Von: luk
Bozen – In unmittelbarer Nähe von Wasserläufen, Bächen oder Flüssen darf nichts abgelagert oder errichtet werden: Darauf weist der Direktor des Landesamtes für öffentliches Wassergut hin.
Wasser ist für alle Lebewesen die wichtigste Ressource zum Überleben und gilt daher als besonders schützenswert. “Damit dieses wertvolle Gut der gesamten Bevölkerung gleichermaßen zugutekommen und zudem effizient geschützt werden kann, gelten alle Wasserläufe als öffentliches Gut”, erklärt der Direktor des Landesamtes für öffentliches Wassergut in der Agentur für Bevölkerungsschutz Michael Gamper und unterstreicht: “Die Bannstreifen an den Bächen und Flüssen sind frei zu halten. Die entsprechenden Vorschriften sind strengstens zu beachten und einzuhalten. Nur so kann bei Hochwasser rasch und effizient eingegriffen werden, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.”
An allen Fließgewässern Bannstreifen von zehn Metern
“Südtirol hat mit dem Zweiten Autonomiestatut 1973 das Eigentum am öffentlichen Wassergut vom Staat übernommen und damit auch die Aufgaben, dieses Gut zu verwalten, seine Nutzung zu regeln, diese zu kontrollieren und die öffentlichen Gewässer rundum zu schützen”, betont Bevölkerungsschutzlandesrat Arnold Schuler. “Grundsätzlich gilt an Fließgewässern beiderseits der Ufer ein Bannstreifen von zehn Metern. Jegliche Bauarbeiten innerhalb dieses Bannstreifens, etwa Verlegungen von Leitungen für Wasser, Strom, Gas oder Telefon oder die Errichtung von Bauwerken sowie Überquerungen oder Unterquerungen sind genehmigungspflichtig, wie im Landesgesetz 35 vom 12. Juli 1975 festgelegt.“
“Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von grundlegender Bedeutung”, hebt der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz Klaus Unterweger hervor: “Nur wenn Dämme und Böschungen frei zugänglich sind, können die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Zivilschutzes, die Technikerinnen und Techniker der Wildbachverbauung, die Berufsfeuerwehrleute und die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren bei Hochwasserereignissen rasch eingreifen und damit die Schäden an Infrastrukturen und Kulturgütern in Grenzen halten.”
Der Zugang und die freie Durchfahrt für Instandhaltungsarbeiten und Verbauungen an Bächen und Flüssen müssen gewährleistet sein. Auch Grünschnittablagerungen oder Bepflanzung innerhalb des Bannstreifens stellen ein Gefahrenpotential dar. Wenn die wasserpolizeilichen Vorschriften übertreten werden, sehe sich das Landesamt für öffentliches Wassergut gezwungen, weitere Schritte mit den dazugehörigen Verwaltungsstrafen einzuleiten, weist Amtsdirektor Gamper hin: “Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften kommt jeder und jedem Einzelnen und damit der gesamten Bevölkerung zugute.”