19 Ja-Stimmen: Landtag genehmigt Landesstabilitätsgesetz und Haushaltsvoranschlag

Landeshaushalt 2026 verabschiedet

Freitag, 12. Dezember 2025 | 21:02 Uhr

Von: ka

Bozen – Der Landtag hat die Landesgesetze Nr. 57/25 „Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2026“ und Nr. 58/25 „Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen 2026–2028“ jeweils mit 19 Ja- und 15 Nein-Stimmen sowie das Landesgesetz Nr. 59/25 „Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2026“ mit 19 Ja-, 5 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen genehmigt. Die Dezember-Sitzungsfolge ist beendet.

Südtiroler Landtag/Werth

Artikeldebatte zum LGE Nr. 57/25

Nach einer Diskussion zum Fortgang der Arbeiten, u.a. über die Reihenfolge der Behandlung von Änderungsanträgen und die Zulässigkeit von Änderungsanträgen, zwischen Präsident Arnold Schuler, LH Arno Kompatscher, Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion), Josef Noggler (SVP) und Paul Köllensperger (Team K), fand zu folgenden Artikeln des LGE Nr. 57/25 „Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2026“ eine Debatte statt:

Art. 1 (Änderungen des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)
Zum Art. 1 lag ein Änderungsantrag von Josef Noggler (SVP) vor, mit dem der Artikel um einen Absatz ergänzt werden soll. Wie es im Begleitbericht zum Änderungsantrag heißt, werde damit im Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9, im Abschnitt V „Andere Bestimmungen“ ein neuer Artikel 57-bis zur übergangsweisen Aussetzung von Verwaltungsstrafen eingefügt. Er sei so ausgestaltet, dass er bei Bedarf durch weitere Absätze ergänzt werden könne und einen einheitlichen, für die Bürgerinnen und Bürger leicht auffindbaren Regelungsort für derartige Übergangsmaßnahmen schaffe. Die Verortung im Landesgesetz Nr. 9/1998 sei sachgerecht, weil dieses im genannten Abschnitt bereits bereichsübergreifende Regelungen enthalte und sich als geeigneter Ort für Anpassungen mit Querschnittscharakter etabliert habe. Absatz 1 bestimme die vorübergehende Aussetzung von Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit der Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9. Der zuständige Landesrat habe wiederholt öffentlich angekündigt, zur sogenannten Hunde-DNA-Pflicht eine neue Regelung auszuarbeiten und dem Landtag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen; damit werde der Reformbedarf der geltenden Bestimmung ausdrücklich anerkannt. Solange diese Überarbeitung ausstehe, sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit nicht sachgerecht, Hundehalterinnen und Hundehalter auf Grundlage einer als reformbedürftig eingestuften Norm mit Verwaltungsstrafen zu belegen. Die vorübergehende Nichtanwendung der einschlägigen Verwaltungsstrafen trage dem anerkannten Anpassungsbedarf Rechnung und verhindere Rechtsunsicherheit sowie Ungleichbehandlungen in der Übergangsphase. Der Änderungsantrag Noggler wurde mit 34 Ja-Stimmen genehmigt.
Ein Änderungsantrag zu Art. 1 war von Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion; mitunterzeichnet von Paul Köllensperger, Maria Elisabeth Rieder, Franz Ploner, Alex Ploner, Brigitte Foppa, Zeno Oberkofler, Madeleine Rohrer, Thomas Widmann, Sven Knoll, Bernhard Zimmerhofer, Myriam Atz, Hannes Rabensteiner, Sandro Repetto, Renate Holzeisen und Jürgen Wirth Anderlan) eingebracht worden und schlug vor nach Artikel 1, Absatz 1, folgende Absätze 2 und 3 einzufügen: “2. Absatz 4, des Artikels 6 des LG Nr. 9 vom 15. Mai 2000 wird wie folgt geändert: 4.) Eigentümern von Hunden, die durch das LG Nr. 9 vom 20 August 2020 verpflichtet waren, das genetische Profil ihrer Hunde auf eigene Kosten einzutragen, werden die vom Südtiroler Sanitätsbetrieb kassierten Beträge auf Antrag der Anspruchsberechtigten rückerstattet. 3. Die Absätze 4-bis und 4-ter, des Artikels 6, des Landesgesetzes Nr.9 2000 werden gestrichen.” Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, so der Begleitbericht, die sich für das Jahr 2026 auf 1.000.000,00 Euro, für das Jahr 2027 auf 0,00 und für das Jahr 2028 auf 0,00 Euro belaufen, solle durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2026-2028 erfolgen. Mit dem Änderungsantrag werde die umstrittene Gesetzespflicht zur Eintragung der Hunde-DNA samt der damit verbundenen Strafen bei Nichteintragung abgeschafft. Zugleich werde jenen Hundebesitzern, welche ihre Tiere bereits eintragen haben lassen, die Möglichkeit gegeben, den Anteil der beim Südtiroler Sanitätsbetrieb angefallenen Kosten zurückerstatten zu können.
Paul Köllensperger (Team K), Mitunterzeichner des Änderungsantrages, verwies u.a. darauf, dass 47.000, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen seien, nicht bestraft würden – nun gelte es auf jene 13.000 zu achten, die dem Gesetz gefolgt seien.
Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit) erklärte u.a., dass mit dieser Änderung der Torso des Gesetzes bestehen bleibe. Es gäbe damit die Diskrepanz, dass die öffentliche Verwaltung Hundehaufen testen müsse, aber die Bestrafung abgeschafft worden sei. Vielleicht könne man diesen Teil des Änderungsantrages getrennt abstimmen, denn es wäre wichtig das Gesetz aufzuheben.
Thomas Widmann (Für Südtirol mit Widmann “FSW”) sprach u.a. davon, dass das Thema Hundehaufen ein symbolisches sei. Es geschehe immer wieder, dass man etwas mache, das nicht funktioniere – in diesem Fall wäre es richtig gewesen, schon in der Vergangenheit einen Schlussstrich zu ziehen. Auch wenn es stillstehe, so brauche es doch Geld – und es werde immer wieder im Landtag darüber diskutiert. Eine Abschaffung würde Sinn machen.
Der vorliegende Vorschlag sei eine mögliche Lösung, falls keine bessere gefunden werde, so LH Arno Kompatscher u.a. Zum Hinweis des Abgeordneten Knoll: Es handle sich um eine Kann-Bestimmung; wenn jemand den Hundehaufen nicht mitnehme und in flagranti ertappt werde, könne es auch Strafen geben, nicht nur durch DNA-Analysen. Die Frage sei, ob es nicht eine Lösung gebe, die dem Ganzen etwas mehr Sinn geben würde. Das wolle man ermitteln. Mit der Lösung Noggler habe man Zeit gewonnen, das noch einmal zu erörtern. Wenn man keine bessere Lösung finde, dann werde man genau das tun, was im Änderungsantrag vorgeschlagen werde. Heute lehne man den Antrag ab. Der Änderungsantrag Leiter Reber wurde mit 17 Ja- und 17 Nein-Stimmen abgelehnt.
Art. 1 wurde mit 22 Ja und 12 Enthaltungen genehmigt.

Art. 2 (Ausgabengenehmigung für das Jahr 2026 Tabellen A, B, C)
Zu Art. 2 lag ein Änderungsantrag von LH Arno Kompatscher vor, mit dem die Anlagen zum Artikel ersetzt werden. Es gebe keine großen Neuerungen, sondern es handle sich um eine Reihe von Umbuchungen. Der Änderungsantrag Kompatscher wurde mit 17 Ja, 4 Nein und 11 Enthaltungen genehmigt.
Art. 2 wurde mit 17 Ja, 4 Nein und 11 Enthaltungen genehmigt.

