von einem Richter für „nichtig“ erklärt werden kann. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die bezahlten Versicherungsbeiträge zurückerstattet werden müssten. Um den Verbrauchern hier eine konkrete Durchsetzung ihrer verbrieften Rechte zu ermöglichen, wird die VZS nun einen Fall exemplarisch vor Gericht durchprozessieren.
Habt auch ihr in letzter Zeit eine Versicherung frühzeitig aufgelöst und einen erheblichen Verlust hinnehmen müssen, dann könnt ihr euch an die VZS für weitere Informationen wenden.