Parlamentswahlen

4. März: Wahllokale in Meran sind von 7.00 bis 23.00 Uhr geöffnet

Dienstag, 20. Februar 2018 | 14:31 Uhr

Meran – Am 4. März 2018 sind alle Bürgerinnen und Bürger zur Stimmabgabe für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats der Republik aufgerufen. Die Wahllolake bleiben von 7.00 bis 23.00 Uhr geöffnet.

Stimmberechtigt für die Wahl der Abgeordnetenkammer sind alle, die am Tag der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben und in den Wählerlisten eingetragen sind. Stimmberechtigt für den Senat der Republik sind alle, die am Tag der Abstimmung das 25. Lebensjahr vollendet haben und in den Wählerlisten eingetragen sind. Am Wahltag, dem 4. März 2018, sind die Wahllokale von 7 bis 23 Uhr geöffnet.

Bürgerinnen und Bürger müssen sich in das auf dem Wahlausweis angegebene Sektionswahlamt begeben und ihren Wahlausweis sowie einen Personalausweis vorlegen.

Achtung: Die Wahlsektionen 1 und 2 sind in die Außenstelle des Kunst- und Sozial­wissenschaftlichen Gymnasiums Josef Ferrari in der Galileistraße 41 (ins ehemalige Stadtmuseum) übersiedelt.

Wahlausweis – Wer nicht im Besitz eines Wahlausweises ist (wegen Nichterhalt, Verlust oder Diebstahl) oder einen beschädigten Wahlausweis hat, muss sich an das Gemeindewahlamt wenden, das am 2. März von 8:15 bis 18 Uhr, am 3. März von 9 bis 18 Uhr und am 4. März während der gesamten Dauer der Wahl geöffnet ist. Dort kann je nach Sachlage ein Wahlausweis, eine Zweitausfertigung oder eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden.

Beförderungsdienst für alle nicht gehfähigen WählerInnen – Am Sonntag, 4. März bieten der Landesrettungsverein Weißes Kreuz und das Rote Kreuz allen nicht gehfähigen Wählerinnen und Wählern einen kostenlosen Beförderungsdienst zu den Wahllokalen. Dieser Dienst muss bis Freitag, 2. März, 17 Uhr, unter der Rufnummer 0471 444444 vorgemerkt werden.

Stimmabgabe der gehbehinderten WählerInnen – Gehbehinderte WählerInnen, die in einem mit Rollstuhl nicht zugänglichen Wahlsprengel eingetragen sind, können ihr Wahlrecht in einem beliebigen Wahlsprengel der Gemeinde, in dem es keine architektonischen Barrieren gibt (siehe Anhang), ausüben. Hierfür müssen die betroffenen Personen neben dem Wahlausweis auch eine vom Sanitätsbetrieb auch für andere Zwecke und mit einem früheren Datum ausgestellte ärztliche Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift des Sonderführerscheines vorweisen. Das vorgelegte Dokument muss auf jeden Fall ihre stark eingeschränkte Gehfähigkeit oder ihre Gehbehinderung belegen.

Von: luk

Bezirk: Burggrafenamt