Art. 3 (Bestimmungen im Bereich der Kollektivvertragsverhandlungen)
Zu Art. 3 lag ein Änderungsantrag von LH Arno Kompatscher vor, mit dem – laut Begleitbericht – in den Absätzen 1 und 2 die Höchstbeträge für den Dreijahreszeitraum 2026-2028 für Kollektivvertragsverhandlungen vorgesehen werden, die hauptsächlich den Bereich Schule betreffen. Für die Kollektivvertragsverhandlungen auf Landesebene werde die Höchstausgabe von 150.000.000,00 Euro für das Jahr 2026, von 120.000.000,00 Euro für das Jahr 2027 und von 120.000.000,00 Euro für das Jahr 2028 genehmigt. Die zusätzlichen 30 Millionen Euro, die für das Jahr 2026 vorgesehen seien, bezögen sich auf den Vorschuss auf die Abfertigung. In Absatz 3 würden indes 7 Millionen pro Jahr für den Abschluss der Landeszusatzabkommen zur Regelung der Beziehungen mit dem ärztlichen vertragsgebundenen Personal vorgesehen.
Maria Elisabeth Rieder (Team K) stellte einige Detailfragen und erkundigte sich u.a., wer alles die Vorstreckung der Abfertigung bekommen werde, es gebe dazu immer wieder Anfragen bei ihr. Der LH habe angekündigt, dass im März mit der ersten Haushaltsänderung Gelder für die bereichsübergreifenden Kollektivvertragsverhandlungen bereitgestellt würden, das sei positiv. Ebenso wie wenn man es schaffen würde, einen gewissen Automatismus für den Inflationsausgleich hinzubekommen. Sie wisse, dass es viele öffentliche Angestellte gebe, die es aber brauche, wenn man die Dienste für die Bevölkerung anbieten wolle, – die Angestellten müsse man gut bezahlen. Man habe diese Woche über den Mitarbeitermangel im öffentlichen Dienst – nicht nur im Pflegebereich – diskutiert, daran sehe man, dass es wichtig sei, die Mitarbeiter gut zu bezahlen.
Sandro Repetto (PD – Demokratische Partei) erkundigte sich nach den konventionierten Ärzten in Absatz 3 und ob die 7 Mio. jährlich oder insgesamt zu verstehen seien.
Auch Franz Ploner (Team K) sah eine Unklarheit zu den 7 Mio.
LH Arno Kompatscher verwies u.a. darauf, dass in der Tabelle in jedem Jahr 7 Mio. eingetragen seien. Er hoffe, dass die Verhandlungen mit den Hausärzten gut verlaufen werden. Hausärzte wollten in erster Linie Ärzte und keine Bürokraten sein. Man werde die Inflationsanpassung mit der Haushaltsänderung machen und auch das Grundgehalt noch einmal erhöhen. Zur Zahl der Mitarbeiter in der Landesverwaltung: Man habe bei rund 40.000 Mitarbeitenden ständig rund 500 Stellen unbesetzt. Die Digitalisierung müsse dabei helfen, künftig mit weniger Mitarbeitenden auszukommen – Man wolle nicht weniger Personal einstellen, finde aber keine Bewerber. Der LH nahm auch Stellung zu den Protestmaßnahmen der bzw. den Verhandlungen mit den Lehrkräften. Es brauche vor der Aufnahme von Verhandlungen zunächst technische Tische, das habe man mit den Gewerkschaften bereits geklärt.
LRin Magdalena Amhof führte u.a. aus, dass es bereits gelungen sei, Anträge abzuarbeiten. Die Abfertigung nicht vorab auszahlen könne man jenen, die mit staatlichen Sonderbestimmungen in Pension gegangen sind.
Präsident Arnold Schuler erklärte, dass im Änderungsantrag in Absatz 3 die Präzisierung “7.000.000,00 für jedes der Haushaltsjahre” eingefügt werde.
Der Änderungsantrag Kompatscher zum Art. 3 – und damit der Art. 3 – wurde mit 34 Ja-Stimmen genehmigt.

Art. 4 (Fonds für die Lokalfinanzen)
Zu Art. 4 lag ein Änderungsantrag von LH Arno Kompatscher vor, mit dem die Ausstattung der Fonds zugunsten der Lokalfinanzen gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung (Ordentlicher Fonds, Investitionsfonds, Fonds zur Tilgung der Darlehen, Ausgleichsfonds und Rotationsfonds für Investitionen), festgelegt wird, u.a. für den Ordentlichen Fonds jeweils 248 Mio. Euro für 2026, 2027 und 2028.
Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion) begrüßte, dass “das Paktl” aufgeschnürt worden sei – wenn er auch bedauere, dass der Landtag sich mit diesem wichtigen Thema der Lokalfinanzen nicht tiefer beschäftige. Man sollte einen stärkeren Zugang finden. Er habe eine Anhörung zur Gemeindenfinanzierung im zuständigen Ausschuss beantragt, die auch genehmigt worden sei; nun gelte es diese neu aufzustellen, eventuell in Form einer Tagung.
LH Arno Kompatscher stellte klar, man habe dem Landtag nichts entzogen.
Der Änderungsantrag Kompatscher zu Art. 4 – und damit der Art. 4 – wurde mit 28 Ja-Stimmen und 6 Enthaltungen genehmigt.

