Von: luk
Bozen – Drei Beschlüsse hat Landesrat Schuler zu Jahresende vorgelegt: Es geht um die Förderung von Investitionen und Beratung in Betrieben, die Qualitätsprodukte herstellen. Ein Beschluss ist formaler Natur.
Um weitere sieben Jahre verlängert wurde die Möglichkeit, im Sinne der EU-Verordnung Beihilfen für Investitionen in Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, zu vergeben. Die Richtlinien dazu wurden bei der heutigen (30. Dezember) Sitzung der Landesregierung neu genehmigt und angepasst. Gesuche, die bis 31. Dezember eingereicht werden, werden noch laut den alten Regeln behandelt, ab 1. Jänner gilt die neue Regelung. Diese sieht auch vor, dass die Ansuchen nicht mehr ganzjährig gestellt werden können, sondern vom 1. Februar bis 30. September eingereicht werden müssen. Neu ist auch, dass für sogenannte Neueinsteiger ein Mehrjahres-Businessplan notwendig ist. Zudem sind die bezuschussbaren Investitionen auf 50.000 Euro in den ersten drei Jahren beschränkt. Details zum Businessplan, aber auch zum Nachweis der Ausbildung, werden in einem zweitem Moment mit Dekret des Abteilungsdirektors geregelt.
Wie Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler erläutert, werden solche Beihilfen werden gewährt, “weil die Produktion und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte komplizierten und kostenintensiven Auflagen unterliegt und daher für den Produzenten ein hohes Risiko darstellt. Südtirol steht für hochwertige Qualitätsprodukte: Diese Tatsache wollen wir aufrechterhalten.” Grundsätzlich gibt es für Investitionen nur mehr einen Kapitalbeitrag auf die anerkannten Kosten, der für Primärerzeuger mit maximal 300.000 Euro auf 40 Prozent gedeckelt ist. Es gibt keine zinsvergünstigten Darlehen mehr aus dem Rotationsfonds. Einzel- oder gemeinschaftliche Unternehmen – ab jetzt auch Eigenbaukellereien (sie müssen mindestens 40 Hektoliter Produktionsmeldung nachweisen) – im Sektor Kernobst – und Weinbau werden für eine Finanzierung nur mehr bis zu einem Umsatz von 300.000 Euro berücksichtigt.
Die Limitierung der bezuschussbaren Fläche für die Verarbeitung und Lagerung (75 Quadratmeter) und Verkauf und Verkostung (25 Quadratmeter) für Primärerzeuger gilt nicht mehr für jedes Gesuch, sondern es werden in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung bereits geförderte Flächen mitberücksichtigt.
Beihilfen für Beratung
Der zweite Beschluss “Richtlinien für die Förderung von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sowie Beratungs- und Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Unternehmen” sieht vor, dass auch Organisationen, die Primärerzeuger beraten und vertreten, gefördert werden können. Dazu zählen Kurse und Workshops, Tagungen, Seminare, Lehrschauen und -fahrten, Betriebsbesuche und Veröffentlichungen von Sachinformationen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen. Beratungsleistungen, die von der öffentlichen Hand unterstützt werden können, sind genau durch EU-Verordnungen definiert.
Mit diesen Richtlinien werden auch die Voraussetzungen beibehalten, dass Organisationen, die sogenannte Vertretungsdienste anbieten, gefördert werden können. “In Südtirol gibt es derzeit allerdings leider noch keine Organisation, die solche Dienste anbietet”, sagt Landesrat Schuler. Solche Vertreter können die Landwirte und Landwirtinnen selbst, aber auch andere Mitglieder der bäuerlichen Familie oder einen Arbeitnehmer bei Krankheit (auch des Kindes oder einer am Hof lebenden pflegebedürftigen Person) oder im Todesfall ersetzen. “Diese Regelung wird weitergeführt, weil es nicht möglich ist, den Landwirten für solche Ausfälle direkt Beiträge zu gewähren”, erklärt Schuler.
Beseitigung von Falltieren
Im dritten Beschluss geht es schließlich um Begriffsanpassungen im ethischen Sinn. In den “Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Dienstes der Entfernung und Beseitigung von Falltieren” ist nicht mehr von Tierkadavern und deren Entfernung und Beseitigung die Rede, sondern von Falltieren und deren Sammlung und Entsorgung.