Verordnung Nr. 10 des Landeshauptmanns

Coronavirus: Lockerungen ab 1. April ­

Montag, 28. März 2022 | 11:33 Uhr

Bozen – Maskenpflicht sowie 3G- und 2G-Bescheinung – trotz Ende des staatlichen Covid-19-Notstands am 31. März gelten ab 1. April weiterhin einige Corona-Regeln. Welche das sind, hat die italienische Regierung im Gesetzesdekret vom 24. März 2022 festgehalten und Landeshauptmann Arno Kompatscher hat sie am heutigen Montag (28. März)  mit Verordnung Nr. 10 übernommen. Das Ziel: So weit wie möglich in den Normalitätsmodus zurückkehren, die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie aber weiterhin in Schranken halten.

Vom 1. bis 30. April gelten somit folgende gelockerte Corona-Regeln.

Allgemeine Maskenpflicht

In geschlossenen Räumen gilt weiterhin Maskenpflicht. Eine Ausnahme bildet die eigene Wohnung und wenn man sich nicht mit Personen anderer Haushalte dauerhaft in den Räumen aufhält. Die Maskenpflicht gilt auch nicht für Kinder unter sechs Jahren, bei Krankheiten, die mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, bei sportlicher Tätigkeit und während des Tanzens in Tanzlokalen.

FFP2-Maskenpflicht

Die FFP2-Maske ist weiterhin in folgenden Situationen zu tragen: in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, in Seilbahnen, Gondeln und Sesselliften mit geschlossener Windkuppel. Diese Pflicht gilt sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien bei Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und Unterhaltungslokalen sowie bei sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen.

Was gilt in der Schule?

Im Bildungs-, Schul- und Ausbildungssystem gelten die staatlichen Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 24. März 2022. In der Schule gilt für alle ab sechs Jahren weiterhin die allgemeine Maskenpflicht. Schul- und Lehrausflüge sowie die Teilnahme an Veranstaltungen sind wieder möglich. Fernunterricht ist nur mehr für positiv getestete Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Bei mehr als vier positiven Fällen in einer Klasse müssen die Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler zehn Tage lang eine FFP2-Maske tragen. Dies gilt für alle Schulstufen.

3G am Arbeitsplatz

Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Arbeitsbereich gilt weiterhin die 3G-Pflicht, sprich der Nachweis, geimpft, genesen oder negativ getestet zu sein. Erwerbstätige über 50 Jahren können mit einer 3G- Bescheinigung an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, unbeschadet der vorgesehenen Impfpflicht und der entsprechenden Strafen.

3G-Bescheinigung

Die 3G-Bescheinigung ist in öffentlichen Verkehrsmitteln nur mehr notwendig, wenn es sich dabei um überregionale Züge und Busse handelt. Vorzuweisen ist eine solche, wenn Mietwagen mit Fahrerin oder Fahrer genutzt werden, bei öffentlichen Wettbewerben, bei Ausbildungskursen, bei persönlichen Gesprächen mit Inhaftierten in Strafvollzugsanstalten sowie beim Besuch von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen im Freien. Die 3G-Bestimmung gilt auch in Kantinen (Mensen) und bei Cateringdiensten sowie in den Innenräumen der Gastronomie (Tisch und Theke), mit Ausnahme der Innenräume in Hotels, in denen sich nur dort übernachtende Gästen aufhalten.

2G-Bescheinigung

Eine 2G-Bescheinigung (geimpft oder genesen) ist hingegen in folgenden Situationen vorzuweisen: in Schwimmbädern, Schwimmzentren und Turnhallen, bei Mannschafts- und Kontaktsport, in Wellnessanlagen (auch innerhalb von Beherbergungsbetrieben), in Umkleideräumen und Duschen (ausgenommen Begleitpersonen von Kindern und Menschen mit Behinderung), bei Tagungen und Kongressen, in Innenräumen von Kultur-, Sozial- und Freizeitzentren (mit Ausnahme von Kinderbildungszentren, einschließlich der Sommerzentren), bei Festen im Anschluss an zivile und religiöse Feiern, wenn diese in Innenräumen stattfinden, in Spiel-, Bingo- und Wettsälen, bei Tanzveranstaltungen, beim Besuch von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen in geschlossenen Räumen.

Isolation und Quarantäne

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, darf sich nicht von der eigenen Wohnung beziehungsweise vom eigenen Aufenthaltsort entfernen, bis die Genesung festgestellt wurde. Je nach Impfstatus endet die Isolationszeit nach sieben oder zehn Tagen, sofern ein negatives Testergebnis vorhanden ist. Personen, die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, unterliegen der Vorschrift zur Selbstüberwachung.

Die Verordnung Nr. 10/2022 und weitere Verordnungen, Dokumente und Informationen zum Coronavirus sind im Corona-Portal des Landes Südtirol veröffentlicht.

Von: mk

Bezirk: Bozen