Über staatliche Liste „ausgebremst“

Wieder Stolperstein für Polizeibeamte mit Zweisprachigkeit?

Dienstag, 27. September 2016 | 11:54 Uhr
Update

Bozen – Eigentlich sollte der Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises Vorteile bringen. Bei der Staatspolizei hat man diesen Eindruck allerdings nicht. Da aus dem Wettbewerb für die Jahre 2004 bis 2012 nicht genug Polizei-Hauptassistenten, die zumindest den Zweisprachigkeitsnachweis „C“ vorweisen konnten, hervorgegangen sind, wurden die freien Plätze an Anwärter aus der gesamtstaatlichen Rangliste vergeben.

Das Bozner Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht Latium über den Fall entscheiden muss. Rechtsanwalt Meinhard Durnwalder erwägt hingegen, die Zuständigkeit vom Staatsrat abklären zu lassen.

Durnwalder vertritt eine Gruppe von Polizeiagenten mit vier Dienstjahren, die sehr wohl über den Zweisprachigkeitsnachweis (von „C“ aufwärts) verfügen und somit alle freien Stellen besetzen könnten. Trotzdem kamen sie nicht zum Zug.

Bekanntlich hatte der Staatsrat im Juli Durnwalders Rekurs im Namen von 29 Polizeibeamten, die für ihre Laufbahn fleißig Deutsch gebüffelt hatten und von Kollegen mit „D“-Nachweis überholt worden waren, stattgegeben. Das Gericht ordnete an, dass die Ranglisten annulliert und neu erstellt werden müssen – ohne Berücksichtigung der Kandidaten, die keinen „C“-Nachweis haben.

Nun taucht aber ein neues Problem auf: Aus dem Wettbewerb für die Stellenbesetzung der Polizei-Hauptassistenten der Jahre 2004 bis 2012 waren nur bis 2008 ausreichend Anwärter hervorgegangen. Insgesamt sind es 21. Für die Jahre 2009 bis 2012 hingegen fanden sich nicht genug Polizei-Hauptassistenten, die zumindest den Zweisprachigkeitsnachweis „C“ vorweisen konnten. Diese 23 Stellen erhielten Beamte aus dem gesamtstaatlichen Anteil. Für Durnwalder ist dies ein klarer Verstoß gegen die reservierte Quote des Landes Südtirol.

Immerhin müssten seiner Ansicht nach die besagten Stellen durch die Polizeiagenten mit vier Dienstjahren und Zweisprachigkeitsnachweis von zumindest „C“ besetzt werden.
Das Bozner Verwaltungsgericht Bozen hat sich jetzt für arbeitsrechtliche Fragen als nicht zuständig erklärt: Der Rekurs müsse ans Verwaltungsgericht Latium gerichtet werden, da hier ein arbeitsrechtlicher Streitpunkt vorliege.

Durnwalder glaubt hingegen, dass Bozen durchaus entscheiden müsse: Immerhin gehe es um eine Verletzung der Zweisprachigkeitsnorm, und dafür sei laut Artikel 43 des Dekretes des Präsidenten der Republik 752/1976 das Bozner Verwaltungsgericht zuständig.

Von: mk

Bezirk: Bozen