Von: mk
Bozen – Der Südtiroler Landtag hat am gestrigen Freitag die Änderungen am Landesgesetz Raum und Landschaft genehmigt. Die Änderungsartikel sollen dazu beitragen, dass die Lesbarkeit und die Anwendbarkeit des Gesetzes erleichtert wird. Wichtiges Thema sei auch das leistbare Wohnen, erklärt die zuständige Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer.
Am 10. Juli 2018 wurde vom Südtiroler Landtag das Landesgesetz “Raum und Landschaft” verabschiedet, zwei Jahre später trat es in Kraft. Eine wesentliche Neuerung war dabei, dass die Sachbereiche Raumordnung und Landschaftsschutz in einem Gesetz zusammengeführt wurden.
„Im Zuge der Anwendung des Landesgesetzes Raum und Landschaft hat sich gezeigt, dass Verbesserungen für eine einfachere Umsetzung des Gesetzes erforderlich sind”, so Hochgruber Kuenzer. “Wir möchten den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Technikerinnen und Technikern klare Formulierungen im Baurecht geben. Denn diese wurden immer wieder gefordert.“
Am gestrigen Freitag fand die Abstimmung im Landtag statt. Mit 18 Ja-Stimmen, neun Nein-Stimmen und drei Enthaltungen wurden einige Richtlinien zur Raumordnung abgeändert.
Leistbares Wohnen
Mit der Formulierung des Gesetzes „Raum und Landschaft“ war auch der Anspruch verbunden, das leistbare Wohnen für die Südtiroler Bevölkerung zu ermöglichen. Die erforderlich gewordene Überarbeitung des Wohnbauförderungsgesetzes wurde im Dezember 2022 vom Landtag beschlossen. Jetzt werden die urbanistischen Voraussetzungen geschaffen, um das „Wohnen mit Preisbindung“ auch operativ umsetzen zu können. „Diese sind als Alternative und gleichwertig zum geförderten Wohnbau zu sehen”, so die Landesrätin.
Die Bürgerinnen und Bürger sollen in Zukunft einen Wohnraum mit einem fixen Quadratmeterpreis zur Verfügung gestellt bekommen. „Neu ist vor allem, dass ich eine Wohnung für zum Beispiel zehn Jahre mieten kann und mich erst zu einem späteren Zeitpunkt für den Kauf dieser Wohnung entscheiden kann“, erklärt Hochgruber Kuenzer. Das Wohnen mit Preisbindung solle ein neues Angebot darstellen, um den gesellschaftlichen Veränderungen gerecht zu werden.
Um den Zugang für die ansässige Bevölkerung zu garantieren, wurde auch der Artikel 39 (Wohnungen für Ansässige) und der Artikel 97 (Nicht-Besetzung oder widerrechtliche Besetzung einer Ansässigen vorbehaltenen Wohnung) überarbeitet.
Neue Ära der Partizipation
Eine weitere wichtige Abänderung betrifft die Aufhebung der Frist für die Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungskonzepts. Damit sind jetzt die Voraussetzungen gegeben, dass die Gemeinden mit den Arbeiten beginnen können. Mit der Einführung des Gemeindeentwicklungsprogramms haben die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Verbände und Interessensgruppen die Möglichkeit ihre Ideen, Beiträge und Wünsche im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung ihrer Gemeinde zu äußern. „Die Gemeinden können mithilfe des Gemeindeentwicklungsprogramms selbst ihren Lebensraum gestalten und ich freue mich, dass schon sehr viele Gemeinden mit der Arbeit begonnen haben.“ Bis jetzt haben 58 Gemeinden die Beschlüsse zur Erarbeitung des Programms gefasst. Umweltverbände hatten die Aufhebung der Frist im Vorfeld heftig kritisiert.
Technischen Änderungen
„Das Gesetz nimmt auch verschiedene technische Änderungen auf, die von den Ämtern und vom Rat der Gemeinden nach der Phase erster Erfahrungen vorgeschlagen wurden, um die Anwendung zu verbessern“, erklärt die Landesrätin abschließend.