Der Papierstapel wird immer höher

Stromrechnung jetzt zehn Jahre lang aufbewahren

Dienstag, 27. September 2016 | 12:40 Uhr

Bozen – Laut der Südtiroler Verbraucherzentrale (VZS) sollte die Stromrechnung künftig zehn Jahre aufbewahrt werden: “Mit der Zahlung der Stromrechnung von Juli 2016 ist die empfohlene „Lebensdauer“ der Stromrechnungen von fünf auf zehn Jahre verdoppelt worden. Denn mit der Anlastung der Fernsehgebühr auf der Stromrechnung gilt für diese die Aufbewahrungsfrist, wie sie für Abgaben laut Zivilgesetzbuch vorgesehen ist: zehn Jahre.”

Steuerunterlagen, Verträge, Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge – welche Aufbewahrungsfristen gibt es und was bedeutet Verjährung, das fragen sich viele Verbraucher, wenn die Papierstapel im hauseigenen Büro zu hoch werden. Das Problem besteht darin, dass es ohne die Originalunterlagen zum Beispiel nicht möglich ist bei eventuellen erneuten Zahlungsaufforderungen den Beweis der bereits getätigten Zahlung anzutreten. Daher sollten in der Regel die Papierversion (diese ist zu bevorzugen) oder eventuell die digitale Kopie aufbewahrt werden. Die Verjährungsfrist kann nach Art der jeweiligen Forderung variieren, die allgemeine Verjährung beträgt laut Zivilgesetzbuch zehn Jahre. Verjährung bedeutet, dass ein bestehender Rechtsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, so die Verbraucherschützer.

“Beim Kauf von Neuwaren, wie Möbel, Schuhe, Kleidungsstücke, Haushalts- und Unterhaltungselektronik, so genannte Verbrauchsgüter, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe. Im Falle eines Mangels benötigt man zur Reklamation einen geeigneten Nachweis darüber, wann und wo die Sache gekauft wurde, am besten einen Kassenbon. Deshalb sind in diesem Fall die Belege mindestens zwei Jahre aufzubewahren”, heißt es weiter.

Oftmals seien die Kaufbelege auf Thermopapier gedruckt, das in der Regel sehr schnell verblasst. “Deshalb besser eine haltbare Kopie dieser Belege anfertigen”, rät Walther Andreaus, der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol. Auch beim Kauf im Internet sollten online geschickte Rechnungen gut gespeichert oder am besten ausgedruckt werden. Auch bei Handwerkerrechnungen gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Diese sind also mindestens zehn Jahre aufzuheben.

“Versicherungspolicen von Versicherungen, die noch laufen, sind ohnehin abzuheften. Jede Beitragsabrechnung muss aber nicht aufgehoben werden. Wichtig ist, die Versicherungsbedingungen und ggf. erfolgte Nachträge sowie die letzten Zahlungsbelege aufzubewahren”, so die VZS.

 

Von: luk

Bezirk: Bozen