Von: mk
Bozen – Der Landtag hat heute Beschlussanträge zum touristischen Entwicklungsstand der Gemeinden und zum 110%-Bonus behandelt. Außerdem ging es um Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden in den Ballungszentren.
Beschlussantrag Nr. 426/21: Der touristische Entwicklungsstand der Gemeinden muss dringend aktualisiert werden (eingebracht vom Abg. Dello Sbarba Riccardo am 08.04.2021). Riccardo Dello Sbarba (Grüne) hat den Antrag vorgestellt. Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 203 vom 2. März 2021 wurde in Umsetzung von Artikel 35 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 „Raum und Landschaft“ die neue Verordnung zur Erweiterung gastgewerblicher Betriebe genehmigt. Diese Verordnung legt die Kriterien für die Erhöhung der Bettenzahl in Beherbergungsbetrieben fest. Nachdem die Aufstockung vorübergehend nicht mehr möglich war, wird diese nach der Genehmigung des Landestourismusentwicklungskonzepts vonseiten der Landesregierung erneut zulässig sein. Nach diesem für Sommer 2021 vorgesehenen Schritt dürfen die Tourismusbetriebe auch quantitativ erneut erweitert werden. Die neun Artikel der besagten Verordnung regeln, wer in den nächsten Jahren die eigene Aufnahmekapazität steigern darf, wie dies geschehen soll und in welchem Maße das in den einzelnen Gemeinden erlaubt ist oder nicht. Ein grundlegender Richtwert für die Schaffung neuer Nächtigungsmöglichkeiten für Touristen ist die Einteilung der Südtiroler Gemeinden in drei unterschiedlich entwickelte Gebiete: touristisch stark entwickelt (neun Gemeinden), touristisch entwickelt (62 Gemeinden, davon elf nur teilweise) und strukturschwach (56 Gemeinden, davon elf nur teilweise). In den touristisch stark entwickelten Gebieten kann die Bettenzahl um fünf erhöht werden, wobei ein Höchstbettenzahl von 140 Betten pro Betrieb gilt. In strukturschwachen und in touristisch entwickelten Gebieten, die in der Verordnung in ein und dieselbe Kategorie mit den gleichen Kriterien fallen, ist eine größere Erweiterung möglich: In Betrieben mit weniger als 40 Betten kann die Anzahl um 20 Betten bis zu einer Höchstbettenzahl von 50 Betten erhöht werden. In Betrieben mit 40 bis 50 Betten kann die Anzahl um zehn Betten erhöht werden, die Höchstbettenzahl liegt hier bei 60 Betten. In Betrieben mit mehr als 50 Betten kann die Anzahl um 20 Prozent erhöht werden, wobei eine Höchstbettenzahl von 140 Betten gilt. Diese Zahlen wiederholen, 14 Jahre später, die identischen Kriterien von 2007 über die Möglichkeit der Erhöhung der Bettenzahl in Beherbergungsbetrieben sowie die Klassifizierung der Gemeinden. Als wäre die Tourismuslandschaft in 14 Jahren unverändert geblieben. Doch gerade in diesem Zeitraum hat der Tourismus eine wahre Revolution durchlebt: Einige Gebiete sind sehr stark gewachsen, andere sind zurückgefallen. Dieselbe Entwicklung zeichnet sich bei den Hotelkategorien ab: Hier ist die Zahl der Ein- und ZweiSterne-Betriebe stark zurückgegangen, der Urlaub auf dem Bauernhof hat einen regelrechten Boom erlebt und die Drei- und vor allem Vier- und FünfSterne-Betriebe sind stark gewachsen. Auch diese Veränderungen haben den Grad an Tourismusentwicklung der einzelnen Gebiete neu definiert. Wenn man den Blick etwas weitet, stellt man fest, dass zwischen 1990 und 2020 insgesamt 44 Gemeinden ihre Bettenzahl im Tourismusbereich erhöht haben, einige davon auf beachtliche Weise. Die Hälfte dieser 44 Gemeinden, also genau 22, wurden im Jahr 2007 als „strukturschwach“ eingestuft. Darüber hinaus gab es 2013 261 Hektar für touristische Flächen, 2021 werden es 415 Hektar sein. Der Abgeordnete fordert daher die Landesregierung auf (1) bis zur Verabschiedung des „Landestourismusentwicklungskonzepts“ die Klassifizierung der einzelnen Gemeinden Südtirols entsprechend den drei Kategorien „touristisch stark entwickelte Gebiete“, „touristisch entwickelte Gebiete“ und „strukturschwache Gebiete“ zu überprüfen und zu überarbeiten und anschließend den Anhang B des Beschlusses der Landesregierung Nr. 203 vom 2. März 2021, „Genehmigung der Verordnung über die Erweiterung der gastgewerblichen Betriebe“, anzupassen; (2) einen technischen Arbeitstisch mit der Erarbeitung der nötigen analytischen Grundlage für die Landesregierung zu beauftragen. Dieser Arbeitstisch, an dem Experten mit allen nötigen wissenschaftlichen Kompetenzen (in den Bereichen Raumplanung, Demographie, Umwelt, Wirtschaft, Landschaft usw.) teilnehmen sollen, soll alle Variablen je nach Gemeinde und Bezirksgemeinschaft auf objektive Weise auswerten; zu diesen gehören die Anzahl schon vorhandener oder genehmigter Betten, die Nächtigungen und Ankünfte, die Tourismusdichte und -intensität, die Anträge auf Errichtung neuer Tourismusgebiete, die Entwicklungsperspektiven sowie alle weiteren Indikatoren, die dazu beitragen können, ein klares Bild der aktuellen Situation aufzuzeigen.