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“)
Zu Art. 5 lagen mehrere Änderungsanträge von Paul Köllensperger (Team K) vor. Mit einem (1) wird vorgeschlagen, vor Artikel 5 Absatz 01 folgenden Absatz einzufügen: „001. In Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 (Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen), wird folgender Buchstabe eingefügt: „g) einzige Wohnung samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die im Eigentum oder Fruchtgenuss von Personen ist, welche im Wohnsitz – Register der Auslandsitaliener (AIRE) eingetragen sind, unter der Bedingung, dass besagte Wohnung in der im AIRE eingetragenen Gemeinde liegt und weder vermietet noch zur unentgeltlichen Nutzung überlassen ist.““
Die Abgeordnetenkammer in Rom mache das ebenso, warum solle man es in Südtirol dann nicht machen, so Paul Köllensperger (Team K) u.a.
LH Arno Kompatscher antwortete u.a., das bedeute noch nicht, dass es nicht wieder eine Anfechtung geben werde. Er sehe noch eine andere Problematik: Die Regelung, die man heute selbst vorschlage, habe man mit dem Gemeindenverband abgestimmt und es gebe ein technisches Gutachten. Es bleibe zudem die Debatte, dass es sich bei dem Vorschlag um die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Südtiroler handle. Es sei deshalb schwierig, dem Vorschlag Köllensperger zuzustimmen – wissend, dass es auch in den eigenen Reihen dafür Befürworter gebe.
Mit einem Änderungsantrag (2) zum Artikel 5 Absatz 1 schlug Paul Köllensperger (Team K) vor, im neuen Artikel 8 Absatz 6-bis die Wörter „innerhalb des verbauten Ortskerns gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung“, durch die Wörter „innerhalb der Siedlungsgrenzen gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, Raum und Landschaft,“ zu ersetzen.
LH Arno Kompatscher erklärte u.a., dass die meisten Gemeinden derzeit keine Siedlungsgrenzen hätten, aber alle einen verbauten Ortskern – deshalb würde die Änderung ins Leere führen.
Mit einem weiteren Änderungsantrag (3) schlug Paul Köllensperger (Team K) vor, nach Artikel 5 Absatz 1 folgenden Absatz einzufügen: „1-bis. Artikel 9 Absatz 4.1. des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 erhält folgende Fassung: „4.1. Für Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, verwendet werden, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, gilt der ordentliche Steuersatz, wobei die Gemeinden einen bis auf 3,5 Prozent erhöhten Steuersatz vorsehen können.““ Laut Begleitbericht sollen die Gemeinden für touristische Kurzzeitmiete nicht wie in der aktuellen Fassung einen bis auf 0,56 Prozent reduzierten Steuersatz vorsehen können, aber einen erhöhten bis zum Ausmaß der Super-GIS. Es bleibe eine Kann-Bestimmung.
Brigitte Foppa (Grüne) sagte u.a., man werde den Antrag mitstimmen. Man solle schauen, was wirklich wünschenswert sei, und an welchen Hebeln man drehen könne. Noch agierten die Gemeinden sehr, sehr vorsichtig beim Einsetzen dieser Hebel, etwa auch im Hinblick auf die Möglichkeit, den niedrigsten GIS-Hebesatz bei Langzeitvermietung anzuwenden.
LH Arno Kompatscher betonte u.a., dass Argumente für den Vorschlag sprächen, andere dagegen. Man müsste ordentlich debattieren, Haupt- und Nebenwirkungen noch einmal genau anschauen, bevor man dem zustimme. Die Frage sei auch, ob eine Kann-Bestimmung ausreiche. Deshalb stimme man dem Antrag nicht zu.
Zu Art. 5 Absatz 2 lag ein Änderungsantrag (4) von LH Arno Kompatscher vor, mit dem dem Begleitbericht zufolge eine Änderung zum Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“, vorgeschlagen wird: Die geltende, abzuändernde Bestimmung habe zu großen Unsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung sowohl unter den Gemeinden als auch unter den begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen geführt. Diese würden mit der vorliegenden Abänderung überwunden, da vorgesehen sei, dass die Wohnung von landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens 40 Tage zu bewohnen ist, die einzeln zu berechnen sind, und nicht durch die allfällige Zusammenrechnung von mehreren gleichzeitig in der Wohnung anwesenden Arbeiternehmerinnen und Arbeitern. Durch die neue Version werde weiters klargestellt, dass die Wohnung nur dann dem reduzierten Steuersatz unterliegt, wenn sie ausschließlich an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werde. Wenn die Wohnung, auch nur für ein Teil des restlichen Zeitraumes des Jahres eine andere Bestimmung bekommt (z.B., Ferienwohnung, Kurzzeitmiete) könne die Begünstigung nicht gewährt werden.
Damit werde nun Klarheit geschaffen, denn das Hauptproblem sei gewesen, dass es in den Gemeinden unterschiedliche Interpretationen gegeben habe, so LH Arno Kompatscher.
Brigitte Foppa (Grüne) stellte eine Detailfrage und erkundigte sich danach, warum durch die Änderung der Zahl von 80 zu 40 nun Klarheit geschaffen worden sei.
Genau dazu habe er auch einen Änderungsantrag formuliert, aber letztlich nicht eingereicht, so Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion) u.a. Mit den 40 Tagen sei man bereits am Limit – insbesondere kleinere Betriebe, die nur kurze Erntezeitfenster hätten. Im Durchschnitt seien es laut Astat-Daten 50 Tage, die Erntehelfer beschäftigt würden. Ein klarer und transparenter Zugang wäre wichtig.
Franz Locher (SVP) sagte u.a., er fände es wichtig, dass das gemacht werde. Es brauche mehr als 8.000 Arbeitskräfte, um die Äpfel zu ernten. In vielen Gebieten würden 80 Tage nicht erreicht; gezählt werde nur die 5-Tage-Woche, nicht das Wochenende. Der Passus sei absolut notwendig.
LH Arno Kompatscher verlas einen Teil des Änderungsantrages und führte u.a. die Neuheiten gegenüber der ursprünglichen Formulierung aus. Dadurch sei Klarheit entstanden. Man glaube, dass das funktionieren werde.
Mit einem weiteren Änderungsantrag (5) schlug Paul Köllensperger (Team K) vor, nach Artikel 5 Absatz 2 folgenden Absatz einzufügen: „2-bis. Nach Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 wird folgende Buchstabe hinzugefügt: „d) nicht gewinnorientierte Organisationen, die im Sinne der Art. 74 und 74-ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (Wohnbauförderungsgesetz) gemeinnützigen Wohnbau betreiben.““ Art. 9 Absatz 6 definiert laut Begleitbericht die Subjekte, für deren Immobilien der GIS-Steuersatz auf 0,2% reduziert ist. Es erscheine sinnvoll, den Steuersatz stark zu reduzieren, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser Projekte zu erleichtern. Das sei für den neu entstehenden gemeinnützigen Wohnbau wichtig, so der Abgeordnete. Es mache wenig Sinn, solche Projekte mit Steuergeldern zu fördern und dann den höheren Steuersatz zu verlangen.
In dieser Logik werde man dem Antrag zustimmen, so LH Arno Kompatscher.
Mit einem weiteren Änderungsantrag (6) schlug Paul Köllensperger (Team K) vor, nach Artikel 5 Absatz 3 folgenden Absatz einzufügen: „3 bis. Artikel 9 Absatz 8-bis des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 wird gestrichen.“ Im Begleitbericht heißt es: “Nur für den Fall der Annahme des Änderungsantrags Art.5 Absatz 001 – damit wäre 8-bis in Widerspruch. (8-bis) Ab dem Jahr 2025 wird die Gemeindeimmobiliensteuer für eine einzige weder vermietete noch unentgeltlich überlassene, zu Wohnzwecken genutzte Immobilieneinheit, die sich in Italien im Eigentum oder Fruchtgenuss von nicht im Staatsgebiet Ansässigen befindet, die aufgrund eines internationalen Abkommens mit Italien eine Rente beziehen und in einem anderen Versicherungsstaat als Italien ansässig sind, im halben Ausmaß angewandt.”
Mit einem weiteren Änderungsantrag (7) schlug Paul Köllensperger (Team K) vor, nach Artikel 5 Absatz 7 folgenden Absatz einzufügen: „7-bis. Nach Artikel 9-ter Absatz 2-bis des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Absatz eingefügt: „2-quater. Eine einzige Wohnung samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die im Eigentum oder Fruchtgenuss von Personen ist, welche im Wohnsitzregister der Auslandsitaliener (AIRE) eingetragen sind, ist im Sinne dieses Artikels, als nicht zur Verfügung stehende Wohnung zu betrachten.““
Alle Änderungsanträge Köllensperger wurden mehrheitlich abgelehnt – bis auf die (5), die mit 34 Ja-Stimmen angenommen wurde; Änderungsantrag (6) zog der Abgeordnete zurück; der Änderungsantrag Kompatscher wurde mit 24 Ja, 3 Nein und 7 Enthaltungen angenommen.
In der Diskussion zum Art. 5 unterstrich Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion) u.a. die Wichtigkeit, Dinge offen zu regeln.
LH Arno Kompatscher stellte klar, dass die Kalendertage zählen würden.
Art. 5 wurde mehrheitlich genehmigt.

Art. 6 (Finanzielle Deckung)
Zu Art. 6 lag ein Änderungsantrag von LH Arno Kompatscher vor, mit dem der Artikel eine neue Fassung erhält, um die Daten zu aktualisieren.
Der Änderungsantrag Kompatscher – und damit der Art. 6 – wurde mit 18 Ja, 2 Nein und 13 Enthaltungen genehmigt.

