Von: mk
Bozen – Das Omnibusgesetz (LG 85/2021) wird heute im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt morgen in Kraft. Darin enthalten sind einige Änderungen des Wohnbauförderungsgesetzes (LG 13/1998), die bürokratische Erleichterungen ermöglichen und Verfahren beschleunigen. Zudem gibt es darin auch einige pandemiebedingte Anpassungen. “Mit diesen Änderungen können wir einige Verbesserungen für die Bürgerinnen und Bürger schnell und unkompliziert umsetzen”, betont die für Wohnbau zuständige Landesrätin Waltraud Deeg. Abteilungsdirektor Stefan Walder hebt hervor, dass zahlreiche Änderungen auch bei bereits laufenden, noch nicht abgeschlossenen Gesuchen zur Geltung kommen.
Die Änderungen im Überblick
Durch die Änderung von Artikel 40 können sämtliche bestehenden Baumassen, die zu Wohnzwecken umgebaut werden, als Wiedergewinnung gefördert werden. Dies gilt ab Freitag auch für Keller- und Garagenflächen. Die Änderungen kommen für neue ebenso wie für bereits eingereichte, noch nicht abgeschlossene Gesuche zur Anwendung. Bei der konventionierten Wiedergewinnung müssen nun die Voraussetzungen des Förderungsempfängers bereits beim Einreichen des Gesuches erfüllt sein. Lediglich bei Besetzung der Wohnung durch Verwandte in gerader Linie gilt weiterhin, dass die allgemeinen Voraussetzungen bei Besetzung der Wohnung gegeben sein müssen.
Künftig wird bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie das Immobiliarvermögen der Eltern, der Schwiegereltern und/oder der Kinder der Antragstellenden nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt auch für die Zuweisung von gefördertem Bauland und von Mietwohnungen des Instituts für den sozialen Wohnbau (Wobi). Die Rückzahlungsfähigkeit der Antragstellenden wird in Zukunft nicht mehr von Seiten der Landesverwaltung, sondern nur mehr vom Bankinstitut überprüft. Diese Neuerung gilt auch für bereits eingereichte, ebenso wie bereits genehmigte, aber noch nicht abgeschlossene Gesuche. Im Sinne des Schutzes der sozialen Funktion des geförderten Wohnbaus wird künftig der Konventionalwert der Wohnung bei der Berechnung der Höhe des Betrages des hypothekarischen Darlehens nicht mehr berücksichtigt werden. Beim Kauf der Erstwohnung verdoppelt sich nun der Zeitraum auf ein Jahr, innerhalb dessen das Gesuch um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf eingereicht werden kann. Auch diese Änderung kommt für bereits eingereichte Gesuche zur Anwendung. Im Hinblick auf die Veräußerung der Erstwohnung im ersten der zwei Jahrzehnte der Sozialbindung gibt es eine pandemiebedingte Verlängerung der Einreichfrist um sechs Monate für die dafür nötigen Unterlagen.
Wichtige Neuerungen gibt es auch im Fall von Trennung und Scheidung oder auch beim Ableben des Antragstellenden bzw. der Wohnbauförderungsempfänger. So wird künftig von der Überprüfung des Erreichens des Lebensminimums abgesehen, um damit zu vermeiden, dass beispielsweise minderjährige Erben, Studierende oder Lebenspartner mit geringem Einkommen den Beitrag zur Wohnbauförderung zurückzahlen müssen. Auch dann, wenn ein Antragsteller nach der Einreichung des Antrags aber vor Beginn der Laufzeit der Sozialbindung verstirbt, kann künftig die Landesregierung Richtlinien und Modalitäten zur Nachfolge bei den Gesuchen festlegen. Wenn eine eheähnliche Beziehung aufgrund einer richterlichen Verfügung aufgelöst wird, gibt es künftig keine Reduzierung der Wohnbauförderung mehr. Geschiedene oder getrennte Ehepartner, welche die geförderte Wohnung an den Ex-Partner abgetreten haben, können in Bälde wieder zur Wohnbauförderung zugelassen werden. Diese beiden Neuerungen gelten nicht unmittelbar, sondern erst nach der Genehmigung der entsprechenden Durchführungsverordnung.