Von: luk
Bozen – Die italienische Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (AGCM) hat gegen das französische Unternehmen Objective Concept Sarl, Betreiber der Internetseite copyright.it, eine Strafe verhängt, weil die Internetseite den Verbrauchern irreführende und falsche Informationen über die Eigenschaften des verkauften Produkts gab.
Anfang 2019 wandte sich ein italienischer Student mit Problemen mit einem französischen Unternehmen an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ): “Vor acht Jahren hatte der Verbraucher ein Gedicht verfasst und sich auf der Internetseite copyright.it registriert, weil die Seite Dienstleistungen zur Registrierung von geistigem Eigentum zur Verfügung stellte. Für die Dienstleistung hatte er 31 Euro bezahlt. Nach acht Jahren bekam der Verbraucher plötzlich Zahlungsaufforderungen. Angeblich hatte er ein Abonnement abgeschlossen, welches sich jährlich automatisch verlängerte. Als sich der Verbraucher schließlich an das EVZ Italien wandte, verlangte das Unternehmen von ihm die Zahlung von über 200 Euro.”
“Das EVZ Italien nahm sich der Beschwerde an und übermittelte diese den Kollegen des Europäischen Verbraucherzentrums Frankreich unter Angabe der Kritikpunkte, die bei einer Durchsicht der Internetseite zu Tage getreten waren. Zunächst war es nicht ganz einfach, die Kontaktdaten des Unternehmens zu finden: Diese waren nämlich nicht in den Links „Über uns“ oder „Kontaktieren Sie uns“ zu finden, sondern lediglich in den Verkaufsbedingungen. Darüber hinaus zeigte jedes angebotene Paket zwar den Preis und die Liste der enthaltenen Leistungen an, ohne jedoch dabei zu erwähnen, dass damit auch ein Abonnements abgeschlossen wurde: Es war klar, dass, wenn man ein Paket wählte und den angegebenen Betrag bezahlte, sich der Vertrag mit der erfolgten Registrierung von Gedichten oder anderen Werken erschöpfte. Schließlich wurde der Verbraucher schriftlich noch darüber informiert, dass es, um das Konto zu schließen, ausreichte, inaktiv zu bleiben. Dennoch bekam der Verbraucher nach acht Jahren Zahlungsaufforderungen zugeschickt, mit der Begründung, er habe das Abonnement nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Vertrages gekündigt”, so das EVZ.
“Obwohl das EVZ Frankreich das Unternehmen mit den soeben beschriebenen Kritikpunkten konfrontierte, beharrte dieses auf dem Standpunkt, dass der Betrag geschuldet sei. Da keine Kompromisslösung gefunden werden konnte, wurde der Fall abgeschlossen und dem Verbraucher geraten, eine Meldung bei der italienischen Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt zu machen”, heißt es weiter.
Auch aufgrund der Meldung dieses Verbrauchers leitete die AGCM ein Verfahren (Verfahren Nr. PS11376) gegen den Händler ein und stellte kürzlich fest, dass dieser irreführende Informationen über die eigene Identität, die Art, die Eigenschaften und die wirtschaftlichen Bedingungen des beworbenen Angebots verbreitet hatte und dass der Händler eine Kündigung der Dienstleistung durch die Mitglieder behinderte. Aus diesem Grund wurde das Unternehmen zur Zahlung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 200.000 Euro verurteilt.