Helmut Tauber (SVP) wies darauf hin, dass die Pandemie die Tourismusbranche schwer getroffen hat und gleichzeitig die Unternehmen zwingt, sich weiterzuentwickeln und an die Bedürfnisse der Kunden anzupassen. Hinzu kommt das neue Landesgesetz Raum und Landschaft von 2020, das die quantitative Entwicklung von Beherbergungsbetrieben begrenzt. Alle Sektoren entwickeln sich und gehen dabei sorgsam mit der Umwelt um. Derzeit bewerten das Ressort, die IDM und die Eurac, was angemessen ist: Wir werden das Ergebnis dieser Bewertung abwarten, dann werden wir in der Lage sein, zu reagieren.
Peter Faistnauer (Team K) erinnerte an die Anfrage, die er zu diesem Thema bereits gestellt hatte und fügte hinzu, dass das Gesetz vom Juli 2020 nicht praktikabel sei. Mit dem alten Gesetz gäbe es viel weniger Probleme. Was die hochentwickelten, erschlossenen oder touristisch schwachen Gebiete betrifft, ist bei letzteren selbst bei einer starken Erhöhung der Betten kein Übertourismus zu verzeichnen, dieser betrifft die hochentwickelten Gebiete.
Laut Sandro Repetto (Demokratische Partei – Bürgerlisten) bedeutet Nachhaltigkeit auch Tourismus, in Verbindung mit Mobilität und Umwelt. Es müssen in diesem Bereich Fragen gestellt werden, und der Antrag geht in diese Richtung. Brigitte Foppa (Grüne), Mitunterzeichnerin, fand es unverständlich, dass von Daten von vor 15 Jahren ausgegangen wird und nicht vom aktuellen Status quo. Man müsse die Umwelt respektieren.
Landesrat Arnold Schuler hat dem, was in den Prämissen steht, widersprochen und darauf hingewiesen, dass es sich um eine Übergangsregelung handelt, die lediglich den Zweck hat, den qualitativen Ausbau bis zur Verabschiedung des Landesprogramms für den Tourismus ohne jegliche Automatisierung zu ermöglichen. Dank der Arbeit vieler Arbeitsgruppen wird nun daran gearbeitet, das Programm bis zum Ende des Sommers fertig zu stellen. Auch die Stakeholder werden mit einbezogen. Die im Antrag geforderte wissenschaftliche Grundlage ist bereits gegeben, das Programm wird angeben müssen, was für das Land wichtig ist, einschließlich der Veranstaltungen, wobei definiert wird, wie viel Tourismus für das Land gut ist: Auf dieser Grundlage wird entschieden, welche Entwicklung erlaubt werden soll, und es werden Vorschriften ausgearbeitet. Wenn es eine neue Klassifizierung geben wird, wird diese in den kommenden Monaten diskutiert, ohne dass ein Expertentisch notwendig ist.
Dello Sbarba entgegnete, die Landesregierung habe sich nicht klar ausgedrückt, in den Vorschriften gebe es keine Fälligkeit. In Anbetracht der Tatsache, dass es bereits eine Arbeitsgruppe gibt, zieht er den Punkt (2) zurück, bittet aber um eine Abstimmung zu Punkt (1), um Klarheit zu schaffen. Der Antrag wurde getrennt abgestimmt und abgelehnt: die Prämissen mit zehn Ja, 17 Nein und fünf Enthaltungen, Punkt (1) mit zehn Ja, 16 Nein und sechs Enthaltungen.
