VZS: Entwicklung abwarten

Unklarheit bei Rechnungslegung im 28-Tage-Rhytmus für Telefon und Handy

Donnerstag, 18. Januar 2018 | 11:18 Uhr

 

Bozen – Nachdem Parlament und Regierung die Praxis der 28-tägigen Rechnungslegung per Gesetz untersagt haben hat nun auch die für den Telekommunikationssektor zuständige Aufsichtsbehörde AGCOM ihr Fazit gezogen. Diese hatte bereits im März per Verfügung (Nr. 121/17/CONS vom 15.03.2017) vorgeschrieben, dass die Rechnungslegung monatlich zu erfolgen habe, aber die Anbieter hatten diese Verfügung schlichtweg ignoriert.

Nachdem Mitte Dezember per Gesetz die monatliche Verrechnungsbasis verpflichtend eingeführt wurde – und zwar für Mobilfunk, Festnetz, Internet und Bezahlsender, mit Beginn ab April 2018 – rechnet die AGCOM nunmehr auch für die Vergangenheit ab. Mit vier verschiedenen Verfügungen verhängt sie je 1,16 Mio. Euro Strafe über die großen Anbieter, und erlegt zugleich die Pflicht auf, die „zu viel“ angelasteten Beträge rückzuerstatten.

Die verhängte Strafe bestätigt zwar, dass das Benehmen der Anbieter nicht korrekt war – doch ob für die Vergangenheit Ersatzleistungen zustehen oder nicht (und für wen genau), darüber gehen die Meinungen ziemlich auseinander, so die Verbraucherzentrale.

Per Gesetz wird die Verrechnung im Monatsrhythmus für alle Dienste mit April 2018 Pflicht, aber es werden keine verpflichtenden Rückzahlungen für die Vergangenheit festgelegt. Die Aufsichtsbehörde sagt, zeitgleich mit dieser Umstellung müssen die vier abgestraften Anbieter (TIM, Vodafone, Fastweb und WindTre) auch die Erstattung der ungerechtfertigten Beträge vornehmen. “Da sich die AGCOM jedoch nicht auf das Gesetz, sondern auf ihre eigene Verfügung vom März 2017 bezieht, gilt dies allem Anschein nach nur für Fixtelefone, Internet und Mischangebote – reine Handyverträge scheinen ausgenommen. Des weiteren haben die Anbieter gegen eben jene Verfügung vom März vor dem Verwaltungsgericht Latium Rekurs eingereicht, und man rechnet mit einer Entscheidung im Februar 2018”, so die VZS.

“Aus Verbrauchersicht ist das ganze leider alles andere als klar geregelt.” Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) liefert eine kleine Orientierungshilfe für die zu unternehmenden Schritte.

“1) Mein Festnetz-, Internet- oder Mischvertrag wurde im Frühjahr 2017 auf 28 Tage umgestellt

Unabhängig davon, ob bereits Beschwerde eingereicht wurde oder nicht, scheint es derzeit ratsam abzuwarten, was die Gesellschaften ab April tun, d.h. ob sie bei der Umstellung auf monatliche Verrechnung auch „zu viel“ verrechnete Tage wieder gutschreiben oder nicht. Die VZS hatte, nach abgelehnter Beschwerde, einen Musterfall durch die Schlichtung geschickt; der Anbieter lehnte es jedoch, unter Berufung auf das anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, rundheraus ab, die beanstandeten Beträge zu erstatten.

2) Mein Handy- oder Bezahlsendervertrag wurde im Frühjahr 2017 auf 28 Tage umgestellt

Ab April 2018 überprüfen, ob die Verrechnung von 28 Tage auf die monatliche Rechnungslegung umgestellt wird. Es sind keine Rückerstattungen vorgesehen.”

Auch die VZS wird natürlich die weiteren Entwicklungen im Auge behalten.

Von: luk

Bezirk: Bozen