Von: luk
Bozen – Heute haben sich die Sozialpartner getroffen, um die Bestimmungen der Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmannes Nr. 69 in einem eigenen Abkommen aufzunehmen.
Die Sozialpartner unterstützen die Teilnahme am Corona-Screening. Im Abkommen für die vorübergehende Integration des gemeinsamen Sicherheitsprotokolls zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus in den Arbeitsstätten wurden folgende Punkte definiert:
Regel 1/10
Vorbehaltlich der in den Unternehmen geltenden Regeln zur sozialen Distanzierung, wird ein Verhältnis von einer Person auf zehn Quadratmetern zwischen der maximalen anwesenden Anzahl an Personen im Unternehmen und der gesamten Fläche des Unternehmens festgelegt. Nicht zur Gesamtfläche des Unternehmens gehören jene Bereiche, die nicht ausschließlich der betrieblichen Tätigkeit vorbehalten sind, wie z.B. Parkplätze und grüne Zonen.
Reinigung und Desinfektion der Arbeitsplätze
Man erinnert ausdrücklich an die Auflagen laut nationalem Sicherheitsprotokoll (Punkt 4), mit der Einladung, der Desinfektion der sanitären Anlagen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Teilnahme am öffentlichen “Corona-Screening”
In Anbetracht der Ankündigung des Landeshauptmannes Arno Kompatscher, der am Treffen in Videokonferenz teilgenommen hat, dass zu diesem Punkt ein offizieller Interpretationshinweis veröffentlicht wird, haben sich die Sozialpartner darauf geeinigt, diesen Punkt ins Sicherheitsprotokoll aufzunehmen, sobald der Interpretationshinweis auch veröffentlicht sein wird.