Von: luk
Bozen – Gemeinsam ein zukunftsträchtiges Führungskräftemodell erarbeiten und zugleich auf politischer Ebene in Rom die autonomen Zuständigkeiten im Personalwesen absichern – das sind nach den Worten von Landeshauptmann Arno Kompatscher die beiden Wege, welche die Landesregierung nach dem Urteil des Verfassungsgericht Nr. 138 vom 7. Mai 2019 beschreiten wird.
Das Urteil des Verfassungsgericht, mit dem die Landesregelung der Führungszulagen als personengebundenes Lohnelement für nicht verfassungskonform erklärt worden war, stand gestern Abend und heute Nachmittag im Mittelpunkt zweier Informationstreffen.
Das Urteil und seine Auswirkungen
“Ich bedauere diese Situation zutiefst”, betonte Landeshauptmann und Personallandesrat Kompatscher gegenüber den rund 150 Führungskräften und ehemaligen Führungskräften die gestern zum ersten von zwei Informationstreffen in die Eurac gekommen waren und den rund hundert stellvertretenden Direktoren und Koordinatoren, die am heutigen Treffen an der Uni teilgenommen haben. “Der Verfassungsgerichtshof hat eine Vorgehensweise gekippt, die fast 30 Jahre Bestand hatte und bei ihrer Einführung 1992 in Rom auf Zustimmung gestoßen war. Nun stellt sich die Lage rechtlich so dar, dass wir zum Handeln gezwungen sind”, sagte der Landeshauptmann. Dieser Aussage schlossen sich auch Generaldirektor Alexander Steiner und Generalsekretär Eros Magnago an, der von einer “kalten Dusche” sprach. “Bevor wir Maßnahmen setzen, wollten wir alle betroffenen Direktoren, stellvertretenden Direktoren und Koordinatoren persönlich informieren und auch gemeinsam überlegen, welche zielführenden und nachhaltigen Schritte nun gesetzt werden können”, so Generaldirektor Steiner.
Rückblick auf die Personalgesetzgebung
Auf das Urteil des Verfassungsgerichts in Folge der Beanstandungen des Rechnungshofes ging die Leiterin der Rechtsabteilung, Renate von Guggenberg, ein. Obwohl die beiden Urteile nicht im Einklang stünden, ergebe sich für den Landesgesetzgeber dringender Handlungsbedarf. Die Chefanwältin des Landes blickte auch auf die Entwicklung der Rechtssetzung zurück. “Als 1992 das neue Führungskräftegesetz, das Landesgesetz Nr. 10, auf den Weg gebracht wurde, gab es zwei Strömungen, die eine wollte sich an der staatlichen Regelung für die sogenannte ‘Dirigenza’ orientieren mit Wettbewerben für Führungskräfte, entsprechender wirtschaftlicher Einstufung und weiterer Zulage bei Ausübung des Führungsauftrags, die andere – die sich schließlich durchsetzte – sah eine eigene Lösung für Südtirol vor.” “Eine Lösung, die von der Regierung in Rom damals nicht nur als gut befunden, sondern auch als Modell gesehen worden war”, ergänzte Generalsekretär Magnago, “ein Modell, das Südtirol bis zur letzten Instanz verteidigt hat.”
Nächste Schritte
Über die Schritte, welche die Personalabteilung nun setzen muss, informierte Personalchef Albrecht Matzneller. Die Führungskräftezulage in der bestehenden Form, die eine Übertragung eines kleinen Prozentsatzes ins Grundgehalt vorsah, darf nicht mehr ausbezahlt werden. Mit 1. Juni wurde daher für alle öffentlich Bediensteten, die keinen Führungsauftrag (mehr) innehaben und in der Vergangenheit die Zulage bezogen haben, die Zahlung eingestellt. Mit 1. Juli ändert sich auch für alle anderen Führungskräfte etwas: Alle personengebundenen Zulagen werden nicht mehr ausbezahlt. Führungskräfte, die einen Führungsauftrag wahrnehmen, erhalten weiterhin eine Führungskräftezulage, die auftragsbezogen ist und sich aus einem fixen und einem veränderlichen Teil zusammensetzt. Der Lohnstreifen wird in diesem Sinne abgeändert. Zudem muss das Land ein Verfahren einleiten, um die personenbezogenen Zulagen rückwirkend wieder einzutreiben. Diese Führungs- oder Koordinierungszulagen müssen von jenen Bediensteten zurückgezahlt werden, die keinen Führungsauftrag wahrgenommen haben und zwar ab dem Jahr 2009, ab diesem Jahr greift die zehnjährige Verjährungsfrist.
Ihr Unverständnis über diese Rückwirksamkeit äußerten gestern und heute nicht nur die anwesenden Führungskräfte und ehemaligen Führungskräfte, sondern auch die Spitzenbeamten und der Landeshauptmann. Das Urteil des Verfassungsgerichts wirkt sich auf 850 Personen in der Landesverwaltung aus, davon über hundert Führungskräfte und mehr als 700 stellvertretende Führungskräfte oder Koordinatoren, sowie weitere rund 250 im Sanitätsbetrieb.