Artikeldebatte zum LGE Nr. 58/25
Zu folgenden Artikeln des LGE Nr. 58/25 „Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen 2026- 2028“ fand eine Debatte statt:

Art. 1 (Voranschlag der Einnahmen)
Zu Art. 1 lag ein Änderungsantrag von LH Arno Kompatscher vor, der den Artikel ersetzt und mit dem die Zahlen im Artikel aktualisiert werden – u.a. Absatz 1 wie folgt „Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2026, der diesem Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 8.878.300.736,60 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 10.456.976.774,19 Euro genehmigt.“ Zudem wird Absatz 5 ergänzt, der wie folgt lautet: „Im Sinne von Artikel 40 Absatz 2-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, werden Investitionsausgaben, die auf die Finanzierungen der Arbeiten im Zusammenhang mit der Winterolympiade 2026 zurückzuführen sind, im Ausmaß von 36.577.677,31 Euro für das Finanzjahr 2026 und 25.500.000,00 Euro für das Finanzjahr 2027 genehmigt, deren Deckung aus Verschuldungen besteht, welche nur für den  tatsächlichen Kassenbedarf aufzunehmen sind. Infolgedessen wird die in Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2024, Nr. 12, für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehene Bestimmung entsprechend angepasst.“
Der Änderungsantrag Kompatscher – und damit der Art 1 – wurde mit 19 Ja, 9 Nein und 6 Enthaltungen genehmigt.

Art. 2 (Voranschlag der Ausgaben)
Zu Art. 2 lag ein Änderungsantrag von LH Arno Kompatscher vor, der den Artikel wie folgt ersetzt: 1. Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2026, der diesem Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 8.878.300.736,60 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 10.456.976.774,19 Euro genehmigt. 2. Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2027, der diesem Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 8.353.922.595,64 Euro genehmigt. 3. Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2028, der diesem Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 7.975.717.017,35 Euro genehmigt.“
Der Änderungsantrag Kompatscher – und damit der Art 2 – wurde mit 19 Ja, 10 Nein und 5 Enthaltungen genehmigt.

Art. 3 (Anlagen zum Haushaltvoranschlag)
Zu Art. 3 lag ein Änderungsantrag von LH Arno Kompatscher vor, mit dem die Anlagen zum Artikel durch aktualisierte ersetzt werden.
Der Änderungsantrag Kompatscher wurde mit 19 Ja, 5 Nein und 10 Enthaltungen genehmigt; Art. 3 wurde mit 18 Ja, 5 Nein und 11 Enthaltungen genehmigt.

Artikeldebatte zum LGE Nr. 59/25
Zu folgenden Artikeln des LGE Nr. 59/25 „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2026“ fand eine Debatte statt:

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, „Bestimmungen zur Bonifizierung“)
Jürgen Wirth Anderlan (JWA Wirth Anderlan) verlas einen Abschnitt des Landesgesetzes Nr. 5/2009 und verwies auf eine Änderung des Gesetzes in der Vergangenheit, die angefochten worden war, und erkundigte sich u.a. bei LR, was geändert werde.
LR Luis Walcher antwortete u.a., dass es um einen speziellen Fall des Abg. in seinen Sprechstunden gehe. Man wolle mit der Änderung Verwaltungsprozedur verringern.
Jürgen Wirth Anderlan (JWA Wirth Anderlan) bat um schriftliche Zusendung der Erklärung der Änderung.
Art. 5 wurde mit 23 Ja-Stimmen und 10 Enthaltungen genehmigt.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes“)
Zu Art. 6 lag ein Änderungsantrag von LR Peter Brunner vor, mit dem nach Artikel 6 Absatz 1 ein Absatz 1-bis hinzugefügt werden soll, in dem es um Verwaltungsstrafen im Bereich Energieeffizien geht. Laut Begleitbericht wird in Artikel 6 die Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes“ vorgeschlagen, indem nach Artikel 2-septies ein neuer Artikel 2-octies eingefügt wird. Absatz1: Mit der Einführung dieses Artikels werden die Verwaltungsstrafen in Zusammenhang mit den Kontrollen der Energieeffizienz von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie der Energieeffizienzberichte gemäß Artikel 10 und 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. März 2025, Nr. 6 geregelt, da das Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18, „Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen“, mit welchem die Verwaltungsstrafen geregelt waren, aufgehoben worden ist. Vor Ausstellung der Verwaltungsstrafen wird immer eine Mahnung verschickt.
Der Änderungsantrag Brunner wurde mit 23 Ja-Stimmen und 11 Enthaltungen genehmigt; der so geänderte Art. 6 wurde mit 29 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen genehmigt.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, „Allgemeine Vorschriften über Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“)
Zu Art. 7 lag ein Änderungsantrag von LH Arno Kompatscher vor, mit dem Artikel 7 Absatz 1 gestrichen wird. Wie es im Begleitbericht heißt, werde eine grundlegende Überarbeitung der Bestimmungen und der Abläufe im Funktionsbereich Wildbachverbauung angedacht, deshalb erscheine eine Abänderung dieser Bestimmung derzeit nicht sinnvoll, auch um zu vermeiden, diese öfter anpassen zu müssen.
Es gehe um die Beträge in Eigenregie, die man anheben wolle, so LH Arno Kompatscher. Man wolle das Thema erst mit Rom klären.
Der Änderungsantrag wurde mit 23 Ja-Stimmen und 11 Enthaltungen genehmigt; der so geänderte Art. 7 wurde mit 22 Ja-Stimmen und 11 Enthaltungen genehmigt.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)
Zu Art. 10 lag ein Änderungsantrag von LR Christian Bianchi vor, mit dem Artikel 10 Absatz 1 folgende Fassung erhält: „1. In Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21 Januar 1987, Nr.2, in geltender Fassung, werden die Wörter „der für die Vermögensverwaltung zuständige Landesrat“ durch die Wörter „die Führungskraft der zuständigen Abteilung“ ersetzt.“ Mit diesem Änderungsantrag wird laut Begleitbericht eine Änderung zum Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“ vorgeschlagen. Laut Artikel 21, Absatz 1 würden außer Gebrauch gesetzte bewegliche Sachen, sofern sie nicht eingetauscht werden, durch den für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrat veräußert. Allerdings bestehe eine Diskrepanz zwischen diesem Artikel und dem Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (Dekret des Landeshauptmannes Nr. 3 vom 23. Jänner 1998 „Verordnung über die Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“), wonach außer Gebrauch gesetzte bewegliche Sachen von den für den Ankauf zuständigen Landesabteilungen gemäß Artikel 21 des Gesetzes eingetauscht, verkauft oder unentgeltlich abgetreten werden könnten. Da die im Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 2/1987 geregelte Tätigkeit dem Bereich der operativen Verwaltung zuzuordnen sei, werde es als sinnvoll erachtet, dass die genannten Maßnahmen von den Führungskräften der zuständigen Abteilungen abgewickelt werden, welche Verwahrer der beweglichen Sachen sind.
Der Änderungsantrag wurde mit 19 Ja-Stimmen und 15 Enthaltungen genehmigt; der so geänderte Art. 10 wurde mit 18 Ja-Stimmen und 15 Enthaltungen genehmigt.