Beschlussantrag Nr. 427/21: 110%-Bonus: dringende Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (eingebracht vom Abg. Diego Nicolini am 08.04.2021) (Ersetzungsantrag). Diego Nicolini stellt den Antrag vor. Der so genannte 110%-Bonus ist die wichtigste Maßnahme, die in Italien zur Unterstützung der Bauwirtschaft getroffen wurde. Dank dieser gesetzlichen Maßnahme verzeichnet diese Sparte inmitten der Pandemie einen erheblichen Umsatzwachstum und trägt somit italienweit zur Beschäftigung und zum Steueraufkommen maßgeblich bei, wirft aber einige kritische Punkte bei der Anwendung auf Landesebene auf. Insbesondere wurden mit Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 2021 einige Aspekte des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ präzisiert. Was etwa die Abstände zwischen Gebäuden betrifft, wurden die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 102/2014 angewandt, wonach die zusätzliche Mauerstärke, die erforderlich ist, um eine Mindestreduzierung der Wärmedurchgangskoeffizienten um zehn Prozent zu erreichen. Diese Reaktion auf die von den beteiligten Wirtschaftsverbänden und Interessengruppen in den vergangenen Monaten abgegebenen Stellungnahmen kommt zwar spät, geht aber in die Richtung, einige Hindernisse zu beseitigen, die der vollumfänglichen Anwendung der Maßnahme für einen Neustart der Südtiroler Wirtschaft im Wege stehen. Insbesondere wurden mit dem Gesetzesdekret Nr. 73/2020, das in das Gesetz Nr. 120/2020 „Dringende Maßnahmen zur Vereinfachung und zur digitalen Innovation“ umgewandelt wurde, Vorschriften zu den erlaubten Toleranzspannen und geringfügigen Unregelmäßigkeiten im Bauwesen eingeführt. Eine der in diesem Bereich neu eingeführten Vereinfachungen besteht darin, dass die Nichteinhaltung der Bauhöhe, der Abstände, der Baumasse, der überbauten Fläche und anderer Parameter der einzelnen Gebäudeeinheiten nicht als Bauvergehen gilt, wenn sich die Abweichung im Rahmen von 2 % der im Baurechtstitel vorgesehenen Maße hält. Abgesehen von diesen Fällen und beschränkt auf Gebäude, die nicht im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 42/2004 unter Denkmalschutz stehen, gelten auch geometrische Unregelmäßigkeiten und geringfügige Änderungen der Gebäudeoberflächen sowie Abweichungen bei der Positionierung von Anlagen und Innenausbauten im Rahmen von Arbeiten zur Umsetzung von Baurechtstiteln als Ausführungstoleranzen, sofern sie keinen Verstoß gegen Raum- und Bauordnungsvorschriften darstellen und die Bewohnbarkeit des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Daher fordert der Abgeordnete die Landesregierung dazu auf, die auf Landesebene geltenden Bestimmungen und Verordnungen zu prüfen und in Anlehnung an die Vereinfachung, die auf staatlicher Ebene eingeführt werden, dahingehend zu überarbeiten, dass eine größere toleranzspanne bei der Einhaltung der im Baurechtstitel vorgesehenen Maße im Hinblick auf die Erlangung des so genannten 110-%-igen Ökobonus ermöglicht wird.
Laut Paul Köllensperger (Team K) ist die Regelung des Ecobonus 110% positiv, aber zu restriktiv, daher sind die eingeführten Toleranzen positiv. In Südtirol hatten Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Landesgesetzes Raum und Landschaft die Dinge erschwert, und in diesem Sinne war es ein Glück, dass die Ecobonus-Frist verlängert wurde. Die Forderung, die auf nationaler Ebene eingeführten Vereinfachungen zu übernehmen, ist positiv und sollte unterstützt werden.
Die Entstehung des Ecobonus war, so Hanspeter Staffler (Grüne), sehr komplex. Es hatte als erstes Ziel die Energieeffizienz, aber zwei weitere Ziele waren die Renovierung bestehender Gebäude und die Reduzierung der Schwarzarbeit im Bausektor. Im Antrag wird jedoch nur das Ziel der Energieeffizienz erwähnt. Der Text enthält sehr komplizierte technische Details, aus denen sich problematische Konsequenzen ergeben können. In jedem Fall muss das Verfahren im Rahmen des Recovery Plan überprüft werden.
