Von: luk
Meran – Mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug vom 26. Jänner 2023, Nr. 2 wurden die mit den Dringlichkeitsmaßnahmen Nr. 14/2022 und Nr. 27/2022 vorgesehenen Befreiungen und Begünstigungen verlängert. Natürliche Personen, die Besitzer einer Wohnung sind und diese unentgeltlich den aufgrund der aktuellen schweren internationalen Krise aus der Ukraine kommenden Bürgern im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 28. Februar 2023 zur Verfügung stellen, sind für diesen Zeitraum für diese Wohnung von der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) befreit.
Die aus der Ukraine ankommenden Bürger müssen bei der zuständigen Quästur die Anwesenheitserklärung eingereicht oder eine Aufenthaltsgenehmigung für den vorübergehenden Schutz haben.
Zum Zwecke der Anwendung der obgenannten Befreiung muss der Entleiher/die Entleiherin auch für sämtliche Nebenspesen aufkommen, die für die Nutzung der Wohnung anfallen (Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Müllentsorgung und andere).
Das Anrecht auf diese Befreiung muss mit einer vom Entleiher/von der Entleiherin und vom Leihnehmer/von der Leihnehmerin unterzeichneten Eigenbescheinigung, die bei der zuständigen Gemeinde, bei sonstigem Verfall, bis zum 31. Jänner 2024 eingereicht werden muss, nachgewiesen werden.
Für die oben definierten Wohnungen wird für den Zeitraum der effektiven Befreiung von der Gemeindeimmobiliensteuer zudem die verhältnismäßige Reduzierung der mengenabhängigen Abfallgebühr – bereinigt um die von Gemeinde festgelegten Mindestentleerungsmenge – gewährt.