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)
Zu Art. 11 lagen mehrere Änderungsanträge von LRin Ulli Mair vor. Mit einem wurde vorgeschlagen, vor Artikel 11 Absatz 1 folgenden Absatz einzufügen: „01. Artikel 9 Absatz 4 und Absatz 5 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sind aufgehoben.“ Der Absatz 4 wird dem Begleitbericht zufolge aufgehoben, da das angegebene Amt nicht mehr korrekt ist und die Angabe der für die einzelnen Verfahren zuständigen Organisationseinheiten einheitlich in der Verordnung zur Verwaltungsstruktur des Landes erfolge. Der Buchstabe a) von Absatz 5 werde aufgehoben, da im Sinne des Grundsatzes der Trennung zwischen Politik und Verwaltungstätigkeit die/der für Wohnbau zuständige Landesrätin/Landesrat seit Jahren keine Verwaltungsmaßnahmen mehr erlasse. Folglich könne es auch keine Beschwerden gegen diese Maßnahmen geben. Der Buchstabe b) von Absatz 5 werde aufgehoben, um die Bestimmung den allgemeinen Grundsätzen des Landesgesetzes Nr. 6/2022 zur Führungsstruktur der Landesverwaltung anzupassen, welches im Artikel 35 vorsehe, dass die Maßnahmen der Führungskräfte in Zusammenhang mit der Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen endgültig seien, auch in Anbetracht der verschiedenen Beteiligungs- und Widerspruchsmöglichkeiten, die in den letzten Jahren im Rechtssystem eingeführt wurden. Die beiden Buchstaben würden aufgehoben, um mögliche Zweifel und Missverständnisse für die Bevölkerung in Zusammenhang mit der Bestimmung auszuräumen.
Ein weiterer Änderungsantrag Mair sah vor, nach Artikel 11 Absatz 3 einen Absatz 3-bis einzufügen. Im Begleitbericht heißt es. „Es wird als notwendig erachtet, als mögliche Voraussetzung für die begünstigten Darlehen laut Artikel 52-bis – neben den von Artikel 57 des Wohnbaufördergesetzes vorgesehenen einmaligen Beiträgen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf – auch die Beiträge für die Mittelstandswohnungen laut Artikel 90 dieses Gesetzes sowie die einmaligen Beiträge für den Bau und die Wiedergewinnung von landschaftlichen Wohnbauten vorzusehen, da die drei Maßnahmen im Wesentlichen dieselbe Zielsetzung verfolgen.“
Josef Noggler (SVP) schlug eine Präzisierung im italienischen Text vor.
LH Arno Kompatscher erklärte, es sei aus seiner Sicht stimmig, diese vorzunehmen.
Auch Harald Stauder (SVP) schlug in einem Änderungsantrag vor, nach Artikel 11 Absatz 9 einen Absatz einzufügen – und zwar folgenden: „9-bis. Im letzten Satz des Art. 88, Absatz 1-ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird die Zahl ‚20‘ durch die Zahl ‚30‘ ersetzt.“ Begründet wird dies im Begleitbericht damit, dass mit dieser Änderung eine Gleichbehandlung des geförderten Wohnbaus im gewöhnlichen Sinne und dem Ankauf von Wohnungen mit Preisbindung erreicht werde. Durch diese Maßnahme werde der Wohnraum in Südtirol erschwinglicher.
Ein weiterer Änderungsantrag Mair schlug vor, nach Artikel 11 Absatz 9 folgenden Absatz einzufügen: „9-bis. In Artikel 90 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Buchstabe Q1)“ die Wörter „sowie jener laut Artikel 52-bis“ eingefügt.“ Laut Begleitbericht ist die Ergänzung notwendig, um den Zugang zu begünstigten Darlehen laut Artikel 52-bis zu ermöglichen.
Mit einem weiteren Änderungsantrag Mair wurde vorgeschlagen, nach Artikel 11 Absatz 10 einen Absatz 10.1 einzufügen. Wie es im Begleitbericht heißt, werde mit dem Einfügen dieses Absatzes klargestellt, dass die gemäß den Artikeln 71, 71-bis und 71-ter, aufgehoben mit Landesgesetz Nr. 6/2025, angemerkten Bindungen während der Laufzeit weiterhin entsprechend den vor der Aufhebung dieser Artikel geltenden Bestimmungen verwaltet werden.
Alle fünf Änderungsanträge Mair wurden mehrheitlich genehmigt, ebenso wie der Änderungsantrag Stauder.
In der Diskussion zu Art. 11 erkundigte sich Waltraud Deeg (SVP) u.a., ob sie es richtig verstanden habe, dass heute das Wohnbaukomitee abgeschafft werde? Das tue ihr leid. Sie frage sich, wenn sich die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr an das Wohnbaukomitee wenden könnten, was sei dann der korrekte Weg für eine Verwaltungsbeschwerde? Ein Rekurs beim Verwaltungsgericht koste. Die Kategorie Häuslebauer sei grundsätzlich eine, die nicht zu viel Geld habe.
Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit) bat u.a. darum, solche Dinge klar zu kommunizieren – denn die Begründungen seien häufig sehr technisch.
LRin Ulli Mair führte u.a. aus, dass die Beschwerden gegen das Wobi nach wie vor dem Komitee unterbreitet werden könnten. LH Arno Kompatscher ergänzte u.a., weshalb die neue Regelung besser als die bisherige sei. Es sei nicht so, dass die Bürger nur noch den Weg zum Gericht hätten; sie hätten Einspruchsmöglichkeit im Verfahren. Waltraud Deeg (SVP) erinnerte u.a. daran, dass sie das Verwaltungsverfahrensgesetz eingeführt habe.
Der abgeänderte Art. 11 wurde mit 19 Ja, 3 Nein und 12 Enthaltungen genehmigt.

