Von: luk
Bozen – Am Freitag fällt in vielen Orten Südtirols der Startschuss für den Winterschlussverkauf. Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) möchte daran erinnern, dass aus diesem Anlass die Preise, nicht aber die Verbraucherrechte herabgesetzt werden dürfen.
“Im Klartext: weist ein Produkt einen Mangel auf (der nicht extra gekennzeichnet und Anlass für einen zusätzlichen Rabatt war), muss dieses Produkt gemäß den Normen der Gewährleistung repariert oder durch ein mangelfreies ersetzt werden. Sind beide Maßnahmen unmöglich, so muss der Kaufvertrag aufgelöst werden, wobei die Verbraucher die defekte Ware zurückgeben und dafür das Geld (und keinesfalls einen Gutschein!) zurückerhalten”, so die VZS.
“Im Ausverkauf müssen die Preisschilder drei Angaben aufweisen: den bisherigen Verkaufspreis, den Preisnachlass in Prozenten und den neuen Verkaufspreis. Kluge SchnäppchenjägerInnen beäugen die Auslagen bereits vor Start des Schlussverkaufs, um sich gegen Mondpreise abzusichern”, mahnen die Verbraucherschützer.
Einige Tipps zur Schnäppchenjagd:
• Vor dem Kauf stets die Angebote mehrerer Händler vergleichen.
• Achten Sie darauf, dass die vom Gesetz vorgesehene strikte Trennung zwischen Ausverkaufsware und Ware zum normalen Preis auch eingehalten wird.
• Die beworbenen Preise gelten für alle KäuferInnen, und zwar ohne mengenmäßige Beschränkung oder Koppelung an irgendeine Bedingung und bis zum restlosen Verkauf des Bestandes. Die Kunden müssen mit einem von außen einsehbaren Hinweis darüber informiert werden, wenn der Warenvorrat erschöpft ist.
• Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren. Sie sind für eventuelle Reklamationen beim Händler oder auch für die Meldung eines Schadens, beispielsweise bei der Hausratversicherung, wichtig.
• Seit 2016 haben Händler, Handwerker und Freiberufler (zumindest in der Theorie) die Pflicht, Zahlungen ihrer Kunden auch mit Bankomat- oder Kreditkarte anzunehmen; ausgenommen sind hierbei Fälle, wo dies „objektiv technisch unmöglich“ ist.
• Fehlerfreie Produkte müssen vom Händler grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, während des Schlussverkaufs ebenso wenig wie in der Normalsaison. Tun sie es doch, geschieht dies aus Kulanz. Bei mangelfreier Schlussverkaufsware wird der Umtausch zumeist ausdrücklich ausgeschlossen. Wer ihn dennoch wünscht, bittet den Händler um einen Vermerk auf dem Kassenzettel oder der Rechnung.
• Wie bereits oben erwähnt, sind reduzierte Preise keineswegs gleichzusetzen mit eingeschränkten Rechte für die KundInnen. Auch bei sensationell niedriger Auszeichnung hat man Anspruch auf Waren ohne Mängel und im Rahmen des Gesetzes zur Gewährleistung auf die zugesicherten Eigenschaften. Wird ein Artikel billiger verkauft, weil er beispielsweise leicht verschmutzt ist oder eine Farbschattierung im Innenfutter aufweist, muss dies auch angegeben werden.
Die Frist zur Beanstandung der Mängel währt zwei Jahre ab Kaufdatum und 60 Tage ab Entdeckung des Mangels. In den ersten sechs Monaten liegt es am Händler zu beweisen, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf bestand; nach diesem Datum kehrt sich die sogenannte „Beweislast“ um.