Von: mk
Bozen – Bezugnehmend auf die heutige Medienmitteilung der Verbraucherzentrale Südtirol stellt die Sparkasse wie folgt klar: Die Bank unterstreicht, dass das Urteil erster Instanz des Landesgerichts Bozen hinsichtlich des Ankaufs von Sparkasse-Aktien im Jahr 2008 einen spezifischen Fall und eine besondere Situation eines einzelnen Aktionärs betrifft und nicht zwangsläufig auf alle übrigen Zeichner ausdehnbar ist.
Die Sparkasse behält sich in jedem Fall das Recht vor, Berufung einzulegen. „Wir gehen davon aus, dass die Bank und ihre Berater stets korrekt und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gehandelt haben. Im Jahr 2008 war die Nachfrage nach Sparkasse-Aktien im Rahmen des Öffentlichen Verkaufsangebots deutlich höher als das Angebot, nämlich über 65 Prozent, so dass es keinen Anlass gab, Interessenten aktiv zu einem etwaigen Aktienkauf zu bewegen“, erklärt die Bank.
Diese Tatsache, dass die Zeichnungsanträge das Aktienangebot bei weitem überschritten haben, habe auch dazu geführt, dass nicht alle Zeichner gänzlich bedient werden konnten, heißt es abschließend in einer Aussendung.