Von: luk
Bozen – Die zweite Gesetzgebungskommission der Region hat sich am 15. Juli 2021 unter anderem mit den Modalitäten für die Einreichung des Antrags und für die Auszahlung des Zuschusses der Region zur Unterstützung der Pflichtvorsorge der Bauern für die Jahre 2021 und 2022 befasst. Der Vorsitzende der für die Finanzen der Region zuständigen Kommission Helmuth Renzler gibt im Anschluss an die Sitzung bekannt, dass der entsprechende Vorschlag mehrheitlich angenommen wurde und deshalb vom Regionalrat beim Nachtragshaushalt behandelt wird.
“Diese Bestimmung führt eine Ausnahmeregelung für die Beantragung und die Auszahlung des vorgesehenen regionalen Zuschusses zur Unterstützung der Rentenbeiträge der Bauern, Halb- und Teilpächter ein, die in Betrieben tätig sind, welche sich in besonders ungünstigen Lagen befinden. Dieser Vorschlag bezieht sich auf die Südtiroler Betriebe und betrifft die Anträge für die Jahre 2021 und 2022, die sich wiederum auf die im Jahr 2020 bzw. im Jahr 2021 eingezahlten Beiträge beziehen. Die Anträge auf den besagten jährlichen Zuschuss müssen innerhalb von drei Monaten nach der Einzahlungsfrist für die letzte Rate der Pflichtvorsorgebeiträge für das Bezugsjahr eingereicht werden. Der Regionalzuschuss wird für jedes Kalenderjahr in einer einmaligen Zahlung im Nachhinein entrichtet”, erläutert Renzler.
„Der Staat hat durch die Dekrete ‚Ristori‘ und ‚Ristori-bis‘ für die hauptberuflich tätigen landwirtschaftlichen Unternehmer und die Bauern eine Befreiung von den Rentenbeiträgen in Bezug auf die Monate November und Dezember 2020 vorgesehen. Danach wurde durch die Dekrete ‚Sostegni‘ und ‚Sostegni-bis‘ dieselbe Befreiung auch für die Monate Jänner und Februar 2021 vorgesehen“, erläutert Renzler.
Antragsformular steht noch nicht zur Verfügung
Das Antragsformular für die Beitragsbefreiung wurde jedoch noch nicht vom INPS/NISF zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund können die betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmer und die Bauern weder die Befreiung beantragen noch die letzte Rate für das Jahr 2020 zahlen. „Demzufolge konnten sie auch nicht die Anträge auf den Zuschuss zur Unterstützung für das Jahr 2021 einreichen. Infolgedessen wurde entschieden, eine Ausnahmeregelung für die Antragseinreichung und die Auszahlung des Zuschusses für die Jahre 2021 und 2022 (Beitragsjahre 2020 und 2021) zu verabschieden, um die Einreichung und Bearbeitung der Anträge zu ermöglichen und die Entrichtung des Zuschusses zu gewährleisten“, sagt Helmuth Renzler.
Regelung bringt keine Mehrkosten mit sich
“Diese Regelung zieht keine Mehrausgaben nach sich, weil für das Jahr 2021 (Beitragsjahr 2020) die Ausgaben für die Unterstützung der Rentenbeiträge sinken, da die Monate November und Dezember 2020 von der Bezahlung befreit sind und die Beiträge für den Monat Oktober auf das Jahr 2022 übertragen werden. Weiters wird der Monat Oktober 2020 zwar in die Berechnung der Unterstützung für das Bezugsjahr 2021 aufgenommen, aber auch die Monate Jänner und Februar 2021 sind von der Zahlung der Rentenbeiträge befreit. Aus diesen Gründen wird die Übertragung des Anteils für Oktober 2020 auf das Jahr 2022 keine Erhöhung der programmierten Kosten nach sich ziehen”, fasst der Vorsitzende der Gesetzgebungskommission Helmuth Renzler zusammen.