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)
Zu Art. 14 lag ein Änderungsantrag von Maria Elisabeth Rieder (Team K) vor, mit dem der Artikel eine neue Fassung erhalten sollte. Der Begleitbericht begründet die Änderung damit, dass diese eine eindeutige Obergrenze von 40 Euro festlege und damit den unbestimmten Verweis auf die „reguläre Kostenbeteiligung“ ersetze. Die Deckelung gewährleiste eine wirksame, aber angemessene Sanktion, ohne die Betroffenen finanziell zu überlasten. Dadurch werde ein transparentes Instrument geschaffen, das dazu beitrage, nicht wahrgenommene Facharzttermine zu reduzieren.
Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit) unterstrich sich u.a., dass es zu Problematiken in der Organisation führe, wenn gebuchte Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen würden – andererseits sei es so, dass die Wartezeiten in den Ambulatorien oft sehr lang seien. Es brauche aber auch für die Patienten eine Planbarkeit. Könne man auf die Situation der Patienten eingehen?
Brigitte Foppa (Grüne) erklärte u.a., es gebe mehrere Möglichkeiten, einen Termin abzusagen. Es handelt sich um Zeit der öffentlichen Sanität, die für einen Patienten reserviert werde. Sie habe die Regelung, wie vorgesehen, richtig gefunden.
Der Wert der Ticketleistung könne unterschiedlich sein, erinnerte Franz Ploner (Team K) u.a. Es könne also sein, dass eine ältere Person mit einer Rente von 600 Euro eine Visite vergesse und eine Ticketleistung von 140 Euro verrechnet bekomme. Das könne zu finanziellen Schwierigkeiten führen.
Maria Elisabeth Rieder (Team K) unterstrich u.a., sie sei dafür, dass man eine Gebühr zahlen muss, wenn man eine Visite nicht wahrnimmt. Es gelte, die Termine, die man habe, möglichst effizient zu nutzen. Wenn man Untersuchungen mit einem fixen Termin habe, könne sie aus ihrer Erfahrung berichten, dass die Visiten immer relativ pünktlich durchgeführt würden. Dass man mit einem geplanten Termin einen halben Vormittag warte, wie vom Abg. Knoll beschrieben, kenne sie nicht. Das ganze Ticket als Gebühr zu verrechnen, fände sie übertrieben.
LR Hubert Messner betonte u.a., man habe heuer 110.000 Nicht-Absagen von Facharztvisiten gehabt. Es gehe bei der vorgesehenen Maßnahme um die Effizienz des Gesundheitsdienstes, um die Steuerung der Wartezeiten und um die Sensibilisierung der Bürger. Die Bürger hätten die Möglichkeit, die Termine abzusagen, wenn sie sie nicht wahrnehmen könnten. Man müsse die Bürger etwas erziehen, deshalb finde er die geplante Maßnahme richtig.
Der Änderungsantrag Rieder wurde mit 9 Ja, 17 Nein und 8 Enthaltungen abgelehnt.
In der Diskussion zu Art. 14 stellte Maria Elisabeth Rieder (Team K) fest, dass sie aus der Antwort von LR Messner verstanden habe, dass künftig alles, was auf einem Rezept drauf sei, verrechnet werde, wenn der Termin nicht abgesagt werde.
Der Art. 14 wurde mit 22 Ja-Stimmen und 11 Enthaltungen genehmigt.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)
Zum Art. 15 lag ein Änderungsantrag von LR Hubert Messner vor, mit dem vorgeschlagen wird, nach Artikel 15 Absatz 1 einen Absatz 1-bis hinzuzufügen. Im Begleitbericht heißt es: „Mit diesem Änderungsantrag wird eine Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“ vorgeschlagen, und zwar in Bezug auf das Recht auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Zugangsrechts zu Gesundheitsunterlagen.
Absatz 1: Im Einklang mit den Bestimmungen anderer Regionen und der Autonomen Provinz Trient wird vorgesehen, dass der Südtiroler Sanitätsbetrieb die Modalitäten für die Einsichtnahme und die Herausgabe von Gesundheitsunterlagen festlegt und zudem spezifische Gebühren für die Ausstellung dieser Unterlagen in Papier-, digitaler oder sonstiger Form bestimmt, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der geltenden Rechtsvorschriften über das Zugangsrecht. Die derzeit geltenden Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen, die im Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“ sowie im Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, „Verordnung über die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang sowie der Rechte im Rahmen der Veröffentlichungs-, Transparenz- und Informationspflicht der öffentlichen Verwaltung“ enthalten sind, eignen sich nicht, um eine vollständige und rechtskonforme Regelung für den Zugang zu Gesundheitsunterlagen zu gewährleisten. Für die Einsichtnahme und die Herausgabe von Gesundheitsunterlagen sind nämlich besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich, insbesondere verstärkte Sicherheitsmaßnahmen und Datenschutzvorkehrungen, die spezifische technische und operative Verfahren bedingen, angesichts der Verantwortung des Sanitätsbetriebs für die Führung, Verwaltung und Speicherung der Gesundheitsunterlagen. Sämtliche Gesundheitsunterlagen enthalten höchstpersönliche Informationen, die sorgfältig behandelt und gespeichert werden müssen. Die geltende Rechtslage ist insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsunterlagen aus folgenden Gründen unzureichend:
– Die Einsichtnahme umfasst nicht nur die bloße Ansicht eines Dokuments durch die Patientin oder den Patienten, sondern auch den Zugang durch das medizinische Personal zu Studienzwecken und für klinische Erfordernisse.
– Es gibt spezifische Fälle, in denen die Wahrung des Berufsgeheimnisses und die Vertraulichkeit der Diagnose einen besonderen Schutz erfordern, sodass es notwendig ist, eine Vollmacht sowohl für die Einsichtnahme als auch für die Herausgabe bzw. Ausstellung auszuschließen.
– Die Frist für den Abschluss des Zugangsverfahrens beträgt nicht 30 Tage, wie in der geltenden Landesgesetzgebung vorgesehen, die die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. März 2017, Nr. 24, betreffend Bestimmungen über die Sicherheit der Pflege und der betreuten Person sowie über die berufliche Haftung der Angehörigen der Gesundheitsberufe nicht berücksichtigt; Artikel 4 Absatz 2 des genannten Staatsgesetzes besagt, dass die Gesundheitsunterlagen innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung durch die berechtigten Personen bereitzustellen sind, während etwaige Ergänzungen in jedem Fall innerhalb von höchstens dreißig Tagen zu liefern sind.
– Die Herausgabe der Gesundheitsunterlagen erfolgt nach bestimmten Verfahrensregeln in Bezug auf Authentifizierung und Zertifizierung, auch unter Berücksichtigung des Gegenstands des Zugangs, wenn es sich beispielsweise um einzigartiges biologisches Material handelt, das einer konservierenden Behandlung unterzogen wurde.
– Die Herausgabe der Gesundheitsunterlagen erfolgt zudem nach bestimmten Verfahren, die in der geltenden Landesgesetzgebung nicht vorgesehen sind; so etwa, wenn der Antrag von der öffentlichen Verwaltung oder von Personen gestellt wird, die öffentliche Funktionen ausüben, von der Gerichtspolizei oder der Gerichtsbehörde, die im Falle einer Beschlagnahme von biologischem Material in den Besitz des Originalmaterials gelangt, oder auch vom INPS, INAIL, Arbeitsinspektorat, von der Verteidigung zwecks Verteidigungsermittlungen gemäß Artikel 391-quater StPO usw. Auch sind die im DLH Nr. 4/2020 vorgesehenen Gebühren nicht angemessen, da sie sich allgemein auf den Zugang zu herkömmlichen Verwaltungsunterlagenbeziehen.
Der Zugang zu Gesundheitsunterlagen weist besondere Merkmale auf: Die Verfahren für die Einsichtnahme und die Herausgabe bzw. Ausstellung von Dokumenten, die höchst sensible Daten wie Gesundheitsdaten enthalten, sind mit einem höheren Aufwand und einer größeren Verantwortung in Bezug auf Recherche und Reproduktion verbunden und erfordern angesichts der medizinisch-rechtlichen Relevanz der Unterlagen einen entsprechenden Einsatz von qualifiziertem Personal. Die geltenden Gebühren gemäß Artikel 56 des DLH Nr. 4/2020 sind weder angemessen noch berücksichtigen sie die Fälle, die im Sanitätsbetrieb alltäglich sind, wie die Reproduktion von Gesundheitsdaten auf elektronischen Datenträgern für radiologische Bilder oder auf Objektträgern für histologische Befunde. Im Gesundheitsbereich betrifft das Zugangsrecht häufig die bildgebende radiologische und nuklearmedizinische Dokumentation sowie diagnostische Materialien verschiedener Art, wie beispielsweise histologische und zytologische Präparate. Aus den genannten Gründen werden die Gebühren im Durchschnitt höher sein als die für die Reproduktion einfacher Verwaltungsunterlagen festgelegten, jedoch werden sie in jedem Fall nach Kriterien der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit bestimmt, sodass ausschließlich die Deckung der vom Sanitätsbetrieb getragenen Kosten gewährleistet ist. In diesem Sinne dürfen die Gebühren keinesfalls ein Hindernis für die Ausübung des Zugangsrechts oder eine abschreckende Maßnahme darstellen. Unberührt bleiben sowohl die geltenden Bestimmungen über die Stempelsteuer als auch der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 26.10.2023, Rechtssache C-307/22 (ABl. EU C/2023/1109), aufgestellte Rechtsgrundsatz, der dem betroffenen Patienten oder der betroffenen Patientin die kostenlose Bereitstellung einer ersten Kopie der Gesundheitsunterlagen garantiert.“
Franz Ploner (Team K) erinnerte u.a. daran, dass die Dokumentation Eigentum des Patienten sei und stellte eine Detailfrage.
Der Änderungsantrag Messner wurde mit 28 Ja-Stimmen und 6 Enthaltungen genehmigt; der so geänderte Art. 15 wurde mit 20 Ja-Stimmen und 14 Enthaltungen genehmigt.

