Von: ka
Bozen – Der Sanitätsbetrieb hat im vergangenen Jahr begonnen, die „Elektronische Patientenakte“ und deren Zugangsmodalitäten zu überarbeiten.
Die Herausforderung dabei ist, das Recht des Patienten/der Patientin auf Datenschutz, wie von den bestehenden Bestimmungen vorgesehen, mit den Notwendigkeiten und Dringlichkeiten im klinischen Behandlungsalltag zu verknüpfen.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der Zugang zur Krankenakte, die einen einzelnen Krankenhausaufenthalt eines Patienten/einer Patientin beschreibt, für die behandelnden Ärzte und Angehörige der Gesundheitsberufe weiterhin uneingeschränkt möglich ist. Angepasst werden muss aber die Einsichtnahme in die sog. “Elektronischen Patientenakte”, über die alle Gesundheitsleistungen, die für den Patienten/die Patientin von den Einrichtungen des Sanitätsbetriebes erbracht worden sind, abrufbar sind.
Ab 31.05.2023 wird der Zugriff von Seiten des Gesundheitspersonals auf die “Elektronische Patientenakte” der betroffenen Personen nur noch möglich sein, wenn sich der Patient/die Patientin für eine ambulante Visite oder eine Konsulenz, für einen Zugang zur Notaufnahme und für einen stationären Aufenthalt in einer der Gesundheitsstrukturen aufhält.
Sanitätsdirektor Josef Widmann ist sich bewusst, dass sich dadurch in bestimmten Fällen eine zusätzliche Auflage ergibt, allerdings ist den Vorgaben des Datenschutzes Rechnung zu tragen. „Um den Übergang möglichst gut zu gewährleisten“, so Josef Widmann, „hat die Direktion eine Arbeitsgruppe einberufen, die in diesen Tagen allfällige auftretende Problematiken bespricht, um schnellstmöglich Lösungen zu erarbeiten.“
Die Direktion des Betriebes zielt darauf ab, den Bedürfnissen von Seiten des Gesundheitspersonal Rechnung zu tragen, gleichzeitig aber auch das Recht des Bürgers auf Datenschutz und Privacy vollinhaltlich zu gewährleisten.