Richtigstellung

Mountainbiker kommt zu Sturz: Versicherung zahlt

Montag, 23. April 2018 | 17:23 Uhr
Update

Bozen – Heute wurde über einen Mountainbiker berichtet, der wegen eines Weidedrahtes zu Sturz gekommen ist und sich dabei verletzt hat.
Laut Medienberichten soll der Grundeigentümer für den Schaden aufkommen, was aber nicht der Realität entspricht. Der LTS legt daher Wert auf die folgende Richtigstellung.

Der Landesverband der Tourismusorganisationen Südtirols (LTS) verfügt seit dem Jahr 2008 über eine Versicherungspolizze für Wegehalter und Grundbesitzer. Diese soll sowohl die Wegehalter (Tourismusvereine) als auch die Grundbesitzer absichern, sollte es auf einem Weg (Wanderweg, Spazierweg, Mountainbikeweg usw.) zu einem Unfall kommen, für den der Wegehalter oder der Grundbesitzer verantwortlich gemacht wird.

Der heute in der Presse wiedergegebene Fall aus dem Jahr 2012 wurde 2014 dem LTS vom zuständigen Tourismusverein gemeldet. Die Versicherungsgesellschaft war über ihren Vertrauensanwalt in Südtirol bei den Gerichtsverhandlungen anwesend. Nach dem Urteilsspruch kann von Seiten der Versicherungsgesellschaft nun der Fall abgeschlossen werden. Der Grundbesitzer wird schadlos gehalten.

Im Pressebericht ist der Eindruck entstanden, dass der Grundbesitzer zum Handkuss kommt. Das ist aber nicht der Fall.

Gerade auch dieser Fall zeigt, dass eine Versicherung für die Tourismusorganisationen und für die Grundbesitzer unverzichtbar ist. Denn leider wird die Eigenverantwortung der Freizeitsportler und Gäste immer kleiner, Risiken werden bewusst in Kauf genommen und im Schadensfall wird versucht, den Schaden auf Dritte abzuwälzen.

WAS BISHER BERICHTET WURDE 

Ein Mountainbiker hat sich im Gadertal verletzt, nachdem er mit dem Fahrrad an einem Weidedraht hängen geblieben war. Der Unfall ereignete sich im Jahr 2012.

Nun hat das Zivilgericht den Inhaber des Grundes zur Schadenersatzzahlung verurteilt. Der Zaun habe eine unvorhersehbare Gefahrenquelle dargestellt.

Der elektrische Weidedraht sei dünn gewesen, zudem sei vor der Sperre der Weide weder gewarnt noch auf das Drahthindernis hingewiesen worden. Den Mountainbike-Fahrer treffe keine Schuld bzw. Mitschuld, da dieser unter Anwendung der normalen Sorgfalt das Hindernis nicht hätte sehen bzw. vorhersehen können, befand der Richter.

Mehr dazu lest ihr in der heutigen „Dolomiten“-Ausgabe!

Von: luk

Bezirk: Bozen