Von: mk
Bozen – Um für Rechtssicherheit zu sorgen und Grundbesitzer vor Haftungsklagen zu schützen, haben der Südtiroler Bauernbund und der Alpenverein Südtirol zwei Mustervereinbarungen für die Grundnutzung bei Klettersteigen und für Klettergärten oder Bouldergebiete ausgearbeitet. SBB und AVS empfehlen ihren Mitgliedern, ihre Rechtsverhältnisse mithilfe eines Vertrags nach dieser Vorlage zu regeln.
Klettersteige sind für Südtirols Bergwelt ein Aushängeschild und werden von Einheimischen wie Gästen stark frequentiert. Auch das Sportklettern und Bouldern sind eine beliebte Freizeitaktivität – über 100 offizielle Klettergärten und Bouldergebiete gibt es. Einige, vor allem talnahe Klettersteige und viele Klettergebiete befinden sich auf Privatgrund. Dort steigt oft die Belastung für Grundeigentümer, sei es durch wildes Parken, unkoordinierte Zustiegswege, Müll oder Haftungsängste aufgrund der sportlichen Aktivität. Durch die neu ausgearbeiteten Mustervereinbarungen wollen AVS und SBB für die Zukunft dazu beitragen, dass die Freizeitaktivitäten rund ums Klettern und Bergsteigen in geregeltere Bahnen gelenkt werden. „Wir raten daher unseren Mitgliedern sowie den Betreibern von Klettersteigen, Klettergärten und Bouldergebieten, diese Vereinbarungen für den Klettersport zu nutzen, denn sie bieten vor allem Sicherheit“, erklärt Daniel Gasser, Landesobmann des Südtiroler Bauernbundes.
Dabei sind Klettersteige und Klettergärten oder Bouldergebiete differenziert zu betrachten, weshalb auch separate Mustervereinbarungen ausgearbeitet wurden. Grundlegend ist wichtig, dass eine Sektion des AVS sich als Betreiber für einen Klettersteig oder ein Klettergebiet verantwortlich zeigt und gemeinsam mit dem Grundbesitzer die Vereinbarung unterzeichnet. „Wir haben zentral für alle unsere Sektionen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die sämtliche Tätigkeitsbereiche des AVS abdeckt, inklusive der Führung von Kletteranlagen und Kletterstrukturen jeglicher Art, am Fels ebenso wie an künstlichen Strukturen. Unsere Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung haben wir auch zugunsten des Grundeigentümers abgeschlossen“, sagt AVS-Präsident Georg Simeoni.
Klettersteige: Grundeigentümer geschützt
„Die Vereinbarung schützt den Grundeigentümer, da es künftig nur noch Klettersteige mit eindeutig identifizierbaren Betreibern geben wird“, erklärt Bauernbund-Landesobmann Daniel Gasser. Sie ist Voraussetzung für die Eintragung in das Landesverzeichnis der Klettersteige, ohne die kein Klettersteig mehr betrieben werden darf. AVS-Präsident Georg Simeoni ergänzt: „Es ist nicht Ziel des AVS, neue Klettersteige zu errichten, sondern bestehende instand zu halten, zu sanieren und zu pflegen und gemeinsam mit dem Land und allen Interessensvertretern ein geregeltes Vorgehen für Südtirol zu definieren.“ In der vom Land einberufenen Arbeitsgruppe haben AVS und SBB zugestimmt, gemeinsam eine Mustervereinbarung auszuarbeiten. „Nun haben wir unsere Hausaufgaben erfüllt und warten auf die weiteren Schritte des Landes“, so AVS-Präsident Georg Simeoni.
Klettergärten und Bouldergebiete
Auf Grundlage der neuen Mustervereinbarung wurde im Herbst 2025 die bereits bestehende Vereinbarung für Klettergärten und Bouldergebiete ebenfalls vom AVS und SBB neu aufgearbeitet und rasch abgesegnet. Es wird dabei auch auf spezielle Themen wie Trockentoiletten, Übersichtstafeln sowie Lenkungsmaßnahmen eingegangen. „Zum Unterschied zu den Klettersteigen befinden sich sehr viele Sportklettergebiete auf Privatgrund, weshalb diese neue Vereinbarung und die gemeinsame positive Kommunikation von AVS und SBB für das weitere Vorgehen sehr förderlich ist“, sagt AVS-Präsident Georg Simeoni.
Allgemeine Fakten
Beide Mustervereinbarungen sehen vor, dass der Betreiber für jede Art von Schadenersatzforderung aufkommt, etwa bei Schäden durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des umliegenden Grundes bzw. bei der Durchführung von Arbeiten im Allgemeinen. Sollten es die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundes oder allgemeine Arbeiten erfordern, kann der Klettersteig, der Klettergarten bzw. das Bouldergebiet samt den Wegen vorübergehend gesperrt werden, sofern die andere Vertragspartei sowie die Nutzerinnen und Nutzer vorab darüber informiert werden.
Dem Betreiber wiederum wird mit der Vereinbarung unentgeltlich erlaubt, alle notwendigen Sicherungs-, Instandhaltungs-, Verbesserungs- und Sanierungsarbeiten am Klettersteig, im Klettergarten oder im Bouldergebiet sowie an den Wegen durchzuführen – gleichzeitig trägt er die Verantwortung dafür, dass die verpflichtenden Kontrollen, Inspektionen und Wartungen durchgeführt werden, im Besonderen auch nach Extremwetterereignissen.
Nach Vertragsende bzw. bei Beendigung der Tätigkeit muss auf Wunsch des Grundeigentümers und auf Kosten des Betreibers der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Der Betreiber baut den Klettersteig, den Klettergarten bzw. das Bouldergebiet vollständig ab, weist auf die Schließung des Gartens hin und beantragt die Austragung aus dem entsprechenden Landesverzeichnis. „Wichtig zu erwähnen ist, dass durch diese Vereinbarung kein dingliches Recht begründet oder angeregt wird“, unterstreicht Daniel Gasser. Voraussetzung für die Vereinbarung sei aber die unentgeltliche Nutzung des Klettersteiges, -gartens bzw. des Bouldergebietes durch Kletterer.




Aktuell sind 0 Kommentare vorhanden
Kommentare anzeigen