Von: mk
Bozen – Die Wirkung des Kollektivvertrages müsse verteidigt werden, damit auch weiterhin Rechtssicherheit für das öffentliche Personal, die öffentlichen Arbeitgeber und die Sozialpartner gegeben ist und das Vertrauen in die gemeinsam abgeschlossenen Verträge besteht. Das betonte heute im Landhaus 1 Landeshauptmann Arno Kompatscher. Als Personallandesrat nahm er an dem Treffen zur Unterzeichnung des BÜK-Vertrags zur so genannten strukturellen Einbringung teil, zu der die öffentliche Delegation um Generaldirektor Alexander Steiner eingeladen hatte.
Über 2000 öffentlich Bedienstete betroffen
Der BÜK-Vertrag, der heute von der öffentlichen Delegation und den Gewerkschaftsvertretungen der Verwaltungsführungskräfte und der sanitären Leiter unterzeichnet worden ist, stellt ein Lösungsmodell für die vom Verfassungsgericht in Rom beanstandeten Führungs-, Stellvertreter- und Koordinierungszulagen dar. Diese so genannte strukturelle Einholung dient als Alternativlösung zur andernfalls notwendigen individuellen Rückforderung an die einzelnen Betroffenen. “Der Kollektivvertrag muss sowohl für den öffentlichen Arbeitgeber als auch für das öffentliche Personal eine Garantie darstellen, auf die beide Seiten bauen können, dies wollen wir nun auf diesem Wege sichern”, betont Generaldirektor Steiner. Er verweist darauf, dass das Urteil des Verfassungsgerichtes insgesamt 2119 Bedienstete der Landesverwaltung, der Gemeinden, des Sanitätsbetriebs, der Seniorenwohnheime und des Wohnbauinstituts betreffe, darunter 388 Führungskräfte, 422 stellvertretende Führungskräfte und 1309 Koordinatoren. Der Betrag, um den es geht, beläuft sich auf 16 Millionen Euro.
Unterzeichnung noch bis 18. August möglich
Jene Gewerkschaftsvertretungen, die aus unterschiedlichen Gründen am heutigen Treffen nicht teilgenommen haben, können noch bis zum 18. August den Vertragsentwurf unterzeichnen. Am Dienstag, den 25. August, wird der BÜKV dann der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet.
Die öffentliche Delegation war im Mai von der Landesregierung beauftragt worden, auf der Grundlage einer Expertise des Rechtsexperten Giuseppe Caia einen Lösungsvorschlag auszuarbeiten. “Dieser Vorschlag, den wir heute teilweise besiegelt haben, ist bereits mit verschiedenen Instanzen abgeklärt worden”, sagt der Generaldirektor, “und ich bin überzeugt und zuversichtlich, dass dies ein zielführender Weg ist.”
Einbringungspflicht und zehnjährige Verjährungsfrist
Bekanntlich waren 1999 im Rahmen der Bereichs- und bereichsübergreifenden Kollektivvertragsverhandlungen die graduelle Umwandlung der ehemaligen Funktions- und Koordinierungszulage sowie jene für stellvertretende Führungskräfte in ein persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares, getrenntes, fixes und bleibendes Lohnelement geregelt worden. Der Rechnungshof hatte bei der Begutachtung der allgemeinen Rechnungslegung des Landes diese Umwandlungen beanstandet. In der Folge wurden mit Landesgesetz (Nr. 9/2017 und Nr.1/2018) die Regelung für die Umwandlung der Führungs- und Koordinierungszulagen in ein persönliches an das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement neu definiert. Das Verfassungsgericht befand diese Gesetzesregelung für verfassungswidrig (Urteil Nr. 138/2019). Dieses Urteil zieht die Pflicht zur Einbringung der zu Unrecht ausgezahlten Zulagen nach sich, wobei eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt.