Von: luk
Bozen – Nach Ansicht von Adiconsum, Verbraucherzentrale Südtirol und Europäischem Verbraucherzentrum Italien kann der beste Schutz für die VerbraucherInnen in diesem Zusammenhang nicht durch die Verlängerung von Gutscheinen gewährleistet werden, sondern durch eine Politik der Unterstützung für Unternehmen und Tourismustreibende.
Die jüngsten Änderungen des „Decreto Sostegni“ seien ein herber Schlag für die Rechte der Verbraucher. “Die Gültigkeit der Gutscheine, die für Transport-, Beherbergungs- und Pauschalreiseverträge, welche aufgrund von COVID-19 storniert wurden, ausgestellt wurden, wird nun auf zwei Jahre verlängert; Gutscheine für abgesagte Live-Konzerte und Shows werden gar auf drei Jahre verlängert. Die Gültigkeitsdauer dieser Gutscheine zu verlängern schränkt die Rechte der VerbraucherInnen ein. Diese können die verschiedenen, längst bezahlten Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen, und der Moment der Rückerstattung rückt in unabsehbare Ferne”, erklärt Carlo de Masi, Präsident von Adiconsum.
“In Anbetracht des immer noch andauernden Gesundheitsnotstandes ist es auch wahrscheinlich, dass viele Gutscheine, insbesondere jene für touristische Pauschalreisen, die oft einen Wert von mehreren tausend Euro haben, nicht eingelöst werden, weil die Unsicherheit bei Urlaubsbuchungen in diesem Jahr immer noch anhält”, ergänzt Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS).
Die beschlossenen Änderungen könnten auch erhebliche Auswirkungen in Bezug auf die Übereinstimmung dieser neuen gesetzlichen Regelung mit den Bestimmungen der europäischen Gesetzgebung haben. “Am 30. Oktober letzten Jahres hatte die Europäische Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien archiviert, da sie offensichtlich der Meinung war, dass die Erstattungsfähigkeit von Gutscheinen nach dem Ablaufdatum bei Nichtnutzung den Schaden ausgleichen könnte. Diese Regelung stammt aus einer nationalen Notverordnung, welche anstelle der von der EU-Gesetzgebung vorgesehenen monetären Erstattung den Transportunternehmen und Reiseveranstaltern die Ausstellung eines Gutscheins erlaubt hatte”, erklärt Maria Pisanò, Direktorin des Europäischen Verbraucherzentrums Italien.
“Die neuen Abänderungsanträge scheinen die Fristen für die Erstattungsfähigkeit von Gutscheinen, die nach der Stornierung von Beförderungsverträgen aufgrund von COVID-19 ausgestellt wurden nicht zu ändern. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen denjenigen, die schon nach dem ersten Jahr ab Ausstellung des Gutscheins eine monetäre Erstattung beantragen können, und denjenigen, die, nachdem sie auf einen Aufenthalt oder eine Pauschalreise verzichten mussten, zwei Jahre warten müssen”, so die Verbraucherzentrale.
Die eigentliche Empfehlung der Europäischen Kommission, die Gutscheine “attraktiv” zu gestalten, sei eklatant missachtet worden: “Die Gesetzesänderung hat nämlich keinen zusätzlichen Wert oder besondere Verwendungsbedingungen als Ausgleich für die Laufzeitverlängerung vorgesehen, sondern nur die Möglichkeit einer Übertragung auf das Reisebüro, ohne dabei zu klären, unter welchen Rahmenbedingungen dies erfolgen kann.”
Adiconsum, die Verbraucherzentrale Südtirol und das Europäische Verbraucherzentrum Italien sind der Meinung, dass der beste Schutz für Verbraucher in diesem Zusammenhang sicher nicht durch die Verlängerung von Gutscheinen gewährleistet werden kann, sondern durch eine Politik der Unterstützung für Unternehmen und Tourismusakteure, welche das Schwungrad für die Erholung der Wirtschaft und des Arbeitsmarkt in unserem Land sind. “Es kann nicht sein, dass ausgerechnet die VerbraucherInnen, welche selbst so stark von der Pandemie getroffen sind, einen dermaßen wichtigen Wirtschaftssektor wie den Tourismus mit diesen Vouchern stützen sollen. Die schreibenden Vereine hoffen daher, wie schon seit einiger Zeit gefordert, ein schnelles Eingreifen der Regierung, um dem arg getroffenen Tourismussektor wieder auf die Beine zu helfen.”