Südtiroler bekommt vor Verwaltungsgericht recht

Beim Jagdwaffenschein zählt auch die Persönlichkeit

Montag, 24. April 2017 | 12:00 Uhr
Update

Bozen – Das Verwaltungsgericht hat einem Rekurs eines Südtirolers stattgegeben, dem vom Quästor vor zwei Jahren der Jagdwaffenschein widerrufen worden war.

Der Mann wurde nämlich im Jahr 1973 wegen illegalen Waffentragens zu 15 Tagen Haft verurteilt. Dies nahm der Quästor vor zwei Jahren zum Anlass, um den Mann den Waffenschein zu entziehen.

Wie das Tagblatt Dolomiten berichtet, hatte sich der Quästor auf ein Gutachten des Staatsrates aus dem Jahr 2014 berufen: Demzufolge räume eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen den Einheitstext zur öffentlichen Sicherheit – im vorliegenden Fall das unerlaubte Waffentragen – der Sicherheitsbehörde keinen Ermessensspielraum ein, wenn es um die Entscheidung geht, den Waffenpass zu verweigern bzw. ihn zu widerrufen.

Der Anwalt des Südtirolers, Karl Benedikt Schwienbacher, sah die Sache völlig anders und er sollte recht behalten. Vor dem Verwaltungsgericht argumentierte er,  dass dem Widerruf des Waffenscheins eine Bewertung der Vertrauenswürdigkeit und Rechtschaffenheit des Rekursstellers hätte vorausgehen müssen. Der Quästor habe sehr wohl einen Ermessensspielraum. „Wichtig ist doch, zu verhindern, dass gewaltbereite Menschen den Waffenschein bekommen, deshalb zählt die Persönlichkeit“, wird Schwienbacher vom Tagblatt Dolomiten zitiert.

Das Verwaltungsgericht (Präsident Terenzio Del Gaudio, Urteilsverfasserin und Gerichtsrätin Margit Falk Ebner, Gerichtsräte Peter Michaeler und Alda Dellantonio) gab dem Rekurs statt. Von der überwiegenden Rechtssprechung werde das Gutachten des Staatsrates inzwischen so interpretiert, dass die Behörde immer dann Ermessensspielraum hat, wenn z.B. Haftstrafen durch Geldstrafen ersetzt wurden. Diese Möglichkeit gibt es zwar erst seit 1981, doch das Verwaltungsgericht Trient befand voriges Jahr, dass die Prinzipien auch rückwirkend gelten.

Folglich hätte der Waffenschein im konkreten Fall nicht widerrufen werden dürfen, ohne die Persönlichkeit des Rekursstellers sowie alle anderen relevanten Umstände (Schwere der Straftat, Möglichkeit der Ersetzung der Haftstrafe durch eine Geldstrafe) zu bewerten, befand das Gericht.

Von: luk

Bezirk: Bozen