Von: mk
Bozen – Die Landesregierung hat heute die Anwendungsrichtlinie zur Vergabe von Warenlieferungen und Dienstleistungen an Sozialgenossenschaften genehmigt.
Das neue Landesvergabegesetz, das Ende vergangenen Jahres vom Landtag verabschiedet wurde und seit Beginn dieses Jahres in Kraft ist, sieht die Möglichkeit vor, soziale und besondere Dienstleistungen einfacher und zielgerichteter zu vergeben, wobei Sozialgenossenschaften ein Vorrang eingeräumt wird. Mindestens zwei Prozent der jährlichen Lieferverträge, abgesehen von jenen des Sozial-, Sanitäts- und Bildungsbereichs, müssen demnach Sozialgenossenschaften zugesprochen werden. Diese Bestimmung zielt auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Arbeitsintegration von Menschen mit Beeinträchtigungen ab.
Heute nun hat die Landesregierung auf Vorschlag von Landeshauptmann Arno Kompatscher eine Richtlinie für die Auftragsvergabe an Sozialgenossenschaften erlassen. Diese Richtlinie regelt die Teilnahme an Vergabeverfahren, die Vergabebedingungen, die Aufforderungsschreiben und die Angebotsanfragen sowie die mit den Sozialgenossenschaften abzuschließenden Vereinbarungen. Nutznießer der Gesetzesbestimmung sind die Sozialgenossenschaften des Typs B, die um die Arbeitseingliederung von sozial benachteiligten Personen bemüht sind, sowie die entsprechenden Genossenschaftskonsortien der Unterkategorie C.
Für Vergaben von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen bis zu einem Betrag von 40.000 Euro ist die Direktvergabe möglich, wobei das Potential der sozialen Integration auschlaggebendes Kriterium ist. Bei Vergaben bis zum europäischen Schwellenbetrag von 209.000 Euro, können neben dem Kriterium des günstigsten Preisangebotes auch Sozialklauseln in die Ausschreibung eingebaut werden.
Solche Sozialklauseln verpflichten die Auftragswerber dazu, benachteiligte Personen zu beschäftigen. Bei der Bewertung der Angebote spielt dann die Erfüllung der Sozialklauseln eine wesentliche Rolle. Es kann dabei um die Anzahl der beschäftigten Personen mit Benachteiligung gehen, den Ausbildungsplan, den Arbeitsvertrag oder die Arbeitszeiten.
„Diese wichtige Anwendungsrichtlinie zum Landesvergabegesetz wurde von der AOV zusammen mit dem Amt für Genossenschaften erstellt“, so Landeshauptmann Kompatscher, „mit dem Ziel, allen Vergabestellen diesen sensiblen Bereich näher zu bringen, zu erläutern und sie damit dazu zu befähigen und ermutigen, von den entsprechenden Instrumenten der Vergabe an Sozialgenossenschaften Gebrauch zu machen.“