Von: luk
Bozen – Eine noch detaillierte Definition der Fixkosten und eine Beitragsdeckelung: das sind die Änderungen, welche die Landesregierung an den Richtlinien zu den Corona-Fixkostenzuschüssen vorgenommen hat.
Mit verschiedenen Maßnahmen unterstützt die Landesregierung Unternehmen, die wegen des Covid-19-Notstands Schaden genommen haben. Eine dieser Maßnahmen, die vor allem für Unternehmen mit höheren Strukturkosten gedacht ist, sind die nach den Fixkosten bemessenen Landesbeihilfen. Die Landesregierung hat die entsprechenden Richtlinien Ende April genehmigt. Heute (22. Juni) hat sie auf Vorschlag der Landesräte Philipp Achammer und Arnold Schuler diese Richtlinien in zwei Punkten geändert.
Definition und Deckelung
Mit der heute beschlossenen Änderung werden die Fixkosten noch detaillierter definiert, um möglichst viele Zweifel ausräumen. Zudem hat die Landesregierung beschlossen, die Zuschüsse zu deckeln. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass die Unterstützung für Unternehmen die Corona-Hilfen des Landes für besonders betroffene Sektoren erhalten haben und sich auch um die Fixkosten-Beihilfen bewerben, die Summe der Fixkosten des Jahres 2020 überschreitet.
280 Millionen Euro
Für die Fixkosten-Zuschüsse hat die Landesregierung 280 Millionen Euro und damit den Löwenanteil des 500-Millionen-Euro-Pakets an Corona-Hilfen reserviert, das im März geschnürt worden war. Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen aus Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Gastgewerbe, Privatzimmer- und Wohnungsvermietung, Schutzhütten, Gärtnereien, Milch- und Weinwirtschaft können bis Ende September darum ansuchen.
Zuschüsse bis 100.000 Euro
Es handelt sich um Zuschüsse von bis zu 100.000 Euro, die auf der Grundlage der Fixkosten und dem Umsatzrückgang bemessen werden. Bei einem dreißigprozentigen Umsatzrückgang liegt der Zuschuss bei bis zu 30 Prozent der zugelassenen Fixkosten, bei 50 Prozent Umsatzrückgang steigt der Betrag ebenfalls auf 50 Prozent an. Vorausgesetzt wird, dass die Wirtschaftstreibenden ihre Tätigkeit vor dem 31. März 2021 aufgenommen haben und ihr Gesamtumsatz in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mindestens 30 Prozent zurückgegangen ist. Des Weiteren muss für das Jahr 2019 ein Mindestumsatz von 30.000 Euro erreicht worden sein. Wirtschaftstreibende, die ihre Tätigkeit nach dem 1. April 2019 aufgenommen haben, müssen den Umsatzrückgang sowie den Mindestumsatz nicht nachweisen. Für sie hingegen ist ein Umsatz von mindestens 700 Euro im Monat vorgeschrieben. Bei der Kostenberechnung dürfen 69 verschiedene Positionen mitberechnet werden, darunter Strom, Heizung, Telefon, Versicherungen, Werbung, Reinigungsspesen, Abfallgebühren, Pacht, Miete und Instandhaltungsspesen.
Ansuchen nur über befähigte Vermittelnde
“Der Gesuchstermin wird in Kürze und spätestens am 28. Juni eröffnet”, informiert die Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft, Manuela Defant. Sie erinnert daran, dass ausschließlich die zur Einreichung der Steuererklärungen befähigten Vermittelnden (z. B. Wirtschaftsberater) über den E-Government-Service der Landesverwaltung die Ansuchen einreichen können, die dann chronologisch bearbeitet werden. Die zuständigen Landesämter rechnen damit, dass die Corona-Hilfen einen Monat nach Beantragung bereits ausbezahlt werden können.