Landesrat Giuliano Vettorato verwies auf den vor einem Jahr eingerichteten Arbeitstisch, an dem sein Ressort und das Ressort für Raumordnung beteiligt sind, aber auch die Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus, SVH, LVH, Kondominiumsverwalter, Banken und Gemeinden, um zu gewährleisten, dass Kondominiumsverwalter einen einzigen Ansprechpartner haben. Das Protokoll wurde vor zehn Tagen unterzeichnet, der Minister Fraccaro selbst sah die Initiative positiv. Das Land steht auch zur Verfügung, um einen Teil der Kosten für den Kostenvoranschlag zu übernehmen, falls dieser nicht zustande kommt.
Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer wies darauf hin, dass noch keine der Bauarbeiten abgeschlossen ist und die Freiberufler Schwierigkeiten mit den Zuständigkeiten haben, wie Repetto sagte. Vorreiter ist jedoch Südtirol, das bereits seit 2008 einen Energiebonus anbietet. Es stimmt, dass es nur wenige Gebäude gibt, die nach dem ursprünglichen Projekt gebaut wurden, und auch dieses Problem wird angegangen. Dies ist jedoch kein Weg, um Bauverstöße zu legalisieren, sondern um Arbeiten in Ordnung zu bringen, die nach den geltenden Vorschriften nicht mehr in Ordnung sind. Die Landesrätin stimmt dem beschließenden Teil in der geänderten Fassung zu.
Nicolini weist darauf hin, dass es wenig technische Informationen gibt; der Vorschlag ist komplex und hat viele Ziele, einschließlich der Verbesserung des Immobilienvermögens der Mittelklasse, wie für Fachleute, die Schwierigkeiten haben, zu unterschreiben, in Wirklichkeit unterschreiben sie ein wenig zu viel, aber die Garantie der Überwindung der Energieklassen ist nicht so schwierig für einen seriösen Profi, außerdem gibt es Garantieversicherungen. Über den Antrag wurde getrennten abgestimmt: Die Prämissen wurden mit elf Ja, 15 Nein und fünf Enthaltungen abgelehnt, der beschließende Teil wurde mit 27 Ja und drei Enthaltungen angenommen.
Beschlussantrag 430/21: Änderung der Zweckbestimmung (eingebracht vom Abg. Sandro Repetto am 09.04.2021) Sandro Repetto stellte den Antrag vor. Derzeit sind fast alle Änderungen der Zweckbestimmung von Gebäuden in den Ballungszentren Südtirols, wie etwa der Landeshauptstadt Bozen, blockiert. Grund dafür sind der Artikel 36 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 betreffend die „Umwandlung in Wohnvolumen innerhalb des Siedlungsgebietes“ sowie das erläuternde Rundschreiben der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung Nr. 1/2021. Im oben genannten Rundschreiben (Nr. 1/2021) heißt es unter Punkt 5 bezüglich der bestehenden Baumasse: „Nicht zulässig ist eine Änderung der Zweckbestimmung der bestehenden Baumasse, welche die Baudichte der betroffenen Zone überschreitet, da gemäß Art. 36 Absatz 1 des LGRL innerhalb des Siedlungsgebiets die Umwandlung bestehender Baumasse in Baumasse für andere Zweckbestimmungen nach Löschung der etwaigen Bindungen nur dann zulässig ist, wenn dies mit den geltenden Planungsinstrumenten vereinbar ist.“Bei sorgfältiger Lektüre wird deutlich, dass die Absicht des Gesetzgebers, wie sie dem Artikel 36 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 zu entnehmen ist, genau das Gegenteil von dem ist, was aus dem besagten Rundschreiben herauszulesen ist. Im Gesetzesartikel ist nämlich von der Umwandlung BESTEHENDER BAUMASSE innerhalb des Siedlungsgebietes die Rede; mit anderen Worten handelt es sich hier um ein Mischgebiet. Heutzutage ist es sehr schwierig, genau zu bestimmen, wie viel Baumasse effektiv über die Baudichte der betreffenden Zone hinaus bereits verbaut wurde: Sind hier etwa die Gebäude aus den 50er, 60er, 70er Jahren gemeint? Oder nur die neueren? Oder aber alle Gebäude? Darüber hinaus sollten wir die Frage der Vereinbarkeit dieser Änderung der Zweckbestimmung mit den Raumplanungsinstrumenten im Lichte der anderen Artikel betrachten, die mit dem betreffenden Artikel 36 in Verbindung stehen: Artikel 23 (Zweckbestimmung für Bauwerke), Artikel 