Von: mk
Bozen/Rom – Nach jahrelanger Vorarbeit in der Sechser und Zwölfer-Kommission hat der Ministerrat heute zwei weitere Durchführungsbestimmungen genehmigt, jene zur Festschreibung der Zweisprachigkeit der Notare und der Landeskompetenz für die sogenannten urbanistischen Standards.
Nach einem Urteil des Verfassungsgerichts von 2012 ist die Landeskompetenz für Raumordnung in einem zentralen Punkt in Frage gestellt worden, nämlich jene für die Bestimmung der sogenannten urbanistischen Standards (Baubauungsrichtlinien wie Baudichte, Höhe, Parkplätze, Gebäude- und Grenzabstände). Vor allem in Bezug auf die Gebäudeabstände bestand bisher erhebliche Rechtsunsicherheit, da der Staat auf die Einhaltung des Ministerialdekrets von 1968 beharrte, das in der Regel einen Abstand von zehn Meter vorschreibt. Die Festlegung der Standards und die Abstandsregelung falle laut These des zuständigen Infrastrukturministeriums in den Bereich des Zivilrechts, der ausschließlich dem Staat vorbehalten sei.
Mit der heute genehmigten Durchführungsbestimmung wird dieses Spannungsverhältnis zwischen der Landeskompetenz für Raumordnung und der Staatskompetenz für Zivilrecht (Gebäudeabstände) gelöst: Die urbanistischen Standards sind einzig und allein Landessache, in Bezug auf die Gebäudeabstände gilt die Regelung laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, nämlich dass vom zehn Meter Abstand dann abgewichen kann, wenn triftige urbanistische Gründe dafür vorliegen und dies für die betreffende Zone im Bauleitplan, Durchführungsplan oder Wiedergewinnungsplan vorgesehen ist.
Die zweite wichtige Durchführungsbestimmung betrifft die Zweisprachigkeitspflicht von Notaren. Diese ist in einer Durchführungsbestimmung aus dem Jahr 1988 für alle Notare mit Sitz in Südtirol festgeschrieben. Aufgrund der Monti-Liberalisierung aus dem Jahr 2012 und dem Gesetz zur Förderung der Konkurrenz aus dem heurigen Jahr wurde den Notaren mit Sitz in Trient, wo bekanntlich keine Zweisprachigkeitspflicht gilt, jedoch die Möglichkeit eröffnet, in Südtirol Verträge zu beglaubigen und sogar Zweitsitze zu errichten und zwar ohne Zweisprachigkeitsnachweis. Damit wäre das Recht auf Gebrauch der deutschen Muttersprache unterlaufen worden. Der Notar muss ja in der Lage sein, den Parteien komplexe Sachverhalte zu erklären, was im Verkehr mit den deutschsprachigen Vertragsparteien vom Notar die Kenntnis der entsprechenden Sprache unabdingbar macht.
Mit der vorliegenden Durchführungsbestimmung wird nun klar festgeschrieben, dass für die Ausübung der Notartätigkeit in Südtirol, insbesondere für die Eröffnung eines Zweisitzes, den Nachweis der Zweisprachigkeit eine notwendige Voraussetzung ist. Somit wird eine Lücke in der bestehenden Durchführungsbestimmung geschlossen und die Autonomie an die neuen Erfordernisse angepasst.
„Es handelt sich hier weitere zwei wichtige Durchführungsbestimmungen zum dynamischen Ausbau und zur Absicherung unserer Autonomie. In dieser Legislaturperiode sind somit bereits 18 Durchführungsbestimmungen genehmigt worden, zwei weitere werden noch folgen, somit wird es wohl eine rekordverdächtige Bilanz sein“, erklärt SVP-Senator Karl Zeller, seit 1994 Mitglied der beiden Autonomiekommissionen.