Art. 16-quinquies (Sozialgeld)
LH Arno Kompatscher erklärte u.a., man werde gegen diesen Artikel stimmen. Man habe ihn vorsorglich eingefügt. Man habe aber eine Durchführungsbestimmung auf den Weg gebracht, damit die Sozialleistungen des Landes nicht als Einkommen gelten – durch Leistungen des Landes werde die staatliche Leistung also nicht gekürzt. Wäre dies nicht gelungen, hätte man mit dem vorliegenden Artikel eine Reservelösung parat gehabt. Dabei habe man vor allem an die neue Leistung für ältere Personen gedacht.
Maria Elisabeth Rieder (Team K) erkundigte sich u.a., was das aktuell für Auswirkungen habe. Denn für die Empfänger des Sozialgeldes sei die Aufstockung noch nicht ausbezahlt worden, die LRin habe heute gesagt, sie wisse noch nicht, wann dies der Fall sein werde.
Brigitte Foppa (Grüne) sagte u.a., sie könne sich nicht erinnern, dass man das im Gesetzgebungsausschuss so wie vom LH erklärt behandelt habe. Die Erklärung habe sie verstanden, hätte sich aber ein anderes Vorgehen gewünscht.
Ein Streichungsantrag sei eleganter gewesen, so LH Arno Kompatscher u.a. – doch man habe es verabsäumt einen solchen einzubringen. In der Folge seien auch der Deckungsartikel und der Art. 17 richtigzustellen, das werde von Amts wegen erfolgen.
Der Art. 16-quinquies wurde mit 26 Nein-Stimmen und 8 Enthaltungen abgelehnt.

Art. 16-sexies (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, „Handelsordnung“)
Zum Art. 16-sexies lag ein Änderungsantrag von LR Marco Galateo vor, der vorschlug den Artikel zu ersetzen. Im Begleitbericht heißt es: „Es wird vorgeschlagen, diesen Artikel zu ersetzen, um einige Bestimmungen präziser zu formulieren. Insbesondere wird die mit Absatz 2 eingeführte Bestimmung geändert, um die Anwendung derselben eindeutiger zu gestalten. Mit der Einfügung eines zeitlichen Bezugs soll außerdem genau definiert werden, welche Handelsbetriebe und entsprechenden Flächen von der eingeführten Bestimmung profitieren können. Als Bezugspunkt wird das Datum vor Inkrafttreten des sogenannten Gesetzesdekrets „Salva Italia” herangezogen, mit dem Liberalisierungsmaßnahmen eingeführt wurden und in dessen Folge es zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten gekommen ist. Es werden zudem die Absätze 3 und 4 von Artikel 17-ter des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, welcher mit dem Artikel 16-sexies dieses Gesetzentwurfes eingefügt wird, umformuliert. Dies, um die Anwendung der Bestimmung eindeutig zu klären und zu präzisieren, dass die Zusammenlegung nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und auch zur Schaffung getrennter Strukturen führen kann, sofern die zuvor bestehende Fläche eingehalten wird.
Paul Köllensperger (Team K) erklärte u.a., dass im Begleitbericht klar gesagt werde, dass es sich um eine Ad-hoc-Regelung handle – das sei die Neuheit. Doch die öffentliche Hand solle keinen Schadenersatz zahlen müssen. Mehrere Aspekte seien gelöst worden. Ad-Personam-Gesetze führten oft zu schwierigen Situationen, man solle diese künftig vermeiden.
Es sei die Absicht gewesen, die komplexe Situation zu lösen, so LR Marco Galateo u.a. Die Handelsflächen sollten auch nicht vergrößert werden, um Nachteile für den Einzelhandel zu vermeiden. Man habe die bestmögliche Lösung gefunden.
Der Änderungsantrag Galateo wurde mit 17 Ja-Stimmen und 14 Enthaltungen genehmigt; der so geänderte Art. 16-sexies wurde mit 28 Ja-Stimmen und 6 Enthaltungen genehmigt.

Mit einem Änderungsantrag schlug Präsident Arnold Schuler vor, nach Artikel 16-septies folgenden Artikel einzufügen: „Art. 16-octies Änderung des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, „Bestimmungen über die beim Landtag angesiedelten Ombudsstellen“
1. Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, erhält folgende Fassung: „1. Der Mensadienst, die Außendienstvergütung und die Vergütung der Reisekosten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Bediensteten des Südtiroler Landtages gelten. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages.“
2. Am Ende von Artikel 22-bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, werden folgende Sätze angefügt: “Die Besetzung erfolgt mittels Abordnung bzw. mittels befristeter Aufnahme unter Berücksichtigung der Grundsätze der Kollektivverträge. Die Ombudsperson besetzt während des Zeitraums der Beauftragung eine Stelle außerhalb des Stellenplans, ihr steht eine monatliche Aufgabenzulage im Ausmaß von 20 Prozent des monatlichen Anfangsgehalts der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zu.“
3. In Artikel 22-bis Absatz 6 werden die Wörter „und für die wirtschaftliche Behandlung Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)“ gestrichen.
4. Die aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages und werden in den Formen gemäß Artikel 34 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, abgedeckt.“ Mit diesem Änderungsantrag sollen laut Begleitbericht zum einen die Bestimmungen zum Mensadienst auch auf die Ombudspersonen ausgedehnt werden. Zum anderen soll die Besoldung der Ombudsperson für die Rechte von Personen unter Freiheitsentzug präzisiert werden, damit sie kurzfristig ernannt werden kann. Diese Änderung erweist sich unter anderem als notwendig, da geplant ist, das Gesetz zur Regelung der Ombudsstellen in den nächsten 6 Monaten grundlegend zu überarbeiten.

Der Änderungsantrag Schuler wurde mit 31 Ja-Stimmen genehmigt.

Die Stimmabgabeerklärungen

In seiner Stimmabgabeerklärung erinnerte Paul Köllensperger (Team K) u.a. an unterschiedliche Aspekte im Haushalt – und dass man bereits in Erwartung eines neuen Rekord-Nachtragshaushalts sei. Man rede immer davon, wie man die Torte verteile, er habe versucht, in seiner Haushaltsrede jene in den Fokus zu rücken, die die Torte machen – die Bürger und Unternehmen. Es gebe in Südtirol weiter ein paar besonders akzentuierte Probleme, das wohl größte, das Wohnproblem und damit verbunden die Abwanderung der Jugend. Nur einer von vier komme zurück, das sei ein richtiggehender Aderlass. Und es werde Konsequenzen haben, auch auf den Landeshaushalt. Es sei gut, dass der gemeinnützige Wohnbau starte, auch das Wohnen mit Preisbindung sei gut. Man werde in diesem Bereich aber wohl nicht um die Schaffung einer Agentur herumkommen, die Maßnahmen ergreifen werde. Das Team K werde gegen die LGE Nr. 57 und 58, beim LGE Nr. 59 werde es sich enthalten.

Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit) sagte u.a., der Haushalt sei das in Finanzen gegossene Programm der Mehrheit. Man habe diese Woche bereits mehrfach dargelegt, dass man nicht der Ansicht sei, dass mit dem Haushalt Geld in die richtigen Kanäle fließe – die Altersarmut, Wohnraum für Einheimische u.a.m. Das Thema Sicherheit sei in der Diskussion zu kurz gekommen. Es sei eine Verminderung der Lebensqualität, wenn die Sicherheit nicht gegeben sei – das sei seine feste Überzeugung. Bei den Zuwanderern sei es wichtig zu differenzieren zwischen jenen, die sich an die Regeln hielten, und jenen, die es nicht täten. Es tue ihm leid, dass die Landesregierung die Tagesordnung zur Schaffung von Wohnraum für Einheimische nicht angenommen habe. Die Einheimischen blieben bei der diesbezüglichen Politik der Landesregierung außen vor. Er sehe es mit höchster Sorge, dass die jungen Menschen das Land verlassen – das solle der Landesregierung zu denken geben, denn das geschehe, weil die Menschen mit der Politik nicht zufrieden seien. Man schaue mit lächelndem Auge zu, wie junge Menschen das Land verließen, und zugleich massenhaft Zuwanderer ins Land kämen. Dabei sei die Jugend der Schatz der Nation, doch dieser gehe verloren; die jungen Menschen würden mit den Füßen abstimmen. Die jungen Menschen würden keine Zukunft im Land sehen. Die Süd-Tiroler Freiheit werde gegen den Haushalt stimmen.

Brigitte Foppa (Grüne) erklärte u.a., der Haushalt sei immer auch eine Abrechnung. Die Grünen hätten traditionell immer gegen den Haushalt gestimmt und werde das auch heute tun. Die Haushaltsdebatte sei aber auch eine Stunde der Wahrheit; die Debatte verändere sich zunehmend in die Richtung, dass die Grundrechte nicht mehr für alle Menschen gelten solle. Doch es dürfe nicht vergessen werden, dass alle dieselben Grundrechte hätten – auch in Südtirol. Einige Aussagen in der Debatte hätten sie sehr betroffen gemacht; der Diskurs sei entgleist. Das Jahr 2025 werde in Erinnerung bleiben als ein Jahr, in dem sehr viel über Autonomie gesprochen worden sei. Es sei auch das Jahr, in dem im Mittelstand das Gefühl des Abstiegs verstärkt worden sei.

Sandro Repetto (PD – Demokratische Partei) unterstrich u.a., dass die Landesregierung 2025 wichtige Grundlagen gelegt habe, um wichtige Themen wie die Autonomie weiterzubringen. LH Kompatscher habe den Landtag zur Reform angehört, im Trentino sei das nicht der Fall gewesen. Es sei die Wohnreform verabschiedet worden, man habe das Problem im Bereich erkannt. Man habe darüber gesprochen, dass die Gemeinden dem WOBI keinen Grund zur Verfügung stellten; das Widerspreche dem, was der Kollege Knoll sage: dass man nur Häuser und Wohnungen für Einwanderer baue. Man habe über die Stahlwerke gesprochen und über das Gesundheitssystem, über die Olympischen Spiele, durch die man sich mit der gesamten Welt vernetzen werde. Viel sei auch über die Schule gesprochen worden, im kommenden Jahr würden Sprachtests eingeführt werden. Es brauche Arbeitskräfte, etwa im Pflegebereich, die finde man aber nicht, weil kein Wohnraum zur Verfügung stehe. 2026 habe man einen sehr gut dotierten Haushalt. Die Hälfte der Legislatur sei um, man werde sehen, ob das, was man umsetzen wollte, tatsächlich funktioniere. Er werde gegen die LGE 57 und 58 stimmen und sich beim Sammelgesetzentwurf Nr. 59 enthalten.

Myriam Atz (Süd-Tiroler Freiheit) betonte u.a., ihre Haushaltrede habe sich um die Würde der Menschen gedreht und widersprach u.a. der Kritik des LH zu ihrer Stellungnahme, damit habe nicht nur sie verletzt, sondern auch jene Menschen, von denen sie erzählt habe. Es gehe um konkrete Beispiele aus der Bevölkerung. Es gelte, diesen Menschen ein würdiges Leben zu bieten. Sie werde gegen den Haushalt stimmen.

LRin Ulli Mair wies u.a. eine Aussage des Abg. Knoll zurück, die Landesregierung habe noch nie etwas getan, um die Wohnsituation der Einheimischen zu verbessern. Das stimme nicht: Die Wohnreform richte sich an den Hauptadressaten “junge Menschen”, ihre Vorgängerin Waltraud Deeg habe beim Wobi das “junge Wohnen” eingeführt. Die Landesregierung habe viele Maßnahmen im Bereich Wohnen gesetzt, sowohl für das Eigenheim als auch für das Mieten. Gratiswohnungen seien ein Blödsinn.

Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit) verwehrte sich gegen die Kritik – er habe gesagt, die Landesregierung habe nichts getan, um jungen Einheimischen im selben Ausmaß Gratiswohnungen zur Verfügung zu stellen. Zu dieser Aussage stehe er.

Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion) führte u.a. aus, dass man mit dem vermeintlichen Wohlstand im Land nicht immer richtig umgehe – es gebe strukturelle Probleme, wo es gelte, kreativ zu sein und umzudenken. Immer mehr Menschen würden sich nicht mehr trauen, sich in der Öffentlichkeit zu exponieren und Klartext zu sprechen. Er appelliere, dass man in den Gesetzgebungsausschüssen und in der Debatte offener miteinander umgehe, dadurch wären Verbesserungen möglich. Im Haushalt gebe es positive Dinge, doch man stimme über die Gesamtheit ab. Viele Tagesordnungen, mit denen man Gelder in andere Bahnen lenken wollte, seien abgelehnt worden. Er werde gegen den Haushalt stimmen.

LH Arno Kompatscher bedankte sich für die gemeinsame Arbeit und erinnerte u.a., dass einige Tagesordnungen auch angenommen worden seien. Eine Diskussion sei immer nützlich, was nicht bedeute, dass man alle Meinungen teile. Man habe einen umfangreichen Haushalt, das sei nicht überall so, die meisten Regionen in Europa beschlössen derzeit Sparhaushalte. Der Haushalt erlaube Umverteilungen, etwa im Bereich Wohnen, Familien und ältere Menschen würden unterstützt. Man steuere damit den Abstiegsängsten des Mittelstands gegen. Mit dem Integrationsprojekt wolle man die Integration fördern und Menschen in Arbeit bringen. All jene, die kein Bleiberecht hätten, dürften am Projekt nicht teilnehmen. Auch wenn bestimmte Medien das Gegenteil vermeldeten; dabei werde Hass geschürt und die Botschaft gestreut “Diese Menschen nehmen dir etwas”. Das fände er schade. An den Abgeordneten Knoll gerichtet, unterstrich der LH u.a., Patriotismus sei nicht, die Grundsätze der Menschlichkeit zu verletzen. Man müsse im Wettbewerb um die jungen Menschen neue Wege gehen – dafür wolle man mit diesem Haushalt Schritte setzen. Das Ziel sei, Menschen in Südtirol zu unterstützen und Südtirol lebenswerter und leistbarer zu machen. Er danke allen in der Verwaltung, die an der Ausarbeitung des Haushaltes beteiligt waren. Er danke auch den Kollegen in der Landesregierung, der Mehrheit und der Opposition.

Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit) verwehrte sich u.a. gegen den Vorwurf, dass er den Medien falsche Informationen zur Verfügung stelle.

Die Schlussabstimmung
In der Schlussabstimmung wurden der LGE Nr. 57/25 „Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2026“ und der LGE Nr. 58/25 „Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen 2026- 2028“ jeweils mit 19 Ja- und 15 Nein-Stimmen genehmigt, der LGE Nr. 59/25 „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2026“ wurde mit 19 Ja, 5 Nein und 10 Enthaltungen genehmigt.

Damit schloss Präsident Arnold Schuler die letzte Sitzungsfolge 2025 des Südtiroler Landtages um 19.38 Uhr. Das Plenum tritt ab 13. Jänner zu seiner ersten Sitzungssession 2026 zusammen.

Bezirk: Bozen

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