24 (Mischgebiet) und Artikel 62 (Definition der Baumaßnahmen) Wenn Mischgebiete vorwiegend zum Wohnen bestimmt sind (mindestens 60 %) – wobei sie bis zu 100 Prozent zum Wohnen bestimmt werden können –, wenn die Änderung der Zweckbestimmung als eine Maßnahme zum Erhalt des Baubestandes betrachtet wird, wenn die urbanistische Belastung nur in steuerlicher Hinsicht und nicht als neue Baumasse relevant ist (zumal dadurch keine vorbestehenden Freiräume verbaut werden), so ist daraus zu folgern, dass das Rundschreiben von den Gemeinden nicht angewandt werden sollte, da dies in Zukunft womöglich zu Streitfällen führen würde.Leider könnte die Auslegung dieses Rundschreibens aber auch implizieren, dass in einem Gebiet, in dem aufgrund der Raumplanungsinstrumente keine Baumasse zu Wohnzwecken vorhanden ist, nicht nur keine Umwandlungen zu Wohnzwecken erfolgen dürfen, sondern auch keine Neubauten entstehen dürfen. Dadurch käme der Wohnungsbau vollständig zum Erliegen, mit schwerwiegenden Folgen vor allem für die Landeshauptstadt, wo die Wohnungsnot am akutesten ist. Daher fordert der Abgeordnete die Landesregierung auf (1) das erläuternde Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol Nr. 1/2021 unter Berücksichtigung folgender Gesetzesbestimmungen zu überarbeiten: Artikel 23 Absätze 1 und 2 (mindestens 60 Prozent der Baumasse sind vorwiegend für Wohnzwecke und nicht mehr als 40 Prozent für andere damit vereinbare Zwecke bestimmt), Artikel 24 Absätze 1, 2 und 4 (die Änderung der Zweckbestimmung gilt als Maßnahme zum Erhalt des Baubestandes) sowie Artikel 62 (Baumaßnahmen) (2) die Möglichkeit zu prüfen, Artikel 36 dahingehend abzuändern, dass dieser nicht für Ortschaften mit einer Siedlungsfläche ab einer bestimmten Anzahl von Einwohnern gilt und dass die Bindung zu Wohnzwecken gestattet ist. Dies im Sinne von Artikel 2 Punkte b) und i).
Laut Peter Faistnauer (Team K) ist jeder leere Raum zu viel und eine Umnutzung durchaus sinnvoll, aber planungsrechtlich problematisch. Nach Ansicht der Freiberufler ist die Nutzungsänderung extrem kompliziert und nicht durchsetzbar. Ein weiteres Problem ist die Berechnung der Kubatur, da mehr Kubatur vorhanden ist, als der Index zulässt, und somit eine Erweiterung nicht möglich ist. Die Schlussfolgerung der Experten ist, dass der gesamte Text widerrufen werden sollte.
Gerhard Lanz (SVP) entgegnete, das Gesetz sei so geschrieben, dass alles Bezug nimmt zur Bebauungsdichte und den vom Gemeinderat beschlossenen Ziele, und es ist auch klar vorgesehen, welche Maßnahmen möglich sind. Wenn es ein neues Gesetz gibt, gibt es immer viele Fragen, und das erfordert Arbeit für die Techniker. Schwierigkeiten müssen erkannt und angegangen werden, aber das Prinzip der bestmöglichen Nutzung der Oberflächen kann nicht in Frage gestellt werden. Es besteht keine Notwendigkeit, einzugreifen, da alles bereits im Rahmen der Gemeindezuständigkeit möglich ist.
Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer erklärte, dass Repetto ein Thema aufgeworfen habe, das vor allem Bozen betreffe, und fügte hinzu, dass jeder Grund sparen wolle, aber einige kleine Läden in Bozen böten keine Wohnqualität, und nicht alle können in Wohnungen mit angemessener Qualität umgewandelt werden: Qualität sei das, worum es im Gesetz über Raum und Landschaft gehe. Ansonsten könnte auch eine Garage in eine Wohnung umgewandelt werden. Was Punkt (1) betrifft, so kann der Landtag ein Rundschreiben der Provinz nicht ändern: es basiert auf dem Gesetz, überprüft werden kann, ob es richtig interpretiert wurde oder nicht. Die größten Schwierigkeiten gibt es in Bozen, aber es ist nicht möglich, ein Ad-hoc-Gesetz zu machen. Wir wollen keine Leerstände hinterlassen, aber bevor wir mit Veränderungen eingreifen, müssen wir über die Qualität der Wohnungen diskutieren.
Die Diskussion wird morgen früh fortgesetzt, nach der Prämierung des dritten Gewinners des Europa-Literaturwettbewerbs, die für 10.00 Uhr angesetzt ist.