Benedikter rät zu Rekurs

„Pizza im Freien“: Ist im konkreten Fall die Strafe überhaupt legitim?

Dienstag, 16. März 2021 | 11:11 Uhr

Bozen – Zwei junge Frauen, die auf einer Parkbank in Bozen eine Minipizza gegessen haben, sind erst kürzlich zu einer Geldstrafe verdonnert worden. Der Fall hat für öffentliches Aufsehen gesorgt, nachdem sich die beiden in einem offenen Brief an Landeshauptmann Arno Kompatscher gewandt haben. Darin erklärten sie, dass sie grundsätzlich die Corona-Maßnahmen respektieren würden und auch beim Verzehr der Pizza genügend Sicherheitsabstand eingehalten hätten – anders als dies etwa beim Samstagsmarkt in Bozen der Fall war.

Dass die Gemeinde an der Strafe nicht rütteln kann, davon ist Anwalt und Gemeinderat Rudi Benedikter nicht überzeugt.

Tatsächlich bestimmt die Covid-19-Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 68/2020 unter Punkt zwölf: „Die Konsumierung von Speisen und Getränken an öffentlichen Orten im Freien ist verboten“. „So weit, so gut“, meint Benedikter.

Doch die „Pizza im Freien“ könne nicht als Verstoß gegen diese Regel bestraft werden, wenn der Hauptgrund für eine solche Sanktion (und alle ähnlichen Covid-Verbote) nicht gegeben ist – nämlich die Gefahr, dass sich Menschensammlungen bilden („pericolo di assembramenti“).

Dies sei im konkreten Fall – zwei Personen auf einer Parkbank unter Einhaltung der Abstandsregel – nicht gegeben, ist Benedikter überzeugt.

„Eine Bestrafung ist daher unbegründet, unlogisch und vor allem unverhältnismäßig. Rekurs ist angebracht“, findet Benedikter.

Von: mk

Bezirk: Bozen