Absage muss mindestens zwei Werktage vorher erfolgen

Verwaltungsstrafen für nicht-abgesagte Visiten wieder in Kraft

Dienstag, 29. März 2022 | 12:13 Uhr

Bozen – Mit dem 1. April 2022 wird für vorgemerkte und nicht in Anspruch genommene Visiten wieder eine Verwaltungsstrafe verhängt, wenn sie nicht rechtzeitig abgesagt werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen waren die Verwaltungsstrafen für nicht abgesagte oder verspätete Absagen ausgesetzt worden. Mit 1. April 2022 ist diese Aussetzung wieder aufgehoben. Für alle vorgemerkten Visiten mit Datum ab 1. April 2022 stellt der Südtiroler Sanitätsbetrieb wieder eine Verwaltungsstrafe aus, wenn die Absage nicht oder verspätet erfolgt.

Was bedeutet rechtzeitig absagen? Rechtzeitig absagen heißt, dass zwischen dem vorgemerkten Termin und dem Tag der Absage mindestens zwei Werktage liegen müssen. Samstag und Sonntag sind nicht miteingeschlossen. Um alle Missverständnisse bei der Berechnung der Frist aus dem Weg zu räumen, enthält nun sowohl der Merkzettel als auch die Bestätigungs-SMS nach erfolgter Vormerkung das genaue Datum für die letztmögliche Absage.

Alle Informationen zu den Bestimmungen für eine rechtzeitige Absage, zur Höhe der Strafe sowie zur Möglichkeit eines Rekurses gibt es auf der Homepage des Südtiroler Sanitätsbetriebes unter www.sabes.it/absagen.

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erinnert daran, dass die Absage von vorgemerkten Visiten, die nicht in Anspruch genommen werden können, äußerst wichtig ist, weil dadurch Plätze für andere Patientinnen und Patienten frei werden.

Von: mk

Bezirk: Bozen