Verordnung des Landeshauptmanns

Krankenhäuser und Seniorenwohnheime: Maskenpflicht verlängert

Montag, 02. Januar 2023 | 12:24 Uhr

Bozen – In den Gesundheits-, Pflege- und Sozialfürsorgeeinrichtungen Südtirols gilt weiterhin und vorerst bis zum 30. April 2023 die Maskenpflicht. Die entsprechende Verordnung hat der Landeshauptmann unterzeichnet.

Die Maskenpflicht in den Krankenhäusern und den anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, der sozialen Pflege und der Sozialfürsorge bleibt auch in Südtirol weiterhin aufrecht. Sie gilt für das Personal dieser Einrichtungen, für die Patienten und Gäste sowie für die Besucher und Besucherinnen. Landeshauptmann Arno Kompatscher hat in seiner heute unterzeichneten Dringlichkeitsmaßnahme “zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie nach Beendigung des gesamtstaatlichen Notstandes” die Vorgaben der Verordnung des Gesundheitsministers vom 29. Dezember 2022 übernommen und auch für Südtirol die Maskenpflicht in Gesundheits-, Sozialpflege- und Sozialfürsorgeeinrichtungen vorerst bis zum 30. April 2023 verlängert.

Maskenpflicht bis 30. April 2023 verlängert

Die Maskenpflicht gilt somit neben dem Gesundheitswesen weiterhin auch für die Aufnahmeeinrichtungen, für die Seniorenwohnheime, die betreuten Pflegeheime (RSA), die Hospize, die Rehabilitationseinrichtungen, die Wohneinrichtungen für ältere Menschen einschließlich der Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen (Einrichtungen laut Art. 44 des Dekretes des Ministerratspräsidenten vom 12. Jänner 2017). Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren sowie Personen mit Krankheiten oder Behinderungen, die mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind. Auch Menschen, die mit jemandem mit einer solchen Beeinträchtigung kommunizieren müssen und dabei die Atemschutzmaske nicht tragen können, sind von der Pflicht befreit.

Kein Impfnachweis mehr für Besuch im Seniorenwohn- oder Pflegeheim

Nicht länger gilt die Vorschrift, dass für den Besuch in einem Seniorenwohnheim oder einem Pflegeheim drei Corona-Impfungen beziehungsweise zwei Impfdosen und negativer Covid-19-Test nachzuweisen sind. Diese Regelung ist zum Jahresende verfallen und wurde nicht verlängert.

Die Verordnung Nr. 1/2023 und weitere Verordnungen, Dokumente und Informationen zum Coronavirus sind im Corona-Portal des Landes Südtirol veröffentlicht.

Von: mk

Bezirk: Bozen