Pistentourensaison

Noch wenig Schnee, Helm unbedingt mitnehmen

Montag, 22. Dezember 2025 | 17:50 Uhr

Von: mk

Bozen – Neuschnee, angezuckerte Bäume, tolle Schneelandschaft: Das lässt dieses Jahr vorerst in den meisten Landesteilen auf sich warten. Die Skipisten sind zwar gut präpariert, wer aber in Skigebieten regelkonform mit Tourenskiern aufsteigen und abfahren möchte, muss sich gut informieren und ausrüsten. Der AVS erinnert daran, dass ein Aufstieg in den Skigebieten ausschließlich auf eigens ausgewiesenen Aufstiegswegen erlaubt ist. Für die Abfahrt auf präparierten Pisten gilt seit Saisonsbeginn die Helmpflicht; ebenso verlangt wird eine Haftpflichtversicherung.

Der heurige Winter hat schneearm begonnen, vorerst ist laut den Meteorologen auch kein ergiebiger Schneefall zu erwarten. Das wirkt sich natürlich auch auf den Wintersport aus: Die Pisten in den Skigebieten werden gut präpariert, außerhalb der Pisten liegt aber kaum Schnee.

Für Sportler, die gern Pistentouren machen, gilt daher der Appell des Alpenvereins: Übt euch in Geduld, wartet auf Schnee. Es ist ausdrücklich verboten, auf der Piste mit Tourenskiern aufzusteigen. Erlaubt ist der Aufstieg auf eigens ausgewiesenen Wegen. Diese befinden sich meist abseits der Skipisten (Winterwanderwege) oder abgegrenzt am Pistenrand, außerhalb der Abfahrtspiste. Auf der Homepage des AVS gibt es eine stets aktualisierte Liste der Skigebiete, die eigene, lokale Regelungen für Pistentouren bei Tag und am Abend erlassen haben. Der AVS appelliert an alle, sich daran zu halten. Allerdings sind heuer angesichts der Schneelage vorerst nur in wenigen Orten Pistentouren möglich.

Ebenso gilt der Aufruf an Pistentourengeher, sich für die Abfahrt mit homologiertem Helm und Haftpflichtversicherung auszustatten. Seit Beginn der Skisaison gilt auf allen Pisten die Helmpflicht für alle. Die Sicherheitskräfte sind angehalten, die Einhaltung im Sinne der Sicherheit und Unfallprävention zu kontrollieren. Zugleich mit der Helmpflicht wird auch erhoben, ob der Sportler über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Es wurden bereits Strafen ausgestellt. Das Tragen eines Helms ist auch für Rodler und Böcklfahrer – immer auf Pisten bzw. Rodelbahnen in Skigebieten – Pflicht.

Der AVS hat bereits zahlreiche Anrufe von Mitgliedern bekommen und die Fragen zusammengefasst und an den Funktionsbereich Tourismus des Landes weitergeleitet.

Konkrete Fragen mit Antworten des Funktionsbereichs Tourismus des Landes:

Wo genau hört die Piste auf?

Die Piste wird laut Gesetz (Landesgesetz 23. November 2010 Nr. 14 Art.9) seitlich von Stangen gekennzeichnet und damit begrenzt und werden im Abstand von höchstens 200 Metern mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung der Piste aufgestellt.

Vielerorts gibt es Winterwanderwege oder Verbindungswege, die unter Umständen eine Piste kreuzen. Wie sind diese zu behandeln?

Grundsätzlich ist der Skigebietsbetreiber dazu verpflichtet, die Skipiste abzusichern. Das Skipistengesetz regelt nur die Skipisten und Rodelbahnen, nicht aber Wege für Fußgänger. Es ist genau geregelt, wer Skipisten und Rodelbahnen benutzen darf. Es gibt zudem genaue Regelungen, wie die unterschiedlichen Pisten vom Pistenbetreiber zu kennzeichnen sind.

Kommen wir zur Helmpflicht: Muss ein Sportler den Helm bereits im Aufstieg zumindest im Rucksack bei sich tragen und bei der Kontrolle zeigen?

Im staatlichen Gesetz gibt es keinen Passus dazu. Klar ist, dass für die Abfahrt auf den Skipisten Helmpflicht besteht.

Gibt es einheitliche Vorgehensweisen bzw. Vorgaben für einheitliche Vorgehensweisen für Kontrollen auf Skipisten?

Das Staatsgesetz, das die Helmpflicht vorsieht, wurde von Südtirol noch nicht adaptiert, es wird derzeit von den Sicherheitskräften und Betreibern in der vorliegenden Form angewandt. Klar ist, dass die Sicherheitskräfte dafür zuständig sind, die Einhaltung der Helmpflicht zu kontrollieren und zu protokollieren. Die Verwaltungsstrafe wird vom Funktionsbereich Tourismus des Landes zugestellt. Die Strafe kann gleich in reduziertem Ausmaß beglichen werden oder es kann ein Einwand erhoben werden. Erfolgt beides nicht bzw. wird der Einwand vom Funktionsbereich Tourismus nicht angenommen, wird ein Bußgeldbescheid zugestellt; dagegen ist ein Rekurs beim Friedensgericht möglich.

Bezirk: Bozen

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