Von: mk
Bozen – Einem Südtiroler Unternehmer in den mittleren Jahren wurde vorgeworfen, den Fiskus um 384.000 Euro betrogen zu haben und für einen Betrug im Handelssektor im Wert von 300.000 verantwortlich zu sein. Doch die drei Jahre und drei Monate Haft, zu denen er verurteilt worden war, haben sich in Luft aufgelöst. Nach einem Zustellungsversäumnis, das seine Verteidiger geltend gemacht hatten, ist nun ist die ganze Sache verjährt.
Insgesamt waren drei verschiedene Verfahren anhängig. Als der Unternehmer ins Gefängnis gebracht werden sollte, merkte er, dass die Sache ernst wurde und wandte sich deshalb an die Anwälte Nicola Nettis und Andreas Tschöll.
Die Rechtsanwälte erreichten die Nichtigkeit der Haft und damit die Freilassung ihres Mandanten, da er beweisen konnte, von den Verurteilungen gar nichts gewusst zu haben. Wie der Mann erklärte, habe er weder von den laufenden Verfahren gegen ihn noch von seinen Verurteilungen in erster Instanz erfahren.
Außerdem erwirkten die Anwälte beim Oberlandesgericht eine Wiedereröffnung des Verfahrens, um das Urteil der ersten Instanz anzufechten. Nach einer umfangreichen Schlacht vor Gericht trugen die Anwälte schließlich einen Sieg für ihren Mandanten davon.
Die italienische Strafprozessordnung sieht nämlich vor, dass nach einem Betroffenem auch bei seiner Arbeit, unter seiner vorherigen Adresse und sogar an seinem Geburtsort gesucht werden muss, um ihm die Unterlagen auszuhändigen, wenn er sich nicht zuhause aufhält. An seinem Geburtsort wurde jedoch offensichtlich nicht nachgeforscht, da die Unterlagen bei seinen Anwälten landeten.
Zwei Verurteilungen wurden deshalb vom Kassationsgericht annulliert, im dritten Fall profitierte der Mann vom Straferlass. Außerdem erklärten die Höchstrichter den Fall für verjährt. Demnach saß der Mann – trotz erstinstanzlicher Verurteilung zu drei Jahren und drei Monaten Haft – nicht einmal einen ganzen Tag im Gefängnis.