Von: luk
Bozen – Um den Steuerabzug für energetische Sanierung und Wiedergewinnung in Anspruch nehmen zu können, müssen normalerweise die entsprechenden Zahlungen durch eine sogenannte „sprechende Überweisung (im Original „bonifico parlante“, d.h. Überweisung mit Angabe der Steuernummer des Auftraggebers, der Mwst-Nr. des Empfängers, der gesetzlichen Regelung sowie des angewandten Vorsteuer-Abzug) durchgeführt werden.
Die Agentur für Einnahmen hat nun bestätigt, dass nur in jenen Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Überweisung, die ohne diese Informationen durchgeführt wurde, erneut und richtig durchzuführen, die „falsche“ Überweisung dennoch zum Steuerabzug berechtigen kann (siehe Rundschreiben Nr. 43/E vom 18.11.2016). Dafür muss der Steuerpflichtige aber eine Erklärung (in Form einer „dichiarazione sostitutiva di atto notorio“) vorweisen können, welche vom Empfänger der Überweisung ausgestellt wurde und bezeugt, dass die erhaltenen Summen in der Buchhaltung des Unternehmens richtig verbucht wurden, um die Steuergrundlage des Unternehmens korrekt ermitteln zu können.
Dies gilt allerdings nur, wenn eine Neu-Überweisung in richtiger Form unmöglich ist, also z.B. wenn der Unternehmer nicht mehr tätig ist, Konkurs erlitten hat, verstorben ist, oder sich schlicht weigert, die erhaltenen Summen zurückzuerstatten, auch wenn eine neue und korrekte Überweisung durchgeführt würde.
Das Rundschreiben Nr. 43/E hat auch klar gestellt, dass beim Kauf einer zugehörigen Garage die Überweisung auch bereits vor dem Vorvertrag oder dem Notariatsakt durchgeführt werden kann, wenn einer dieser beiden Akte vor der Steuererklärung des Käufers verfasst wird. Dabei muss auch hier bei einer „falschen“ Überweisung eine entsprechende Erklärung vorhanden sein. Zudem muss eine Bescheinigung der Baufirma vorliegen, welche die Kosten für die Realisierung der Garage enthält.